J. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 319
812. 3. Die Rechte der Einzelstaaten.
J. Begriff und Arten. — Es ist die Rede von den Rechten, welche den deutschen Einzel—
sttaaten im Reich und gegenüber der Reichsgewalt zustehen (Staatenrechte i. e. S.). Die
Staatenrechte bilden das Gegenstück zu den Pflichten der Einzelstaaten; beides, Rechte
and Pflichten, zusammengehalten ergibt das Bild der Stellung der Staaten im Reich. Diese
Stellung ist, der in 8 10 erörterten bundesstaatlichen Natur des Reiches zufolge, diejenige
des Untertans einer korporativen Gesamtheit, welcher zugleich Mitglied dieser Gesamtheit
und Mitträger ihrer Gewalt ist; der Einzelstaat als Untertan ist Pflicht subjekt, der
Einzelstaat als Mitglied dagegen Rechtssubjekt gegenüber der Reichsgewalt. Die
Pflichten der Einzelstaaten im Reich („verfassungsmäßige Bundespflichten“, Art. 19 R.V.)
sind nicht Vertragspflichten unter- und gegeneinander, sondern Gehorsamspflichten gegenüber
einer staatsrechtlich übergeordneten souveränen Gewalt; die Erfüllung dieser Pflichten ist
nicht Selbstbindung an den eigenen, sondern rechtlich notwendige Unterwerfung unter einen
fremden, höheren Willen. In alledem zeigt sich der scharfe begriffliche Gegensatz des
Reiches, als eines Bundesstaates, zu jeglicher Form des Staatenbundes, insbesondere
zu dem ehemaligen Deutschen Bund (s. oben & 6). Jede Anwendung des Völker—
rechts auf die Erfüllung oder Nichterfüllung der einzelstaatlichen Pflichten ist absolut
ausgeschlossen: niemals kann sich der Einzelstaat als Untertan der Reichsgewalt dieser
gegenüber auf das Völkerrecht berufen. Verletzt ein Einzelstaat die Reichsverfassung,
so begeht er, bei sonst zutreffenden Merkmalen dieses strafrechtlichen Tatbestandes, aller—
dings „F ochverrat“, wie v. Seydel, Kommentar S. 33, leugnen möchte, nicht bloßen
Vertragsbruch“.
Gleiche Gesichtspunkte gelten wie für die Pflichten so für die Rechte der Einzel—
staaten. Auch hier muß der Gedanke, als sei das Deutsche Reich ein staatenbündisches
Vertragsverhältnis, von vornherein mit allen seinen Konsequenzen abgewiesen werden.
Ebensowenig wie die Pflichten stehen die Rechte der Staaten auf dem Boden des
Völkerrechts. Sind die Pflichten ihren Trägern von der Reichsgewalt einseitig auf-
erlegt, so sind die Rechte einseitig verliehen. Wie die Auferlegung so kann auch
die Verleihung rückgängig gemacht werden durch Ausspruch des hierzu Befugten: dieser
ist aber das Reich allein. Was immer an Rechten der Einzelstaaten denkbar und nach—
veisbar sein mag, es steht unter der gesetzgebenden und verfassungsändernden Gewalt
des Reiches, nicht über ihr. —
Die Staatenrechte gliedern sich in drei Gruppen oder Kategorien. Das Wesen jeder
der drei ergibt sich aus folgenden Sätzen: Jeder Einzelstaat hat das Recht auf freien
Besitz und Gebrauch der ihm durch die Reichsverfassung nicht entzogenen, also belassenen
Is. oben 8 11, D Hoheitsrechte. Jeder hat den Anspruch auf Gewährung derjenigen
Leistungen, welche dem Reiche seinen Einzelstaaten gegenüber nach Verfassung und Gesetz
obliegen. Jeder endlich hat das Recht auf verfassungsmäßige Beteiligung bei der Bildung
des Reichswillens!.
Die erste Gruppe zeigt einen Bestand von Rechten, welche sich der Reichsgewalt
zegenüber negativ äußern: die Reichsgewalt soll sich nicht in Angelegenheiten mischen,
welche ihr nach der Verfassung entzogen sind, und der Einzelstaat hat einen Rechtsanspruch
auf diese Nichtintervention in seine „reichsfreie Sphäre“. Letztere umfaßt insbesondere:
das Recht ungehinderter gesetzgeberischer, richterlicher und vollziehender Tätigkeit in den—
enigen Angelegenheiten, weiche Art. 4 R.V. nicht zur Kompetenz des Reiches zieht
ogl oben 8 11. II), das Recht des Vollzuges der Reichsgesetze unter Aufsicht der Reiches,
das Recht der Einzelstaaten, untereinander und mit dem Ausland nach Maßgabe der
Regeln des Völkerrechts Verkehr zu pflegen, soweit die Reichsverfassung dem nicht ent—
gegensteht (vgl. unten 8 44).
Diese Dreiteilung ist im
der subjektiven öffentlichen Rechte
zu Grunde legt. Vgls. e decte
vesentlichen derjenigen analog, welche Jellinek seinem System
nit der Terminologie: „negativer“, „positiver“, „aktiver“ Status
System S. 89ff. 281ff.,, sowie unten 8 16.