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entstanden ist. Er gewinnt Bedeutung hauptsächlich in Beziehung
auf das „Gewohnheitsrecht“. Aber auch hier wird er heute
nur theilweise noch, in Anlehnung an naturrechtliche An-
schauungen, wörtlich‘genommen, dagegen von der überwiegenden
Mehrheit mindestens der englischen Schriftsteller in einem Sinne
verstanden, welcher der in dieser Abhandlung vertheidigten Auf-
fassung vom Gegensatze der beiden Rechtsordnungen nicht son-
derlich zuwiderläuft.