1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 533
anterworfen und dabei jede Bevorzugung abgeschafft“, ist eine Aufgabe, welche die
Legislative sich selbst stellt, ein guter Vorsatz des Gesetzgebers, nicht aber ein Schuldschein,
aus dem der Steuerzahler den Gesetzgeber auf die verheißene „Revision“ verklagen kann. —
Was nun die Arten der subjektiven öffentlichen Rechte der Staatsangehörigen
betrifft, so stellt die bisher am meisten übliche Einleitung zwei solcher Arten oder
Kategorien auf: bürgerliche Rechte (französisch droits civils) und staatsbürger—
liche oder politische Rechte (äroits politiques). Diese Gegenüberstellung sondert
aus dem Gesamtbestande der öffentlichen Rechte diesenigen aus, welche auf Beteiligung
des einzelnen an der Bildung des Staatswillens zielen: das sind die staatsbürgerlichen
Ppolitischen) Rechte; alle andern bilden die Kategorie der „bürgerlichen“ Rechte (ein Aus—
oruck mit ziemlich schwankender Bedeutung, sofern unter „bürgerlichen Rechten“ bisweilen
auch noch die Privatrechte mitgemeint sind sso insbesondere Art. 8 R.V.; s. oben
S. 5281, während manche Schriftsteller — angegeben bei Jellinek, System S. 127
Anm. 1 —, die Bezeichnung in einem viel engeren Sinne, nämlich nur für die
Individualansprüche auf positive Leistungen des Staates, anwenden wollen).
1. Die staatsbürgerlichen oder'politischen Rechte. Ihr Wesen zeigt
eine Rechtsfigur, welche dem oben S. 320 erörterten aktiven Mitgliedschaftsrecht des
Zinzelstaates im Reich vollkommen analog ist. Hier wie dort ist das kennzeichnende
Moment die Beteiligung des Verbandsmitgliedes an der Bildung des Verbandswillens,
und zeigt sich im uͤbrigen der Mitgliederbestand des Einzelstaates als eine homogene
Masse (nur Individuen, „Staatsangehörige“ i. e. S.), wahrend der des Reiches eine
Zweiteilung aufweist: Mitglieder des Reiches sind einerseits die Staaten, anderseits die
reichsangehörigen Individuen (Haenel, Staatsr. J 808. A.M. Labande1 91). —
Die Gesamtheit der staatsbürgerlichen Rechte, so wie die letzteren hier verstanden sind,
stimmt mit dem überein, was bei Jellinek (System S. 80. 129 ff.) „aktiver Status“
heißt. Die staatsbürgerlichen oder politischen Rechte sind die aktiven Mitgliedschaftsrechte
der Staatsangehörigen im Staat. In ihren Bereich fallen nicht nur diejenigen Rechte,
an welche man bei Nennung des Namens „politische Rechte“ stets zunächst zu denken pflegt:
die durch die konstitutionelle Verfassung eingeführten Stimm- und Wohlrechte, sowie die
Befähigung der unbeamteten Bürger zur Anteilnahme an der Ausübung der richterlichen
und vollziehenden Staatsgewalt (Geschworenen- und Schöffendienst, Selbstverwaltungs
ämter). Es gehört hierher vor allem und in erster Linie das Anrecht des Monarchen
auf die „Krone“, auf seine staatsoberhauptliche Würde und Stellung. Mit Recht wird
bdei Jellinek, System S. 140ff. die Besprechung der einzelnen „aktiven Qualifikationen“
der politischen Rechte) mit dem Monarchenrecht eröffnet. Siehe über dasselbe unten
Z 28; über Wahlrecht und Wählbarkeit nach Reichs- und Landesstaatsrecht die Lehre vom
Reichstag und Landiag (88 21 und 81).
2. Das weite Gebiet der bürgerlichen Rechte gliedert sich in zwei Gruppen,
von denen die eine wie die andere gleichfalls ihre Analogie im Syftem der Staatenrechte
(vgl. oben S. 519, 820) findet: Ansprüche auf positive Leistungen und Ansprüche auf
ein negatives Sichverhalten des Staates, d. h. auf Unterlassung von Eingriffen in das
dem einzelnen nach Verfassung und Gesetz zustehende Maß persönlicher Freiheit.
a) Rechte auf positive Leistungen des Staates (G. Meher 8 216,
Jellinet a.a. O. S. Tos ffy. Es gehören hierher: der Anspruch auf Schutz gegen—
über anderen Staaten, ein Recht, welches, sofern als Schadenstifter das Ausland in
Frage kommt, sich unmittelbar und ausschließlich gegen die Reichsgewalt richtet:
Art 8 Abs.'6 R.V., — ferner der Anspruch auf Rechtsschutz, dem teils von den
Einzelstaaten, teils vom Reiche genügt wird, und dessen stete Erfüllung unter die be⸗
ondere Gewaͤhrleistung des Reiches gestellt ist, sofern letzteres gemäß Art. 77 R.V. in
Füllen der „Justizverweigerung“, d. h. vorsätzlicher Verkürzung des Rechtsschutzanspruches
durch die Einzelstaatsgewalten einzuschreiten befugt und verpflichtet ist. Subjektive öffent—
liche Rechte vom Typus dieses „pofitiven Status“ (Jellinek) liegen weiterhin überall
da vor, wo dem einzelnen Ansprüche auf gewisse, seinem Interesse dienende Verwaltungs-
ätigkeiten des Reiches, der Einzelstaaten, der Gemeinden und öffentlichrechtlichen Körper—