Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 535 
rechtssatzmäßig formulierten Bestimmungen der Ansicht Gerbers, Labands und von 
Seydels allerdings zuzugeben, daß die scheinbaren Objekte dieser Grundrechte, z. B. 
Bottesverehrung (Glaubensfreiheit), literarische Tätigkeit (Preßfreiheit), Teilnahme an 
Versammlungen (Versammlungsfreiheit), sich bei näherer Betrachtung in ein juristisches 
Nichts, d. h. in rechtlich bedeutungslose Vorgänge auflösen. Wenn jemand zur Kirche 
zeht, seine Gedanken drucken läßt, politische Versammlungen besucht, einen Kaufladen er— 
zffnet, so übt er damit nicht subjektive Rechte aus, welche ihm dem Staate gegenüber zu— 
tehen, — andernfalls könnte man ebensowohl von einem staatsbürgerlichen Grundrecht, 
zu essen, spazieren zu gehen, zu schlafen, reden, was absurd wäre. In diesem Sinne gibt 
es also ein subjektives Recht der Glaubens-, Preß-, Versammlungs-, Gewerbefreiheit 
u. s. w. nicht. Die Handlungen, welche Objekte dieser „Rechte“ sein sollen, sind in 
Wirklichkeit nichts als rechtlich und staatlich vollkommen irrelevante Betätigungen der 
allgemeinen Handlungsfreiheit des Individuums, jener Freiheit, alles als erlaubt betrachten 
und tun zu dürfen, was das Gesetz nicht verbietet. Diese Freiheit ist aber kein sub— 
jektives öffentliches Recht. Ein solches entsteht erst da, wo diese Freiheit mit Akten der 
Staatsgewalt, welche sie rechtswidrig beeinträchtigen, in Kollision gerät; der entstehende 
Anspruch geht dann auf Unterlassung oder Aufhebung der Beeinträchtigung, wobei wiederum 
(s. oben S. 532, 538) daran zu erinnern ist, daß Individualrechte auf Vornahme oder 
Zurücknahme gesetzgeberischer Akte ein Unding sind und daher vorliegend überall nur 
Eingriffe der richterlichen, ganz besonders aber der vollziehenden Gewalt, der Verwaltung 
in Frage kommen können. Die „Grundrechte“ sind nach alledem keine subjektiven Rechte 
der Staatsbürger auf ein positives Tun (z. B. schreiben und drucken lassen zu 
dürfen), überhaupt keine individualisierten Einzelrechte, sondern aus historischen Gründen 
besonders accentuierte Anwendungsfälle und Ausflüsse eines allgemeinen subjektiv-öffent- 
lichen Rechts, welches auf ein negatives Verhalten der richterlichen, namentlich aber 
der verwaltenden Staatsgewalt gerichtet ist und zum Inhalte hat die Unterlassung 
sedes gesetzlich nicht zugelassenen Eingriffs in die persönliche Frei— 
heit (z. B. administrative Maßregeln gegen die publizistische Tätigkeit, welche die 
vositivrechtliche Ausgestaltung der „Preßfreiheit“, das Reichspreßgesetz, nicht gestattet). 
In diesem Sinne kann man sagen: es gibt keine Grundrechte, sondern nur ein Grund— 
zecht, das Recht auf Unterlassung gesetzwidrigen Zwanges. Und dieses 
Recht schützt nicht nur die in den grundrechtlichen Bestimmungen der Verfassungen 
besonders namhaft gemachten, sondern alle Gebiete und Betätigungsmöglichkeiten der 
bersönlichen Freiheit. Seine praktische Bedeutung ist in neuerer Zeit erheblich gewachsen, 
seit besondere Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, Verwaltungsgerichte (s. über 
dieselben die Darstellung des Verwaltungsrechts in diesem Werke), geschaffen und zu 
seinem Schutze berufen wurden. 
817. 4. Bevorrechtete Klassen der Staatsangehörigen!. 
Es handelt sich hier um Ausnahmeerscheinungen in dem Bereiche der subjektiven 
jffentlichen Berechtigung. Die Regel, welche Ausnahmen erleidet, ist diejenige, welche die 
reußische Verfassung, Art. 4, kurz und verständlich mit den Worten ausdrückt: „Alle 
Preußen sind vor dem Gesetze gleich. Standesvorrechte finden nicht statt.“ In anderem 
Zusammenhange (oben 87, S. 486, 487) wurde Sinn und Absicht dieser und ähnlicher 
Verfassungssätze dargelegt: Abschaffung der aus dem Mittelalter herftammenden geburts— 
tändischen Rechts- und Gesellschaftsordnung und Proklamation der bürgerlichen und 
staatsbürgerlichen Gleichberechtigung aller Staatsangehörigen. Das hiermit bezeichnete 
Programm, die Nivellierung der alten Standes unterschiede, ist denn auch in der großen 
Literatur: G. Meyer 88 227—2292; Schulze, Deutsch. Stgatsr, J 390ff.; Derselbe, 
Das deutsche Fürftenrecht, in der B Aufl. dieser nchti S. 1840 ff.z Heffter, Die Sonderrechte 
der souveränen und der medialisierten, vormals reichsfiändischen Häuser; Brie, Art. „Landesherr— 
liches Haus“ in v. Stengels Worierb d. deutsch. Berwalte. I1 Ioff.
	        
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