1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 535
rechtssatzmäßig formulierten Bestimmungen der Ansicht Gerbers, Labands und von
Seydels allerdings zuzugeben, daß die scheinbaren Objekte dieser Grundrechte, z. B.
Bottesverehrung (Glaubensfreiheit), literarische Tätigkeit (Preßfreiheit), Teilnahme an
Versammlungen (Versammlungsfreiheit), sich bei näherer Betrachtung in ein juristisches
Nichts, d. h. in rechtlich bedeutungslose Vorgänge auflösen. Wenn jemand zur Kirche
zeht, seine Gedanken drucken läßt, politische Versammlungen besucht, einen Kaufladen er—
zffnet, so übt er damit nicht subjektive Rechte aus, welche ihm dem Staate gegenüber zu—
tehen, — andernfalls könnte man ebensowohl von einem staatsbürgerlichen Grundrecht,
zu essen, spazieren zu gehen, zu schlafen, reden, was absurd wäre. In diesem Sinne gibt
es also ein subjektives Recht der Glaubens-, Preß-, Versammlungs-, Gewerbefreiheit
u. s. w. nicht. Die Handlungen, welche Objekte dieser „Rechte“ sein sollen, sind in
Wirklichkeit nichts als rechtlich und staatlich vollkommen irrelevante Betätigungen der
allgemeinen Handlungsfreiheit des Individuums, jener Freiheit, alles als erlaubt betrachten
und tun zu dürfen, was das Gesetz nicht verbietet. Diese Freiheit ist aber kein sub—
jektives öffentliches Recht. Ein solches entsteht erst da, wo diese Freiheit mit Akten der
Staatsgewalt, welche sie rechtswidrig beeinträchtigen, in Kollision gerät; der entstehende
Anspruch geht dann auf Unterlassung oder Aufhebung der Beeinträchtigung, wobei wiederum
(s. oben S. 532, 538) daran zu erinnern ist, daß Individualrechte auf Vornahme oder
Zurücknahme gesetzgeberischer Akte ein Unding sind und daher vorliegend überall nur
Eingriffe der richterlichen, ganz besonders aber der vollziehenden Gewalt, der Verwaltung
in Frage kommen können. Die „Grundrechte“ sind nach alledem keine subjektiven Rechte
der Staatsbürger auf ein positives Tun (z. B. schreiben und drucken lassen zu
dürfen), überhaupt keine individualisierten Einzelrechte, sondern aus historischen Gründen
besonders accentuierte Anwendungsfälle und Ausflüsse eines allgemeinen subjektiv-öffent-
lichen Rechts, welches auf ein negatives Verhalten der richterlichen, namentlich aber
der verwaltenden Staatsgewalt gerichtet ist und zum Inhalte hat die Unterlassung
sedes gesetzlich nicht zugelassenen Eingriffs in die persönliche Frei—
heit (z. B. administrative Maßregeln gegen die publizistische Tätigkeit, welche die
vositivrechtliche Ausgestaltung der „Preßfreiheit“, das Reichspreßgesetz, nicht gestattet).
In diesem Sinne kann man sagen: es gibt keine Grundrechte, sondern nur ein Grund—
zecht, das Recht auf Unterlassung gesetzwidrigen Zwanges. Und dieses
Recht schützt nicht nur die in den grundrechtlichen Bestimmungen der Verfassungen
besonders namhaft gemachten, sondern alle Gebiete und Betätigungsmöglichkeiten der
bersönlichen Freiheit. Seine praktische Bedeutung ist in neuerer Zeit erheblich gewachsen,
seit besondere Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, Verwaltungsgerichte (s. über
dieselben die Darstellung des Verwaltungsrechts in diesem Werke), geschaffen und zu
seinem Schutze berufen wurden.
817. 4. Bevorrechtete Klassen der Staatsangehörigen!.
Es handelt sich hier um Ausnahmeerscheinungen in dem Bereiche der subjektiven
jffentlichen Berechtigung. Die Regel, welche Ausnahmen erleidet, ist diejenige, welche die
reußische Verfassung, Art. 4, kurz und verständlich mit den Worten ausdrückt: „Alle
Preußen sind vor dem Gesetze gleich. Standesvorrechte finden nicht statt.“ In anderem
Zusammenhange (oben 87, S. 486, 487) wurde Sinn und Absicht dieser und ähnlicher
Verfassungssätze dargelegt: Abschaffung der aus dem Mittelalter herftammenden geburts—
tändischen Rechts- und Gesellschaftsordnung und Proklamation der bürgerlichen und
staatsbürgerlichen Gleichberechtigung aller Staatsangehörigen. Das hiermit bezeichnete
Programm, die Nivellierung der alten Standes unterschiede, ist denn auch in der großen
Literatur: G. Meyer 88 227—2292; Schulze, Deutsch. Stgatsr, J 390ff.; Derselbe,
Das deutsche Fürftenrecht, in der B Aufl. dieser nchti S. 1840 ff.z Heffter, Die Sonderrechte
der souveränen und der medialisierten, vormals reichsfiändischen Häuser; Brie, Art. „Landesherr—
liches Haus“ in v. Stengels Worierb d. deutsch. Berwalte. I1 Ioff.