1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 537
bezeichnete Privilegien zu gewähren: die patrimoniale Innehabung und Ausübung solcher
Hoheitsrechte, welche „nicht zu der Staatsgewalt und den höheren Hoheitsrechten gehören“
Patrimonialjustiz und Polizei, Kirchen⸗ und Schulpatronat), privilegierter Gerichts⸗
stand, Steuer- und Militärfreiheit, Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiete, Fortbestande
des alten Familienrechts und Befugnis, dasselbe durch autonomische Satzungen weiter—
zubilden, Recht der Ebenbürtigkeit mit den regierenden Dynastien.
Auf Grund und in Vollzug dieser Bestimmungen der Bundesakte wurde die
Stellung der Standesherren in den einzelnen deutschen Staaten landesrechtlich geregelt,
und zwar teils im Wege einfacher Publikation der B.A., teils durch besondere landesgesetz⸗
liche Vorschriften Preußen: Königl. Verordnung v. 21. Juni 1815 Instruktion
v. 30. Mai 1820; Bayern;: V.U. vom 1818 Tit. V 8 2, Beilage IV zur V. U.) oder
auch durch Verträge mit den einzelnen standesherrlichen Häusern (so in Württemberg). Die
weitere Entwicklung ist an diesen landesrechtlichen Rormen nicht spurlos vorübergegangen;
in mehreren Staaten wurden sie seit 1848 durch Aufhebung der Steuerprivilegien und der
Patrimonialgerichtsbarkeit geändert; in Preußen stellte Art. 4 der V. U. (s. oben S. 385)
sogar ihren gesamten Weiterbestand in Frage, worauf jedoch eine sogen. „Deklaration“
dieses Verfassungsartikels vom 10. Juni 1854 den Weiterbestand der standesherrlichen
Vorrechte für verträglich mit der Verfassung erklärte und die Wiederherstellung dieser
—. durch die Gesetzgebung von 1848 —1850 in weiterem Umfange bestätigten — Privi—
legien im Wege der königl. Verordnung (erlassen am 12. Rovember 1855) anordnete.
Durch die Militär- und Justizgesetzgebung des Norddeutschen Bundes und des Reiches
sind mehrere Vorrechte der ftandesherrlichen Familien neuerdings anerkannt und bestätigt
worden; soweit hiernach die Reichsgesetzgebung nicht eingegriffen hat, ist die Landesgesetz⸗
gebung in der Gewährung, Verfagung und Aufhebung standesherrlicher Vorrechte un⸗
beschränkt. Die bindende Kraft der Bundesakte ist mit der Auflösung des Deutschen
Bundes erloschen, die Rolle dieses Bundes als Garaut der standesherrlichen Privilegien
bon dem Deutschen Reiche nicht übernommen worden (unklar und unrichtig Schulze,
D. Staatsr. J 401 ff. richtig v. Seydel, Komm. z. R.V. S. 315 ff.).
„Das heute geltende Landes- und Reichsrecht kennt von Privilegien der Standes—
herren noch folgende: a) das Recht der Ebenbürtigkeit der standesherrlichen Familien mit
den regierenden Häusern; b) das Recht der Autonomie in Bezug auf ihre Güter und
Familienverhältnisse ,nach Maßgabe der Landesgesetze“ (Art. 38 Einf. G. z. B. G. B.);
e) Befreiung von der Wehrpflicht (5 1 R.Ges. v. 9. Nov. 1867); d) Befreiung der
Wohngebäude von der Einquartierungslast im Frieden (8 4 R. Ges. v. 26. Juni 1868);
hrivilegierter Gerichtsstand in Strafsachen: soweit zur Zeit des Inkrafttretens des
Reichsgerichtsverfassungsgesetzes v. 27. Jan. 1877 die Landesgesetze den Standesherren
zin „Recht auf Austräge“ (d. h. auf Aburteilung durch ein gus Standesgenossen zu⸗
ammengesetztes Sondergericht) gewährten, kann es von Reichs wegen dabei bleiben (87
E.G. z. G. V. G.); k) Sitz und Stimme der Familienhäupter in den Ersten Kammern
der Landtage (s. unten 8 81); 8) Steuerbefreiungen in einem von den Landesgesetzen
sehr verschieden bemessenen Umfange. In Preußen ist die wichtigste Befreiung, die von
der Staatseinkommensteuer, durch Gesetz vom 18. Juli 1892 (gegen Entschädigung)
aufgehoben worden; Kommunalsteuerfreiheit besteht noch in beschränktem Maße (vgl.
Schwartz, Komm. zur preuß. V. U. S. 55). Bayern gewährt Freiheit von staatlicher
Personalsteuer und Häusersteuer für die Schloßgebäude, sowie von Gemeindeumlagen
p. Seydel, Bayer. Staatsr. J 830 ff.). In Württemberg, Baden und Hessen sind
sämtliche Steuerbefreiungen der Standesherren aufgehoben (v. Sarwey, Württ. Staatsr. J
z21, Wielandt, Bad. Staatsr. S. 24, Cosack, Hess. Staatsr. S. 16).