1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 539
rarismus. Hätte man sich bei der Gründung des Reiches, was nicht der Fall war, von dem
anitarischen Gedanken leiten lassen, so würde die R. B. vermutlich ein Angesicht erhalten haben, welches
sehr von dem abweicht, welches sie heute zeigt. Im Sinne des monarchischen Unttarismus wäre
»s gelegen gewesen, zum Träger der Reichsgewalt den Kaiser zu erheben, aus Deutschland eine
wahre Monäarchie zu machen mit einem Kaisertum an der Spitze, welches die deutschen Staaten und
hre Fürsten mediatisiert, zu seinen Untertanen herabgedrückt' und ihnen einen Platz im Reichs—
cegimente entweder überhaupt nicht oder doch günstigsten Falles nur in der Art gewährt hätte, daß
sie, analog den Standesherren in den Einzelstaaten, untergebracht worden wären in einem politisch
wenig belangreichen Reichsoberhause, der ersten Kammex eines Reichsparlamentes, dessen zweite und
Hauptkammer ein Volkshaus, der Reichstag, gebildet haben würde. — Der demokratische Uni—
— DD
1870 stark ĩn den Hintergrund traf, hätte nicht sowohl die partikularen Monarchien als vielmehr
das monarchische Prinzip schlechthin über Bord geworfen; — diese politische Richtung hätte die
Vertretung des souveränen Voltes, den Reichstäg, an die Spiße und in den Hlittelpuntkt des
Reichsorganismus gestellt, das Kaisertum aber mehr darunter als daneben angebracht als eine aus
zepräsentativen und dekorativen Gründen geduldete parlamentarische Scheinmonarchie: — der Gedanke
des Frankfurter Verfassungswerkes von 1849 (oben S. 496). Die eine wie die andere unitarische
Bestaltung des neuen Deutschlands verbot sich den Gründern von selbst, wollten sie anders der Absicht
zreu bleiben, das Reich nur durch vereintes Zusammenwirken jener drei großen staatsbildenden Kräfte:
Partikularstaaten, preuüßisches Königtum, deutsches Volk, nicht aber unter Vergewaltigung einer von
huen zu erschaffen. Der Unitarismus in beiderlei Gestalt wäre in Frieden und Einigkett der drei
sichexlich nicht, sondern nur durch rechtlose Gewalt zu erreichen gewesen: das demokratische Prinzip
durch die Revolution von unten, der monarchische Unitarismus durch Gewalttaten Preußens gegen
die aänderen deutschen Staaten, seine Verbündete — also durch die Revolution von oben. So koöͤnute
denn, als man im Spätherbst 1870 die leitenden Prinzipien der zur Verfassung des Reichs um—
zuformenden norddeutschen Bundesverfassung erwog, vom Unitarismus keine Rede sein; von der Volks—
ouveränetät selbstverständlich nicht, ebensowenig aber von der Souveränetät des Kaisers. Als politisch
allein mögliches, daher notwendiges Gestaltungsprinzip der Verfassung ergab sich somit der Föderalis⸗
nus: die Kollektivsouveränetät der Staaten.
Stellt demnach die Gesamtheit der Einzelstaaten — letztere stets voll repräsentiert durch ihre
Regierungen — den Träger der Reichsgewalt, den Kollektivsouverän vor, so würde eine radikale und
inseitige Durchführung dieses Gedankens fordern, daß der Bundesrat als Mund und Arm des
Kollektivsouveräus das Deutsche Reich wie ein oberster, herrschender Senat allein und absolut regiere.
Das ist nun aber, wie die nähere Betrachtung lehrt, weit entfernt nicht der Fall. Die Regierungs⸗
gewalt steht nur insoweit bei dem Bundesrat, als sie nicht den anderen obersten Organen des Reichs,
)em Kaiser und, dem Reichstage, übertragen ist. Und letzteres ist durch die Reichsverfassung im
veitesten Ausmaße geschehen. Die oberste, gesetzgeben de Gewalt des Reiches wird vom Bundesrat
zicht allein, sondern in Gemeinschaft mit dem Reichsstage ausgeübt. Ferner: auf weiten Gebieten der
Regierungslätigkeit i. e. S. der Reichsverwaltung, ift der Vundesrat völlig ausgeschaltet durch
die verfassungsmäßige Zuständigkeit des Kaisers. In der Hand des Kaisers allein ruht die Ver—
tretung des Reichs nach außen, die Leitung der auswaͤrtigen Politik, Verfügung und Oberbefehl über
die bewaffnete Macht, aber auch die Regierung des Reichs nach innen, sowein nicht sowohl ein Woslen
und, Beschließen als ein Handeln namens des Reichs, Verwaltung im Sinne von Exekutive,
in Frage steht. So bewährt sich eine schon in den Tagen Montesqquieus nicht mehr neue poli—
ische Weisheit, es bewährt sich die Regel, nicht alle Gewalten des Staates ungetrennt an einer
Stelle zu konzentrieren und die Staatsform nicht einseitig und ungemischt im Sinne nur eines
abstrakten Prinzips (Monarchie, Demokratie, Aristokratie, Föderalismus, Unitarismus) zu gestalten,
auch in der deutschen Reichsverfassung. Keines der drei obersten Organe ist Alleinherrscher, keines
zuch dermaßen oberster Herrscher, daß die beiden anderen ihre Befugnisse von ihm ableiteten: der
aiser handelt nur in vereinzelten Fällen (s unten F20, S. 548), der Reichsstag niemals namens
der „verbündeten Regierungen“, d. h. des Bundesrats, sondern diesem letzteren gleichgeordnet und eben—
oürtig, unmittelbar auf Grund, der Verfassung, namens des Reichs. Ver Gruͤndcharatter der Reichs-
gerfassung ist, wie angegeben, föderaliftisch, wWenn man will, aristokratisch. Aber bedeutsam wie das
Prinzip selbst sind dessen Modifikationen. Den föderalistischen Elementen sind unitarische bei—
zesellt. Unitarisch, d. h. außer Verbindung und Zusammenhang mit den Falloren der Einzelstaaten,
st der Organismus der eigenen und umnittelbaren Reichsverwaltung (ogl. unten 8 48); eine im
trengsten Sinne unitarische Einrichtung ist ferner und vor allem der Reichstag, in weichem nur
die nationale Einheit, nicht die texritoriale Gliederung des deutschen Volkes zum Ausdruck gelangt
und gelangen soll. Der Reichstag ist anderseits die Stelle, wo die demokratischen Gedanken des
nodernen konstitutionellen Staates im Reiche zu Ausdruck und Einfluß gelangen, — Gedanken,
die, wie sie die aristokratische Alleinherrschaft der Fürsten und Freien Städte im Bundesrat ein—
schränken, selbst wiederum im Gleichgewicht gehalten, vielmehr uͤberboten und überstrahlt werden
durch das monarchische Element der Reichsverfassung, durch den Glanz der Kaiserkrone.