Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 363 
drücklich und allgemein, mit Wirkung für alle erworbenen und künftig zu erwerbenden 
Schutzgebiete, erteilt wurde. 
Dieses Gesetz, seither mehrfach (insbes. durch R.G. v. 15. März 1888, R.G. Bl. 71) 
revidiert, hat seine heute geltende Fassung erhalten durch R.G. vom 25. Juli 1900 unb 
ist auf Grund des letzteren vom Reichskanzler ünter dem 10. Sept. 1900 (N. G. Bl. 818ff.) 
als „Schutzgebietsgesetz“ (Sch. G.G.) neu publiziert worden. Es bestimmt in 81: „Die 
Schutzgewalt in den deutschen Schutzgebieten übt der Kaiser im Namen 
des Reichs aus.“ Nächster Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist, dem Kaiser das 
Recht zu übertragen, in den Ländern „er dem Reiche als Schutzgebiete erwirbt, die 
Reichsherrschaft aufzurichten, einzurj⸗ d zu handhaben. Die Rechts- und Ver— 
waltungsordnung der Schutzgebiete ndsätzlich durch kaiserliche Verordnungen 
geregelt. Jedoch vorbehaltlich folgende ränkungen: 
1. Die allgemeine rechtliche Natur der Schugtgebiete steht gesetzlich fest und kann 
vom Kaiser nicht verändert werden. Über diese Natur ist zu sagen? die Schutzgebiete 
sind nur Objekte der Reichsherrschaft, nicht Mitglieder des Reichs. Sie sind weder 
Einzelstaaten, noch gehören sie zu solchen, noch sind sie ihnen in irgendwelcher Beziehung 
gleichgestellt. Sie sind unmittelbares Reichsland, wie Elsaß-Lothringen, darin jedoch 
grundsätzlich verschieden, daß sie nicht, wie dies „Reichsland“ i. e. S., in das Reichs— 
gebiet (Art. 1 R.V.) einbezogen, nicht als Bestandtéil, sondern als Zubehör des 
Reichsgebietes anzusehen sind. Das Schutzgebiet ist grundsätzlich nicht Inland, sondern 
Ausland, soweit das Gesetz nicht für einzelne Beziehungen ein anderes bestimmt, 
—, wie z. B. durch 8 9 Abs. 8 Sch. G. G. geschehen. Die Bewohner der Schutzgebiete 
sind als solche, aà priori, nicht Deutsche, sie find dies insbesondere durch den Erwerb des 
betreffenden Gebietes durch das Reich nicht geworden und können, abgesehen von den 
allgemeinen Vorschriften des R.G. v. 1. Juni 1870 (s. oben 8 158, S. 580), die Reichs— 
angehörigkeit nur durch Naturalisation erlangen, welche — hier ohne gleichzeitige Mit— 
begründung einer Landesangehörigkeit — der Reichskanzler oder eine von ihm ermächtigte 
kaiserliche Behörde erteilt: 59 Abs. 1 und 2 Sch.G. G. 
2. Die dem Kaiser durch das Sch.G.G. übertragene Regierungsgewalt ist materiell 
und formell Reichsgewalt, daher „im Namen des Reichs“ (s. das Ges.) und unter steter 
Verantwortlichkeit des Reichskanzlers auszuiben. Die Regierungsakte des Kaisers 
hedürfen auch im Bereiche der Kolonialverwaltung der Gegenzeichnung des Reichskanzlers. 
Die Stellvertretung des letzteren regelt sich nach allgemeinen Grundsätzen: R.G. vom 
17. März 1878; s. oben S. 557. 
3. Soweit die Rechtsordnung der Schutzgebiete reichsgesetzlich festgelegt ist, kann 
der Kaiser nichts dawider anordnen. Dies ist deschehen bezüglich des gesamlten Privat-, 
Straf⸗ und Prozeßrechts. Es gelten gemäß Z 83 Sch.G. G. in Verbindung mit 8 19 des 
R.G. über die Konsulargerichtsbarkeit v. 7. Äpril 1900 in den Schutzgebieten die dem 
bürgerlichen Rechte angehörenden Vorschriften der Reichsgesetze und die daneben nach dem 
Einf. G. z. B.G. B. noch in Kraft verbliebenen preußifchen Gesetze des ehemaligen Land— 
rechtsgebietes, die Vorschriften der bezeichneten Gesetze über das Verfahren in buͤrgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten und über die freiwillige Gerichtsbarkeit, sowie die Reichsgeseße über 
Straf⸗- und Strafprozeßrecht. Auf allen diesen Gebieten kann sich die kaiserliche Ver— 
ordnungsgewalt im allgemeinen nicht, sondern nur im Rahmen der besonderen, auͤsdrück— 
lichen Ermächtigungen des F6 Rrn1 bis 9 Sch.G.G. betätigen. 
4. Da die Verwaltung der Schutzgebiete überhaupt und insbesondere in finanz— 
rechtlichem Sinne Reichsverwaltung ft, so folgt, daß diese Verwaltung dem Budget⸗ 
cecht ( R.V. Art. 69) und dem Kontrollrecht (R. B. Art. 72) des Bundesrates und Reichstags 
benso unterliegt wie jeder andere Zweig der Reichsfinanzverwaltung. Es ist also ins— 
besondere der Etat für die Schutzgebiete alljährlich durch Reichsgesetz festzustellen und 
über die Verwendung aller Einnahmen durch den Reichskanzler dem Bundesrat und 
Reichstag Rechnung zu legen. Vgl. R.G. über die Einnahmen und Ausgaben der 
Schutzgebiete v. 80. März 1892 (RiG. Bl. 869). 
Im übrigen, abgesehen von den vorstehend angeführten Punkten, ist der Kaiser 
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