Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 677 
„Landesherr“ und „Staat“, weil der Staat im heutigen Sinne noch nicht da war, mit— 
zin auch nicht als Schuldner oder Versorger der Krone erscheinen konnte. Nach Art und 
Anlage der Landesherrschaft hatte der Landesherr für sich und die Mitglieder seines Hauses 
in jeder Hinsicht selbst zu sorgen; wie er diesen Bedürfnissen bezw. Pflichten genügte, ging 
außerhalb des Hauses niemand etwas an, wie denn insbesondere niemand, auch das, Land“ 
d. h. die Landstände nicht, rechtlich verpflichtet war, der landesherrlichen Kasse bei— 
zuspringen. Galt schon das Regieren, die Ausübung der Landeshoheit, gewissermaßen als 
Privatvergnügen des Landesheren, dessen Kosten er, nach der Umkehr des Satzes cuius 
poriculum eius commodum, aus seiner Tasche bestreiten mochte, so vollends die Finan— 
zierung des landesherrlichen Haus— und Hofhalts und die Versorgung der Mitglieder 
des fürstlichen Hauses. Hier, und hier geraͤde galt die Regel des ständisch-patrimonialen 
Systems, daß Serenissimus mit seinem Kammergute auszukommmen habe. Solches 
Kammergut (Domanium, Domänen) fand sich in allen deutschen Ländern, meist sehr 
reichhaltig vor. Es setzte sich zusammen aus Grundstücken, nutzbaren Rechten (Regalien) 
und, Gefällen mannigfacher Art und Herkunft, als Gesamtheit eine Vermögensmasse, 
welche im Verhältnis zur Landeshoheit als Pertinenz der letzteren und mit ihr zu— 
jammen als Fideikommißgut des regierenden Hauses (s. d. Z 28, S. 564, 565) aufgefaßt 
vurde: dem Landesherrn steht an den Hoheitsrechten wie“ an dem Kammergut ein ge— 
hundenes, durch die Rechte des Hauses und seiner Mitglieder beschränktes Eigentum zu, aus 
den Erträgnissen des Kammerguts werden bestimmungsgemäß die Kosten der Landeshoheit 
wie der Bedarf des landesherrlichen Hofhalts und des Unterhalts der Mitglieder des Hauses 
bestritten. Die Umwandlung dieser Verhältnisse bringt, wie oben S. 5685 gezeigt, die 
Landeshoheit an den Staat. In der Folgerichtigkeit dieser Entwicklung lag es, den 
großen Subjektwechsel in der Hauptsache auch auf die Pertinenz zu erstrecken: mit den 
landesherrlichen Hoheitsrechten auch deren finanzielle Grundlage, das Kammergut, zu 
»erstaatlichen und, als eine darauf auch fernerhin haftende Last, die Versorgung von 
Krone und Herrscherhaus mit zu übernehmen. Indessen wurde dieser Gedanke nicht in 
allen Staaten und im übrigen nicht gleichzeitig und auch nicht gleichmäßig verwirklicht. 
Am frühesten vollzog sich die Versiaatlichung der Domänen in Preußen: schon durch 
das Edikt König Friedrich Wilhelms J. vom 13. August 1713. Ganz klar kommt das 
Ligentumsrecht des Staates im A.L.R. zum Ausdruͤck 8 11 II, 14 dieses Gesetzbuchs 
gibt den bestehenden Rechtszustand wieder, indem es an den , Domänen- oder Kanmer— 
Jütern“ dem Staat das Eigentum, dem Staatsoberhaupte aber die Nutzung zuschreibt. 
Es ist eine formalistisch-zivilrechtliche Einkleidung des Verhältnisses der absoluten Krone zum 
Staatseigentum; gesagt werden wollte: die Domänen gehören dem Staat, ihre Einkünfte 
ließen in die Staatskasse, aber erst nach Abzug dessen, was die Krone als ihre „Nutzung“, 
d. h. als Bedarf für den Unterhalt des Monarchen und seiner Familie vorwegzunehmen 
ür gut befindet. In Fortbildung dieser Rechtsverhältnisse ist dann, noch unter der ab— 
soluten Monarchie (G. über das Staatsschuldenwesen v. 17. Januar 1820) die Höhe 
der Summe, welche als Dotation für Krone und Herrscherhaus alljährlich den Domänen⸗ 
einkünften zu entnehmen ist, dauernd gesetzlich festgelegt worden. Und zwar beläuft sich die 
Jahresrente, welche durch das G. v. 15. Januar To2o —— 
fideikommißfonds“) mit Radizierung auf die Staate domänen überwiesen wurde, auf 
2,8 Mill. Taler Gold, ein Betrag, welcher einschließlich jener dinglichen Sicherung von 
V. U., Art. 59 aufs neue anerkannt und in der Folge stufenweise (Gesetze von 1859, 
1868, 1889) um 8 Mill. Mk., die nicht den Domäneneinkünften vorwegzunehmen, sondern 
aus allgemeinen Staatsfonds zu zahlen sind, erhöht wurde. Die preußische Krondotation 
beträgt hiernach heute 13719 296 Mek. jährlich, eine sog. „permanente“ (d. h. durch 
Gesetz auf unbestimmte Dauer festgestellte) Zivilliste. — Der gleiche Rechtszustand wie in 
Preußen herrscht in den andern deutschen Königreichen, die (in Bayern permanente, in 
Sachsen und Württemberg bei jedem Thronwechsel für die Dauer der Regierung fest— 
jusetzende) Krondotation oder Zivilliste ist auch hier auf den in Bayern und Württem— 
berg unter der absoluten Monarchie zur Rheinbundszeit, in Sachsen durch die V. U. p. 
881 verstaatlichten) Domänenbesitz dinglich radiziert. 
Eneyklopädie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. Bd. II.
	        
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