1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 579
der deutschen konstitutionellen Volksvertretung. Sie waren Schutz- und Trutzverbände,
gebildet von den privilegierten Klassen des Landes zur Verteidigung ihrer Rechte gegen Über—
griffe der Landeshoheit, das Gegenftück der letzteren und zugleich ihr Ebenbild Gewalten
ohne Beziehung auf ein Gemeinwesen, dem fie dienten, ohne organschaftliche Struktur (ogl.
oben S. 565). Anders heute. Dem Begriff der konstitutionellen Volksvertretung ent⸗
jprechend stellt der Landtag ein unmittelbares, kollegialisches Staatsorgan dar, welches
vorwiegend oder ganz aus Wahlen des Volkes hervorgeht und die Beteiligung ves
letzteren bei der Bildung des Staatswillens vermitteln soll.
1. Die Rechtsstellung des Landtags ist zunächst eine Stellung im Staate, nicht
außer oder neben diesem. die Folgerungen aus dem Gedanken der Staatseinheit, welche
auch die Krone gegen sich und ihr etwa angedichtete Prätensionen „eigenen Rechts“ gelten
iassen muß (oben S. 365), sind hier analog zu ziehen. Auch die Volksvertretung hat
ihren Status nur im Stadte, sie steht ihm nicht „gegenüber“, sondern ist ein Stück von
ihm. Die Zweiheit der obersten Organe in der modernen konstitutionellen Monarchie
Jat nichts zu schaffen mit jenem Dualismus von Landesherr und Landständen nach der
alten Verfassung, einem durch keine höhere Einheit versöhnten Nebeneinander zweier eigen—
derechtigter Subjekte. Krone uͤnd Landtag von heute sind nicht zwei Parteien mit jeweils
eigenen Rechten, sondern zwei Organe im Dienste eines und desselben Gemeinwesens,
des Staates.
2. Das Wesen des Landtags ist Organschaft im Staat. Der Landtag ist
eine Versammlung, welche innerhalb ihrer verfassungsmäßigen Zuständigkeit berufen ist,
den Staats willen zu wirken oder bei seiner Bildung mitzuwirken. Auch hier findet
das oben (S. 563, 566) über die rechtliche Stellung der Krone gesagte Analoge Anwendung.
So wenig wie der regierende Monarch übt der beschließende Landtag eigenes Recht,
sondern beide üben fremdes Recht aus, Rechte, deren Subjekt der Staat ist. War in
anderem Zusammenhange (oben a. a. O.) festzustellen, daß die „Regierungsrechte“ nicht
dem Monarchen „eigen“ sind, so ist dem hier hinzuzufügen, daß ebensowenig die sog.
„politischen Rechte““ (z. B. das Steuerbewilligungsrecht) und „Kollegialrechte“ (die
parlamentarische Autonomie) subjektive Rechte des Landta gs darstellen — eine
konstruktion, welche sich schon deshalb verbietet, weil die Landtage (auch hierin wieder
pezifisch verschieden von den alten Landständen) Kolblegiken, aber keine Ko rporationen,
veil sie keine Rechtssubjekte sind und sonach schlechthin der Fähigkeit entbehren, eigene Rechte,
ei es private, sei es öffentliche, zu haben. Die von dem Landtage ausgeübten Rechte
gehören also nicht ihm, sondern deim Staat. Nicht etwa einer vom Staate verschiedenen
Persönlichkeit „Volk“n Die Bezeichnung „Volksvertretung“ darf nicht zu falschen Vor—
stellungen über das Wesen der Sache verleiten. In der Tat handelt es sich hier weder um
eine Vertretung des Volkes im Rechtssinne überhaupt, noch insbesondere um eine Vertretung
gegenüber dem Staate. Die eine Aunahme ware so verfehlt wie die andere. Das Wort
Volksvertretung verbildlicht nicht ein Rechtsverhältnis, auf dessen einer Seite das Volk,
anderseits der Landtag figuriert. Es besteht kein Rechtsband irgend welcher Art, also
auch kein Stellvertretungs?, Repräsentations⸗, Mandats oder sonstiges Rechtsverhältnis
und zwar so wenig zwischen dem einzelnen Landtagsmitglied und seinen Wählern (dies ist
oofitivrechtlich anerkannt, ogl. z. B. preuß. V.U. Art. 83, dem Art. 29 R. V.,
oben S. 551, entspricht) wie zwischen dem Landtag als solchem und der Volksgesamtheit.
Letzteres wäre eine staatsrechtlich unvollziehbare Vorstellung. Denn Rechtsverhältnisse
siind nur zwischen Personen denkbar; Stellvertretung und Repräsentation zeigen die
Darstellung des Willens einer Person durch eine andere Person. Hier aber fehlt es,
AWbgesehen von der „anderen“, vor allem an der „einen“ Person: das Volk abgezogen vom
Staat ist, wie oben Z1, S. 482 hervorgehoben, keine Person, kein rechtsfähiges, also
auch kein repräsentables Wesen. Damit erledigt sich zugleich die Meinung, als werde in
Gestalt des Landtags das Volk gegenüber dem Staate repräsentiert, ein Gedanke,
gegen den übrigens auch noch aus anderen Gründen Widerspruch erhoben werden müßte!
Val. unten 8 82.