Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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IV. ffentliches Recht. 
In den andern deutschen Staaten ist es zu einer Überweisung des Kammer— 
guts an den Staat entweder gar nicht, oder doch nur teil- und bedingungsweise gekommen. 
Teilung der Domänen nach der Substanz hat stattgefunden in Hessen, Oldenburg, Anhalt 
und anderwärts: eine Auseinandersetzung zwischen Haus und Staat, welche durch Über— 
weisung des einen Teils der Domänen an den letzteren und Zurückbehaltung des anderen 
für das erstere die Dynastie bezüglich aller weiteren Ansprüche an den Staat abfand. 
Baden teilt qualitativ: das regierende Haus behält sein „unstreitiges Patrimonialeigentum“ 
(8 59 bad. V. U.) an den Domänen, dem Staate jedoch wird Besitz, Verwaltung und 
Nutzung zugesprochen, die Domäneneinkünfte fließen in die Staatskasse nach Abzug einer 
(permanenten) Zivilliste für den Monarchen. In den meisten übrigen Einzelstaaten hat 
die regierende Familie bezw. der Landesherr das Kammergut dem Rechte wie der (sei 
es ausschließlichen, sei es prinzipalen) Nutzung nach behalten und hieraus den persoönlichen 
Unterhalt der Krone zu bestreiten. 
II. Eine Dotierung der übrigen Mitglieder des regierenden Hauses 
pon Staats wegen besteht in den Mittels und manchen Kleinstaaten, nicht dagegen in 
Preußen. Hier gilt die Krondotation als Gesamtleistung des Staates an Krone und 
Herrscherhaus, die standesgemäße Versorgung der Prinzen und Prinzessinnen ist eine innere, 
autonomisch zu ordnende Angelegenheit des königlichen Hauses, um welche der Staot sich 
überall nicht kümmert. Die einschlägigen Bezüge: Apanagen, Sustentationen, Wittum, 
Aussteuern u. s. w. sind in Preußen keine Staatsprästationen, daher auch keine Institu— 
tionen des Staats-, sondern des Privatrechts (freilich nicht des gemeinen, sondern des 
Sonderrechts des königl. Hauses). Anders in Bayern, Württemberg, Sachsen, Baden und 
anderwärts, wo jene Bezüge — unter den angegebenen und anderen Benennungen — 
unmittelbar aus der Staatskasse gezahlt werden und Gegenstände besonderer öffentlich— 
rechtlicher Ansprüche der Mitglieder des Hauses an den Stact bilden. Die Höhe der 
Bezüge ist meist gesetzlich fixiert. Hinsichtlich der Apanagen i. e. S., der den Prinzen 
des Hauses zu gewährenden Renten folgen die Gesetzgebungen teils, wie in Bayern, 
Württemberg, Sachsen, dem System der vererb lichen, teils (Baden) dem der perfön 
lichen (für die Lebenszeit überwiesenen) Apanage. 
II. Der LTandtag. 
8 30. Wesen und Rechtsstellung des Landtags!. 
Mit dem Worte Landtag wird hier wissenschaftlichzusammenfassend bezeichnet 
die parlamentarische Institution im Verfassungsbau des deutschen monarchisch-konstitutionellen 
Einzelstaates: die Volksvertretung nach Landesstaatsrecht, nach deren Bilde die des Reichs— 
staatsrechtz, der Reichstag — oben 8. 21 — geformt ist. Der Ausdruck „Landtag“ 
ist von dem gesetzgeberischen und sonstigen amtlichen Sprachgebrauch nicht überall an— 
genommen, es finden sich für die damit bezeichnete Einrichtung auch noch die Bezeichnungen 
„Landesvertretung“, „die Kammern“ (Preußen), „Ständeversammlung“, „Landstände“ 
oder kurzweg „Stände“ (Mittel- und Kleinstaaten, nicht in Preußen). „Landtag“ und 
„Stände“ erscheinen hier als alte Namen für eine neué Sache. Dagegen ist nichts ein⸗ 
zuwenden, wofern man den staatsrechtlichen Bedeutungswandel im Auge behält. In der 
Tat haben die deutschen Landtage von heute (Mecklenburg ausgenommen) mit den land⸗ 
ständischen Einrichtungen alten Stils staatsrechtlich wie politisch gar nichts gemeinsam, 
auch sind sie nicht aus den letzteren im Wege umbildender Entwicklung hervorgegangen, 
sie sind vielmehr Neubildungen, in denen sich der von dem altstündischen Wesen grund⸗ 
verschiedene konstitutionelle Staatsgedanke vornehmlich verkörpert (über die Ent— 
wicklung und das Wesen des Konstitunonalismus ist oben 87 das Nötige gesagt 
worden). Die alten Landstände gehören weder in die Geschichte'noch in die Vorgeschichte 
„B· Meyer 8 86; Schulze, D. Staatsr. 88 169ff.; v. Gerber, Grundzüge 8 89; v. Seydel, 
Bayer. Slaalsr. d8 Vägαιιιαι en ere vffentl. Kechte S. 3 ff. und Alls 
Staatslehre S. 517 ff., 831 ffl. 86 ff.
	        
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