IV. ffentliches Recht.
ist die Landmacht des Bundes nichts anderes als die Summe der „bundesbeschlußmäßigen
Kontingente“ der Einzelstaaten.
Wie steht es nun im heutigen Reich? Die Frage ist leichter und — wie
eindringende Untersuchung lehrt — an ders für die Seemacht des Reiches, die Kriegs—
marine, als für das Landheer zu beantworten.
II. Die Kriegsmarine. — Art. 58 Abs. 1 R.V. bestimmt: „Die Kriegsmarine
des Reichs ist eine einheitliche unter dem Oberbefehl des Kaisers. Die Organisation
und Zusammensetzung derselben liegt dem Kaiser ob, welcher die Offiziere und Beamten
der Marine ernennt und für welchen dieselben nebst den Mannschaften eidlich in Pflicht
zu nehmen sind.“ Hiermit wollte gesagt sein und ist gesagt: es gibt nur eine deutsche
Kriegsmarine, und diese ist eine Reichsanstalt. Eine Reichsanstalt im vollen unitarischen
Sinne. Dem Reich steht in Marinesachen nicht nur die „Gesetzgebung und Beaufsichti—
gung“ (Art. 4 Nr. 14 R. V.), sondern die Totalität aller Hoheitsrechte, Gesetzgebung
wie Verwaltung, und die Gefetzgebung ausschließlich (s. oben S. 597) zu. Die ge—
samte Marineverwaltung i. w. S. umfassend die Kommandogewalt (diese dem Kaiser
ohne Verantwortlichkeit des Reichskanzlers zustehend) und die M arineverwaltung
i. e. S. Kaiser, Reichskanzler, Reichsmarineamt; vgl. oben S. 338), ist durchweg eigene
und unmittelbare Reichsverwaltung. Der Marinedienst (Offiziere, Beumten, Mannschaften)
ist Reichsdienst (Art. 53 Abs. 1, 4). Partikulare Hoheitszeichen kennt die Marine nicht,
sondern nur die Bezeichnung „kaiserlich“ (R.VB. Art 68 Abs. 4), die Flagge (Art. 55)
und die Kolarde des Reichs. Der gesämte sichliche Apparat, die Flotte, die Kriegshäfen
(Art. 58 Abs. 2), Werften u. s. w., gehört dem Reiche: der Marinefiskus ist Reichs⸗
fiskus. Die Finanzierung der Marine ist Sache der Reichskasse (Art. 33 Abs. 8); ber
Marineetat ist ein Teil des Reichshaushaltsetats; nur, durch Reichsorgane wird er fest—
gestellt und vollzogen. Das Gesamtbild; vie deutsche Landesstaatsgewalt ist in dem
Tätigkeitsgebiete der Kriegsmarine schlechthin nicht mehr vorhanden, die Einzelstaaten
haben weder das Recht auf eine eigene Seemacht noch irgend einen Anteil an der Ver—
waltung der Reichsmarine, welche —— Organisation
den oben angegebenen Kriegsverfassungstypus in aller Reinheit verwirklicht. Zur See
ist unsere bewaffnete Macht'die eines Einheitsstaates. —
III. Das Landheer. — Daß die staatsrechtliche Natur dieses andern, größten
und gewichtigsten Teils der deutschen Streitmacht grundsatzlich keine andere sei als die
der Marine, ist eine in der Literatur weithin verbreitete Meinung. Schulze, G. M eyer,
Zorn, Arndt u. a. haben sich ihr angeschlossen; ihre Hauptvertreter find Haenei
und Brockhaus. „Es gibt nur ein ungeteiltes deutsches Heer, und dieses ist ein Reichs—
institut.“ (Brockhaus, Das deutsche Heer S. 7, 214.) „Die gesamte Nilitarverwaltung
m vollen Wortsinne ift eigene und unmittelbare Verwaltung des Reichs.“ (Haenel,
Staatsr. 1581.) In der Verwaltungs— und Gerichtspragis hat dicse Ansicht bisher keinen
Beifall gefunden; hier neigt man eher der entgegengesetzten Auffassung zu, welche, ihrer—
seits in der Wissenschaft von Laband und v. Seydel verfochten, in den Sätzen gipfelt:
„Es gibt kein Heer des Reiches, sondern nur Kontingente der Einzelstaaten.“ (Raband
IV 5). „Das deutsche Heer ist nach der Verfassung ein Kontingentsheer.“ (v. Sendel,
Hirths Annal. 1875, 8. 13060603..
Über das Grundprinzip der deutschen Armeeverfassung herrscht also Streit. Man
möchte versucht sein, diesen Streit sehr einfach, mit dem Hinweis auf den Text der R.V.
Art. 63 Abs. 1, für erledigt zu erklaren. Heißt es doch dort: „Die gesamte Landmacht
des Reichs wird ein einheitliches Heer dilden, welches in Krieg und Frieden unter
dem Befehle des Kaisers steht.“ Damit scheint die Frage im Sinne des Einheitsheeres
entschieden und, lex locuta, causa finita, die Laband-Seydelsche Meinung ins Un⸗—
recht gesetzt zu sein. Indessen trügt dieser Schein. Einmal ist auf, den Gebrauch, den
die Reichsverfassung von den Worten „Einheit“, „einheitlich“ macht, soweit man juristische
Konstruktionen auf ihn gründen will. micht viel zu geben. Wo die Verfassung jene
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Vgl. die Denkschrifi des Reichskanzlers, abgedruckt Arch. f. bff. R. IV 180 ff. Weitere Be—
lege das. 1609 ff. und dei'aband Bd. 4 S. 6 Anm.