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IV. ffentliches Recht.
Unzulässig ist z. B. die Zumutung an die Krone, einen der Landtagsmehrheit nicht genehmen
Minister zu entlassen, unzulässig insbesondere die Steuerbewilligung unter der Bedingung,
daß die Regierung ihre Einwilligung gibt zur Abänderung oder Aufhebung von bestehen.
den Gesetzen und gesetzlichen Einrichtungen. Ausammengefaßt den Landtagen der Miitel⸗
ttaaten steht das Recht der Einnahme bewilligung nur hinsichtlich der Steuern (in
Bayern nur der direkten Steuern), außerdem nur insoweit, als es die Verfassung aus—
drücklich gewährt (Erfordernis ständischer Zustimmung zur Veräußerung von Domänen, Auf—
nahme von Anleihen, oben S. 628, 629), im übrigen aber nicht zu GRecht und Pflicht der
Regierung, das Staatsvermögen nutzbringend zu verwalten und die daraus fließenden
Einkünfte zu erheben, sind unabhängig von der Anerkennung des Landtags)waͤhrend
ein Aus gabe bewilligungs— und bezw. Verweigerungsrecht formell überhaͤupt nicht,
nateriell aber und mittelbar allerdings insoweit zugestanden ist, als der Landtag nur
notwendige, nicht dagegen auch willkürliche Ausgaben in der Budgetvorlage stehen lassen
und im Hinblick auf sie die Steuern bewilligen muß. —
2. Im Gegensatz zu dem bisher besprochenen Budgetrechtssystem läßt die
preußische Verfassungsurkunde ebenso wie die ihr im Punkte des Budgetrechts nach⸗
gebildete Reichsverfassung einen näheren oder auch nur entfernteren Zusammenhang
mit dem Finanzwesen des alten Ständestaates überall nicht erkennen. Die altständischen
Einrichtungen, welche auch in den Territorien bestanden hatten, aus denen der preußische
Staat zusammengefügt worden ist, waren von der Gegenwart durch eine unüberbrückbare,
jede geschichtliche Kontinuität zerstörende, ja, fast den Faden der Erinnerung zerschneidende
Kluft getrennt, als man im Jahre 1848 in Preußen daran ging, mit der konstitutionellen
Verfassung auch ein konstitutonell geprägtes Finanzrecht einzuführen. Nahezu zwei Jahr⸗
hunderte hatte der monarchische Absolutismus gedauert, der dem Ständewesen der alten
Zeit einst den Garaus gemacht hatte. Nichts lag den Urhebern der preußischen Ver—
'assung ferner als eine pietätvolle Restauration jener längst vergangenen, fast vergessenen
Dinge; nicht diese waren Richtschnur und Vorbild, sondern das neuzeitliche Ausland:
der französische und vor allem de— damals als mustergültig bewunderte belgische Kon—
stitutionalismus, die belgische Verfassung von 1881. Letztere schreibt, eine in Frankreich
entwickelte Staatspraxis aufnehmend und kodifizierend, dor, daß alle Einnahmen und
Ausgaben des Staates in das von den Kammern jährlich zu votierende Budget einge⸗
stellt werden müssen: „Chaque année, les Chambros“, votent le budget. Toutes
les recettes et dépenses de V at doivent etre portées au budget.“ (Gonst. belge,
art. 115.) Die das Jahr 1848 beherrschende konstitutionelle Doturtn legte dieses Vor—
zild des Art. 99 der preußischen Verfassungsurkunde im Sinne eines absoluten Ausgabe⸗
und Einnahmebewilligungsrechis aus; „voter le budget“* hieß den Staatshaushalt nach
ouveränem Ermessen regeln, unter Beachtung oder auch Nichtachtung der geltenden
Gesetze und bestehenden gesetzlichen Vorschriften; insbesondere sollte darin auch die Be—
fugnis der Steuerverweigeruͤng liegen: „les impôts au profit de l'Etat Sent votés
nnuellement. Les lois, qui les établissent n'ont de fore que pour un an,“ sagte
das belgische Muster (a. a. O. Acrt. 111). Entsprechend verhieß denn auch die preußische
Verordnung über einige Grundlagen der künftigen Verfassung vom 6. April 1848, 86:
Den künftigen Vertretern des Volkes soll jedenfalls die Zustimmung .. zur
Festsetzung des Staatshaushaltsetats und das Steuerbewilligungs—
recht zuͤstehen.“ Nicht nur Art. 115, sondern auch Art. 111 der belgischen Verfassung
sollten also in das konstitutionelle Preußen importiert werden. Die Entwicklung führte
ndessen dahin, daß wohl das eine, von dem andern aber das Gegenteil geschah. Den
GBrundsatz der alljährlichen parlamentarischen Budgetvotierung enthält Art. 99 der
preußischen Verfassunggsuckunde Aill⸗ Einnahmen und Ausgaben des Staat müssen für
iedes Jahr veranschlagt und auf den Staatshaushaltsetat gebracht werden. Letzterer
wird jährlich durch ein Gesetz festgestellt.“ Dagegen findet sich Art. 111 der constit.
delge in der preußischen Verfassung nicht wieder. Vielmehr ist durch Art. 109 dafelbst
bestimmt: „Die bestehenden Steuern und Abgaben werden forterhoben
und alle . Gesete. bleiben in Kraft, bis sie durch in Gesetz abgeändert werden.“