Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

380 IV. ffentliches Recht.

der Volksvertretung bei seiner Aufstellung und Feststellung eingeräumt ist. Nach dem
reinen, abstrakten Prinzip der Gewaltenteilung wäre ja, darauf muß hingewiesen werden,
zine Mitwirkung der Volksvertretung auf diesem Gebiet des staatlichen Finanzwesens an
sich nicht gefordert. Denn an sich und von Natur aus ist das Budget nich? ein Akt
der Gesetzgebung, sfondern' ein Verwaltungsakt; ein allgemeines Recht
der Volksvertretung, an der Ausübung der vollziehenden Gewalt teilzunehmen, ist aber
nicht anerkannt. Das „Budgetrecht der Volksvertretung“, der Inbegriff des
parlamentarischen Einflusses auf Gestalt und Inhalt des Budgets, bedarf also nach Art und
Umfang jedenfalls der positivrechtlichen Begründung. Eine solche fehlt nun aber in keiner
onstitutionellen Verfassung, jedenfalls in keiner deutschen. Nach den Verfassungen des
Reichs wie der Einzelfigaten erfolgt die Feststellung des Budgets nicht einseitig durch die
Regierung, sondern durch einen Gesamkak! von Regierung und Volksvertretung, dessen
verfassungsmäßiges Zuständekommen die Regierung als Fuͤhrerin des Staatshaushalts an
die Befolgung des Budgets bindet, mit der Wirkung, daß die Regierung für den Fall
der Befolgung im voraus von Verantwortlichkeit befreit ist, für Abweichungen von der
Richtschnur aber der Volksvertretung Erklärung und Rechtfertigung schuldet.
Die Gestaltung des Budgetrechts nach den deutschen Verfassungen zeigt zwei Typen,
deren grundsätzliche Verschiedenheit, obwohl als solche nicht unbestritten (G. Meyer,
Staatsr. 8 205, neuestens Rehm in Hirths Ann. 1901, s8. 641 ff.), von der über—
wiegend herrschenden Meinung zugestanden wird und auch angesichts der Tatsache, daß
durch die praktische Handhabung der Verfassungsbestimmungen in neuerer Zeit hie und da
Verwischungen der staatsrechtlichen Unterschiede und damit eine Anähnlichung der beiden
Typen bewirkt worden ist, anerkannt werden muß.
Die in Rede stehende typische Verschiedenheit ist die, daß die Verfassungen der
einen Gruppe die Feststellung des Budgets „durch ein Gesetz“ fordern und damit
die periodische (nach diesem Typus meist alljährliche) Veranschlagung von Bedarf und
Deckung und die Einstellung jeder Ausgabe- und Einnahmeposition in das Budget an
)ie formell⸗legislative Zustimmung der Volksvertretung knupfen, während die Verfassungs⸗
lerte des andern Typus von der obligatorischen Gesetzesform des Budgets überall nichts
vissen, der Volksvertretung ein Zustimmungs Bewilligungs-)recht nur hinsichtlich
der Steuern, bezüglich des Budgets aber nur das Recht der „Prüfung“ beilegen.
Nach diesem letzteren Budgetrechtstypus erscheint das Budget als eine verfassungsmaͤßig
notwendige Beilage zu dem der ständischen Zustimmung zu unterbreitenden Entwurf des
Steuer⸗ oder Auflagengesetzes: eine Regierungsvorlage, welche Bedarf und außersteuer⸗
iiche Deckungsmittel vollständig klarlegt und dem Parlament zur Prüfung uͤbergeben
vird, mit dem Ansinnen, den durch anderweite Staatseinnahmen nicht gedeckten Aus—
Jabenbedarf durch „Bewilligung“ (dꝛ h. Zustimmung zur Erhebung) von Steuern zu decken.
Der erstgenannte Typus wird vertreten durch die Verfassungen des Reichs und
Preußens, der andere durch diejenigen sämtlicher Mittelstaaten, insbesondere Bayerns,
Württembergs, Sachsens, Badens, — wobei wiederholt zugestanden wird, daß die Praxis
in manchen dieser letzteren Staaten, namentlich in Württemberg und Baden, durch eine
gewohnheitsmäßige Auslegung der Verfassung im Sinne des preußisch⸗deutschen Buͤdget⸗
rechts vieles dazu getan hat, die vorhandenen Diskordanzen auszugleichen.
4. Das Budgetrecht der mittelftaatlichen Verfassungen wurzelt in heimischem Boden,
aämlich in dem Finanzwesen des alten Ständestaates (dem oben S. 577, 579 einige
Bemerkungen gewidmet wurden). Es ist im wesentlichen eine moderne Umformung und
Fortentwicklung des landständischen Geldbewilligungsrechts. Als Prototyp dieses Budget⸗
rechtssystems pflegt gemeinhin die bayerische Verfassung angeführt zu werden; deutlicher
goch als diese aber zeigt die württembergische Verfassungsuͤrkunde die geschichtliche
Anknüpfung an das Recht der Vergangenheit. Als Grundprinzip des Staatshaushalis
vird hier (württ. Verfasf. F109) der Satz aufgestellt: „Soweit ver Ertrag des Kammer⸗
zuts nicht zureicht, wird' der Staatsbedarf durch Steuern bestritten“. Keine Steuer
aber kann ausgeschrieben oder erhoben werden „ohne Verwilligung der Stände.“ Die
Regierung wendel sich an die letzteren mit dem Ansfinnen einer Steuerverwilligung
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.