1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 631
ja. a. O. 8 110), welches sie jedesmal zu begleiten und zu begründen hat mit einer
genauen Nachweisung über die Notwendigkeit und Nützlichkeit der zu machenden Aus⸗
zjaben, über die Verwendung der früheren Staatseinnahmen und über die Unzulänglich—
i ver Kammereinkünfte“ . „Zu diesem Ende“ — also als Motiv der Steuerorderung
— ist der Etat „den Ständen zur Prüfung vorzulegen“ (a. a. O.8 111).
Die Anlehnung des durch diese Sätze gekennzeichneten Budgetrechts an die altstaͤndische
Finanzverfassung ist unverkennbar: die Sudsidiarität des Besteuerungsrechts, welches
erst bei Insuffizienz des „Kammerguts“, d. h. der Einnahmen aus dem Staatsvermögen,
u Kraft tritt, die Verwilligung der Steuern“ durch die Stände, — alles erinnert an
das historische Vorbild. Nur freilich sind die patrimonialen und dualistischen Züge des
alten Staats- und Finanzwesens fortgefallen. Das Kammergut gehört nicht mehr dem
Landesherrn, sondern dem Staate. Die Steuer ist gleichfalls Staatseinrichtung, nicht mehr
wie ehedem ein der Landesherrschaft von der Ständekorporation aus ihrem Vermögen
dargereichtes Geschenk. Und der Bedürfnisnachweis durch den Etat ist nicht eine Lockspeise,
velche die Regierung auswirft, um Steuern zur Verwendung ad libitum bewilligt zu
erhalten, sondern der Entwurf einer Norm fuͤr die Haushaltsführung, welche nach ihrer
Prüfung und Anerkennung durch die Stände die Regierung bindet.
Wie nach diesen Bestimmungen der württ. V. I., so liegt auch nach dem bayerischen,
ächsischen, badischen, hessischen Recht der Schwerpunkt des Budgetrechts der Volksvertretung
taatsrechtlich wie politisch in der Stenerbewilligung. Die nicht-steuerlichen Ein⸗
aahmen, insbesondere die aus dem Staatsvermögen (Domänen, Forsten, Eisenbahnen
u. s. w.), aus Gebühren, aus den Reichsüberweisungen, in Bayern auch aus sämtlichen
indirekten Steuern, fowie alle Ausgaben werden formell nicht „bewilligt“, sondern
aur veranschlagt, „geprüft“, um nach dem solchergestalt festgestellten Bedarf die Höhe der
Steuerbewilligung zu bemessen. Das Budget ist nach diesem System kein Gesetz, auch
ormell nicht. Der Budgetvorlage steht der Landtag nuͤcht in legislativer Freiheit gegenüber,
velche zu beliebiger Amendierung wie zur Ablehnung en bloc berechtigt, sondern in
administrativer Gebundenheit: das Recht der Budgetpruͤfung (Tit. VII 8§ 4 bayer. V. U.,
3111 württ. V. U.) ist eine Verwaltungstätigkeit, welche, wie jede Verwaltungs⸗
atigkeit, intra legem auszuüben und nicht dazu benutzt werden darf, die Staatsgesetze
imzustoßen, anstatt sie erfüllen zu helfen. Die Budgetprüfung involviert die staatsrecht⸗
iche Pflicht des Landtags, den Ausgabebedarf anzuerkennen und für dementsprechende
Sleuerdeckung zu sorgen, jedenfalls insoweit, als der Bedarf erforderlich ist, um den
Vollzug der Gesetze, die Herstellung und Erhaltung gesetzlich notwendiger Einrichtungen,
die Erfüllung von Rechtspflichten des Staates gegen Dritte zu ermöglichen. Ein „Aus—
gabenverweigerungsrecht“, im Sinne des Systems richtiger ausgedrückt: ein Recht des
Landtags auf Ablehnung des Ansinnens, eine Ausgabe zur Grundlage der Steuer—
bewilligung zu nehmen, besteht nur für willkürliche, d. h. solche Ausgaben, deren
Leistung durch keine rechtliche Notwendigkeit geboten ist, Ausgaben, die nicht not⸗
wendig, sondern (nach Ansicht der Regierung) nur „nützlich“ sind. Solche Budgetposten
kann der Landtag streichen und danut der Regierung die Ermächtigung versagen, zu
hrer Bestreitung nicht sowohl die bewilligten Steuereinnahmen als überhaupt Staatsmittel
zu verwenden (in jeder Ausgabe steckt Steuergeld“), mit anderen Worten, die
Ausgabe überhaupt zu machen. Daß das Versagungsrecht des Landtags nur auf will⸗
kürliche, nicht auch auf rechtlich notwendige Ausgaben sich erstreckt, ergibt sich, abgesehen
von den dargelegten allgemeinen Gründen (der rechtlichen Natur der Budgetprüfung als
einer Verwaltungstätigkeit), auch aus einer den mittelstaatlichen Verfassungen durchweg
gemeinsamen positiven Vorschrift, welche dahin geht, daß die Stände die Bewilligung der
Steuern nicht an Bedingungen knüpfen“ dürfen (Tit. VII 8 9 bayer. 8 56
ʒad. 8 113 württ., 8 102 sächs. V. U.). Diese Vorschrift besagt: Nur eine Bedingung
ist der Steuerbewilligung immanent, mit ihr kraft der Verfassung von selbst verbunden:
die, daß die Steuer- und alle anderen Einnahmenl nur zur Bestreitung des vereinbarten
Budgets verausgabt werden dürfen Piett andere und weitere Bedingung, die der Landtag
der Steuerbewiligung etwa einseitig hinzufügen möchte, ist staatsrechtlich unzulässig.