1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 633
Damit! wollte gesagt sein: Rechtstitel der Steuererhebung ist nicht das Etatsgesetz, sondern
Zas materielle Gefetz auf dem die Steuer beruht; das Recht und die Pflicht der Regierung,
die Steuergesetze, z. B. das Einkommensteuergesetz, ebenso wie alle anderen Gesetze zu voll⸗
ziehen, ist nicht bedingt durch das Zustandekommen des Etatsgesetzes noch überhaupt durch
Zas Budgetrecht des Landtags beschraͤnkt; die Steuergesetze sind nicht, wie in Belgien, leges
annuae, Jahresvollmachten, sondern gelten so lange, bis sie aufgehoben werden, wozu aber
ein einseitiger Beschluß der Volksvertretung selbstverständlich nicht ausreichend, sondern das
legislative Zusammenwirken, die Übereinstimmung von Krone und Volksvertretung er—
forderlich ist. ——— Budgetrecht des preußischen Landtags enthält das
Steuerbewilligungsrecht nicht.⸗ Ferner auch, unbestrittenermaßen, nicht das Recht,
der Regierung die Vereinnahmung der Erträgnisse des Staatsvermögens, der Domänen,
Forsten, Eisenbahnen, zu verbieten. Es fehlt also insoweit überhaupt das, was man
Einnahmebewilligungsrecht“ nennt. Die Folge dieser Tatsache, insbesondere des Art.
ioo, war, um mit Gneist (Gesetz und Budget S. 174, 175) zu reden, „ein von Jahr
zu Jahr sich fortsetzender Drang, den gesuchten konstitutionellen (d. h. parlamentarischen)
influß, den man aͤuf der Einnahmeseite verfehlt hatte, auf der Ausgabeseite zu finden“.
Als Eutgelt für den entgangenen Gewinn des Steuerbewilligungsrechts wurde und wird
zoch heute in Theorie und Praxis vielfach ein unbeschränktes Ausgaben—
zewilligungs- und Ausgabenverweigerungsrecht des preußischen Landtags
behauptet. Jedoch ohne Anhalt in der Verfassung, de lege lata daher zu Unrecht.
Die unzweideutige Verneinung des Rechts, die „bestehenden“, d. h. auf Grund
der gleitenden Gesetze erhobenen Steuern zu verweigern, Art. 109 4. a. O., schließt mit
nichten die Bejahung des vollen parlamentarischen Ausgabenbewilligungs- und ⸗Ver⸗
weigerungsrechts in sich, (a. M. namentlich Haenel und Arndt gegen Laband,
Gmeist und die herrschende Meinung). Art. 99 der preuß. V. U. (Wortlaut s. oben) sagt
nicht, daß die Ausgaben „bewilligt“, sondern daß sie „veranschlagt“ werden sollen, legt
zudem den Hauptnachdruck der Satzfügung mehr auf „alljährlich“ wie auf „veranschlagt“.
Fin so exorbitanter Grundsatz wie der, daß das Ausgabenbewilligungsrecht des Landtags
nuch durch die bestehenden Gesetze, gesetzlichen Einrichtungen und Rechtspflichten des
Staͤates nicht beschränkt, daß das Amt der Staatsregierung, jene Gesetze zu vollziehen,
diesen Pflichten nachzukommen, auf alljährliche Erneuerung durch die einseitigen Budget—
heschlüsse der Kammer gestellt sei, müßte ausdrücklich von der Verfassung ausgesprochen
jein, um als ihr Wille gelten zu dürfen. Eine solche ausdrückliche Bestimmung enthält
aber die preuß. V. U. uͤberoll nicht. Sie sagt nirgends, daß der Art. 99 im Sinne
jenes französisch-belgischen Budgetrechts bezw. der Vorstellungen, welche der parlamentarische
Radikalismus vor und nach 1848 sich von diesem Budgetrecht gemacht hat, auszulegen
jei. Eine dahingehende Auslegung ist rechtsirrtümlich. Rechtsirrtümlich insbesondere
mit der Begründung (v. Martitz, Zorn, namentlich aber Haenel), daß der gemäß
Art. 99 a. a. O. festgestellte Etat nicht nur formell, sondern auch materiell Gesetz
iei, nämlich „die oberste, alle gesetzlichen Einzelbestimmungen zusammenordnende und
damit ergänzende, perfassungsmäßig notwendige Ermächtigung für die
Finanzverwaltung behufs der Verwendung aller voraussehbaren Einnahmen und behufs
der Bewirkung aller voraussehbaren Ausgaben des Etatsjahres“ (Haenel, Studien
(I. 328). Wäre dem so, stellte das Etatsgesetz in der Tat die von der Regierung all—
ährlich einzuholende „Ermächtigung“ zur Führung der Finanze und damit überhaupt
der Staatsgeschäfte dar, bedürften sämtliche Gesetze der jährlich zu erneuernden Voll⸗
ziehbarkeitserkläͤrung durch das Votum der Kammern, so wäre an diesem Punkte durch
die Verfassung in schroffem Widerspruch mit ihrer sonst streng monarchischen Struktur
Parlamen?—sherrichaft eingeführt. Dies als Absicht der V.U, zu vermuten, geht
aicht an. Der wahre, in freier Prüfung des Art. 99 zu ermittelnde Sinn der V. U.
Art. 1009 steht nicht etwa unter den Übergangs-, sondern in den allgemein en Bestimmungen
der Verfassung — also nicht sowohl duf“ die 1850 bestehenden, als auf alle zukünftigen
Steuern und Steuecgesetze.