Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

334 IV. ffentliches Recht. 
und ihres Budgetrechts ist vielmehr der: die Vorschrift, daß der Etat jährlich, „durch 
ein Gesetz“ festzustellen sei, ändert an der materiellen rechtlichen Natur des Etais nichts. 
Diese Natur ist und bleibt auch im Gewande des formellen Gesetzes die eines Ver— 
valtungsakts. Die nach Art. 99 notwendige Gesetzesform des Etats ist nur Form. 
Sie wandelt den Inhalt dessen, was sie umkleidet, nicht um. Das Erfordernis ihrer 
Anwendung gibt dem Landtag nicht das Recht, der Etatsvorlage gegenüber die gleiche 
Stellung zu nehmen wie zu jeder anderen Gesetzesvorlage, nämlich die Stellung legis⸗ 
ativer Freiheit, welche die Befugnis diskretionärer Zustimmung, Ablehnung, Amendierung 
in sich schließt. Auch der preußische Landtag steht dem ihm vorgelegten Budget nicht in 
legislativer Freiheit, sondern in administraliver, Gebundenheit gegenüber: er kann, wie 
die Ständeversammlungen der Mittelstaaten, Ausgabepositionen des Etats nur unter der 
Bestreitung ihrer gesetzlichen Notwendigkeit verweigern, nicht aber durch beliebige, ein— 
seitige Streichungen im Ausgabeetat die Regierung hindern, die Gesehe zu vollziehen, 
gesetzlich notwendige Einrichtungen aufrechtzuerhalten, die Rechtspflichten'des Staates 
gegen Dritte zu erfüllen. 
Das Budgetrecht der Reichssverfassung ruht, wie Art 69 R.V. („Alle Ein— 
nahmen und Ausgaben des Reichs müssen für jedes Jahr veranschlagt und auf den 
Reichshaushalts-Etat gebracht werden. Letzterer wird. durch ein Gesetz festgestellt“) 
jeigt, auf den gleichen Grundlagen wie das preußische. Es unterscheidet sich von dem 
letzteren nur darin, insoweit aber auch erheblich, als es, abweichend von dem preußischen 
Recht, auf der Einnahmeseite des Etats bewegliche Faktoren, d. h. ordentliche 
Einnahmen kennt, bezüglich deren die Befugnis zur Erhebung an die budgetmäßige Be— 
villigung geknüpft ift. Diese beweglichen Faktoren sind: einmal und vor allem die 
Matrikularbeiträge (oben S. 628): sie dürfen nur erhoben werden, wenn der 
Reichstag sie bewilligt hat und nur in Höhe dieser Bewilligung („bis zur Höhe des 
budgetmäßigen Betrages“, R.V. Art. 70 Sodann: vie Einnahmen, welche aus der 
Veräußerung von Reichsvermögen gemacht werden wollen: 88 10, 11 R.G. über die 
Rechtsverhältnisse der zum dienstlichen Gebrauch einer Reichsverwaltung dienenden Gegen⸗ 
tände vom 25. Mai 1873. Der Einfluß des Reichstags auf die Gestaltung der Ein— 
nahmeseite des Budgets ist demnach weitaus stärker als der des preußischen Landtags. — 
Die von den Landesverfassungen und von der Reichsverfassung geforderte Budget— 
mäßigkeit der Finanzverwaltung ist bedingt durch das rechtzeitige, d. h. vor Beginn der 
neuen Finanzperiode erfolgende Zustandekommen einer Vereinbarung zwischen Regierung 
und, Volksvertretung. Über die Frage, was zu geschehen hat, wenn der trotz allem 
denkbare und dagewesene Fall der „Budgetlosigkeit“, d. h. des Nichtzustandeks mmens 
oder nicht rechtzeitigen Zustandekommens des Budgets, sich ereignet, sagen die Ver— 
fassungen nichts, noͤtigen also zu einer Entscheidung des Problems nach allgemeinen 
Brundsätzen. Wer, wie Haenel, Zorn, v. Martic u. a. (s. oben S. 683), in dem 
verfassungsmäßig vereinbarten Budget die durch nichts ersetzbare Ermächtigung zur Fort— 
führung der Finanzverwaltung erblickt, wird nicht umhin können, zu folgern, daß bei ein— 
cretender Budgetlosigkeit die Finanzwirtschaft und damit die Staatsmaschine von Rechts wegen 
tillestehen müsse. / Diese Folgerung ist politisch ebenso widersinnig, wie ihre Prämisse staats⸗ 
zechtlich unrichtig ist. Falsch ist es ferner, für den Fall der Budgetlosigkeit bie Verfassung 
zu einer „unvollziehbar“ gewordenen Norm zu erklären und vie vorkonstitutionelle Macht⸗ 
vollkommenheit der Krone zu proklamieren/ für das Reichs recht eine (trotz Seydel, 
Komm. S. 896, 397) schon deshalb ganz unmögliche Konstruktion, weil das Reich eine 
absolute Monarchie niemals gewesen ist. Das richtige wird sein, dahin zu entscheiden, 
daß das Scheitern der Budgelvereinbarung (wer die Schuld daran trägt, ob Parlament 
»der Regierung oder beide, ist stets ganz gleichgültig!) die Regierung nicht der Pflicht 
entbindet, die rechtlich notwendigen Ausgaben (s. oben) mit den ihr auch ohne 
Budget zur Verfuͤgung stehenden Einnahmen (zu denen, wie gezeigt, in Preußen sümt— 
iche Steuern gehören) zu bestreiten, daß dagegen andere als gesehlich feststehende Ein— 
nahmen nicht erhoben uͤnd willkürliche Ausaaben ohne Budaet in keinem Falle geleistet
	        
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