Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 641 
hoben würde. Es hat sich gegen den Wohlfahrtsstaat später eine auf materialistischer 
Grundlage ruhende Opposition geltend gemacht, das voluntary system des Manchester— 
tums, das in einzelnen seiner deutschen Vertreter selbst vor der These nicht zurück— 
geschreckt ist, ein jeder müsse für die Ausbildung seiner Kinder ohne alle staatliche Inter— 
vention und ohne irgend welche Beihilfe aus Staatsmitteln gerade so gut sorgen wie 
er die Semmeln beim Bäcker zu bezahlen habe. In England erst ganz neuerdings 
überwunden, hat diese Richtung die deutsche Entwicklung nur in etwas verlangsamt. 
Unter steigender Zustimmung der öffentlichen Meinung hat man bei uns schon früh 
damit begonnen, an Stelle subjektiven Beliebens objektive Ordnungen zu setzen, ins— 
besondere den Fabrikbetrieb in bezug auf Dauer, in bezug auf den Alters- und Geschlechts— 
unterschied der Arbeiter, in bezug auf die Art der Löhnung der Polizei zu unterwerfen, 
sowie durch Baupolizeiordnungen die übermäßige Ausnutzung des privaten Grundeigentums 
im Interesse des Lebens und der Gesundheit zu verhindern CVorschriften über bautechnische 
Konstruktion, über Stärke der Mauern, feuerpolizeiliche Vorschriften, Errichtung von 
Brandmauern, über Luft und Licht, über Höhe und Größe der Wohn- und Schlafräume, 
über lichtgebende Fensterflächen, über Größe der Höfe, Beschaffenheit der Treppen, 
genügende Aborte, Entfernung von Ofenklappen). Das Privateigentum, hat ein hervor— 
ragender Oberbürgermeister auf dem Kongresse des Vereins für öffentliche Gesundheits— 
pflege 1864 ausgesprochen, dürfe sich nicht so breit machen, daß es sich selbst höher stelle 
als Leben und Gesundheit der Mitmenschen. 
Bei Zunahme des Nationalwohlstandes ist es dann auch möglich geworden, die öffent— 
liche Pflege in früher unbekannter Ausdehnung zu entwickeln. Zunaͤchst wieder im In— 
teresse von Leben und Gesundheit (Krankenhäuser, Siechenhäuser, Rekonvaleszenten⸗ 
anstalten, Irren-, Blinden-, Taubstummenanstalten, Schlachthäuser und Viehhöfe, Wasser— 
versorgung und Kanalisation, Kinderbewahranstalten, Spielplätze, Ferienkolonien, Des— 
infektionsanstalten, öffentliche Bäder, Parks, Turnhallen, Nahrungsmitteluntersuchungs— 
ämter); man kann heutzutage sehr viel durchsetzen, wenn man die Hygiene auf den Thron 
setzt. Sodann auf dem Gebiete des Verkehrswesens (Instandhaltung und Neuanlage 
von Wegen, Straßendurchbrüche, Pflasterungen, Chaussierung, Asphaltierung, Beleuchtung, 
Reinhaltung, Besprengung, Bepflanzung, Herstellung und Betrieb von Verkehrsmitteln, 
von Eisenbahnen, Sekundärbahnen, elektrischen Bahnen.) Endlich auf dem Gebiete des 
Bildungswesens (Einrichtung von Schulen aller Art, Fortbildungs- oder Gewerbeschulen, 
Gewährung von Lehrmitteln, Errichtung von Bibliotheken, insbesondere Volksbibliotheken, 
Lesehallen, Museen, Theatern). 
Man hat diese Entwicklung wohl damit bezeichnet, daß der Schwerpunkt des 
Staatslebens von der Verfassung in die Verwaltung verlegt sei. In der Tat handelt es 
sich jetzt in der Hauptsache nicht mehr um die Gestaltung des staatlichen Organismus 
im Sinne des freien Staatsbürgertums, um diesem einem Anteil an der Staatsgewalt 
zu verschaffen. Diese Umgestaltung ist in der Hauptsache vollendet. Sie war auch eine 
der Voraussetzungen für eine erweiterte Staatstätigkeit, insofern die vermehrte Last tragfähige 
Schultern erforderte. Es handelt sich heute nicht sowohl um die Form, als um den Inhalt 
des Staatslebens, um Erweiterung des Staatszwecks, um neue Aufgaben für die innere Ver— 
waltung. Es eröffnet sich da eine unendliche Perspektive. Die Frage nach dem Umfange dieser 
Ausdehnung bildet den innersten Kern der heutigen poldischen Kaämpfe, der heutigen 
Varteibildung. 
III. Die Staats- und Kommunalverwaltung. 
Die öffentliche Tätigkeit ist nicht auf den Staat beschränkt, sondern zwischen ihm 
und Verbänden geteilt, welche wie er auf territorialer Grundlage und Zwangsmitglied⸗ 
schaft beruhen (Kommunalverbände, sowohl Einzelgemeinden wie Kommunen höherer Ord⸗ 
nung). Die Abgrenzung zwischen staatlicher und kommunaler Tätigkeit läßt sich wiederum 
durch theoretische Formela nucht bestimmen, auch sie ift nicht sowohl Produkt rationeller 
UÜberlegung als der gesamten Kulturverhältnisse, sie hängt insbesondere auch davon ab. 
Eneyklopäbie der Rechtswissenschaft. G. der MReubearb. 1. Aufsl. Bd. 11. 41
	        
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