Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

370 
II. Zivilrecht. 
b) Bei Verträgen unter Abwesenden?! durch Boten, Briefe, Telegramme. 
Diese kommen hauptsächlich in der Form von Offerte und Accept zu stande. Dabei ist 
die Hauptfrage, wann eine Erklärung als perfekt anzusehen ist, ob mit dem Schreiben 
oder wenigstens Absenden des Briefes oder erst, wenn sie zum Bewußtsein des anderen 
gekommen ist oder wenigstens an ihn, so daß er sie wissen könnte. Danach bestimmt sich, 
vie lange Offerten und Accepte widerrufen werden können und wann und wie der 
Widerruf wirksam wird. Der Begriff der Erklärung führt eigentlich zum Erfordernis 
der Kenntnis. Indessen forderte das praktische Bedürfnis hier gewisse Modifikationen, 
die auch im deutschen Handelsgesetzbuche angeordnet waren; namentlich galt der Offerent 
bis zur möglichen Antwort des Gegners gebunden. Bei manchen Verträgen, besonders 
Aufträgen, Bestellungen, Schenkungen, ist auch stillschweigender Accept vom Empfänger 
des Briefes möglich. 
e) Bei Verträgen mit unbestimmten Personen, d. h. bei Auktionen und öffent— 
ichen ÄAuslobungen. Auktionen? sind nicht als Offerten anzusehen, sondern nur als 
Auͤfforderung zu Offerten von den Kauflustigen, werden daher erst mit dem Zuschlage 
perfekt. Auslobungen sind Popularversprechen, d. h. Versprechen an „quemlibet ex 
populo“* für den Fall einer bestimmten Leistung?. Sie können von jedermann acceptiert 
werden, aber nicht einfach, sondern nur mit der Leistung selbst, bis dahin ist Widerruf 
möglich, aber nur in derselben Form, welche die Auslobung hatte. 
856. Die Form der Willenserklärungen bei Verträgen bildet die 
dritte Frage. Das römische Recht hatte bis zuletzt das Prinzip, daß die formlose Über⸗ 
einkunfi, der bloße Vertrag, das nudum paetum, in der Regel nicht bindend und klagbar 
sei. Nur bei vier Verträgen, Kauf, Miete, Sozietät und Mandat, genügte von alter 
Zeit her der bloße Konsens (Konsensualkontrakte), und diesen wurden später noch einige 
sinzugefügt, namentlich Konstitut und Schenkung. Außerdem entstand Klagbarkeit nur 
Iintweder nach dem Realprinzipe, wenn eine Sache unter bestimmter Verabredung, sei es 
eines Zweckes oder einer Gegenleistung, gegeben wurde (Realkontrakte), oder nach dem 
Formalprinzipe, wenn die Form der Stipulation angewendet wurde. 
Dieses ganze System hat in Deutschland keinen Eingang gefunden. Die Stipula— 
tion kam nicht in Übung, eine andere Form bildete sich auch nicht, und so entstand von 
selbst der Satz, daß die Willensvereinigung als solche, also jeder Vertrag als solcher, 
hindend und kiagbar sei“*. Man stritt, ob danach jeder Vertrag als Stipulation oder 
als Konsensualkontrakt gelte. Beides war falsch. Der Wille gilt als solcher, also so, 
vie er will. Ob mand aber abstrakt oder nur mit einer konkreten eausa will und ob 
man ohne weiteres will, oder nur, wenn und sofern man zugleich die Sache, um die es 
sich handelt, bekommt oder gibt, das ist lediglich quaestio facti. Es gibt keine Real— 
kontrakte im römischen Sinne mehr. Die Guültigkeit der Verträge beruht an sich stets 
aur auf der Willensvereinigung. Die Hingabe der Sache ist nicht mehr der Rechts-— 
zrund der Klagbarkeit des Vertrages, sondern nur Element der faktischen Perfektion des 
Willens. Eine feste Verabredung über Darlehn oder Kommodat ist heute ein Darlehns- 
oder Leihvertrag. Man kann zwar die Annahme noch verweigern und wird dann auch 
aicht zur Rückgabe verpflichtet, aber das ist bei der Miete ebenso, und die Wirksamkeit 
der Vertragsperfektion zeigt sich nicht bloß in der Rückgabepflicht des Empfängers, sondern 
Koppen in den Jahrbb. für Dogmatik XI Pr. 23 Schott, Der obligatorische Vertrag 
unter Abwesenden. 1873; Sohm in Goldschmidts Zzane für Handelsrecht XVII 16-1073 
Smter, Der Vertrag unter Abwesenden. Berlin 18855 Kohler in, stinem Archiv für bürgerliches 
Recht JNr.5; Meilt, Telegraphenrecht. 1888; G. Maas, Vertragsschluß auf elektrischem Wege. 1889. 
2 Kindervater, Ihexiug, Unger und Reuling in den Jahrbb. für Dogmätik VII 
Nr. 1. 4. 7. 8. VIII Nr. 5. X Nr. 6. 
7TASChiTRer, Diss. de indole ac natura promissionis popularis. Berol. 1869. 
8. Seuffert, Zur Geschichte der obligatorischen Verträge. 1881, weist nach, daß die Klag⸗ 
barkeit des sormlosen Vertrages erst geraume Zeit nach der Rezeption des römischen Rechts unter 
dem Einfluß kanoniftischer und naturrechtlicher Anschauungen gewohnheitsrechtlich in Deutschland 
anerkannt worden ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.