Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 668

eines Staatskanzlers geschaffen, der, weit entfernt davon, lediglich der Vorsitzende des
Staatsministeriums zu sein, die Oberaufsicht über die Verwaltung der anderen Minister
führte, von denen er Rechenschaft und Auskunft über jeden Gegenstand fordern, deren
Maßregeln und Anordnungen er suspendieren konnte, der außerdem einen sehr maß—
gebenden Anteil an den Geschäften des Auswärtigen Ministeriums hatte, während er die
Ministerien des Innern und der Finanzen in eigene Verwaltung nahm in der Weise,
daß die laufenden Geschäfte den an der Spitze der Hauptabteilungen stehenden Geheimen
Staatsräten überlassen wurden. Hardenberg hatte schon in seiner Rigaer Denkschrift
sich in Übereinstimmung mit Altenstein für einen solchen Premierminister ausgesprochen,
während Stein im Promemoria vom 15. Oktober 1807 zwar zugegeben hatte, daß die
oberste Leitung des Staates in der Hand eines einzigen Ministers mehr Kraft und
Einheit entfalten, daß aber infolge der Beschränktheit menschlicher Kräfte die Fehler
des Individuums einen zu überwiegenden Einfluß exhalten würden; die kollegialische
Behandlung sichere einen steteren Gang, der frei von Übereilungen sei und eine größere
Mannigfaltigkeit in den Ansichten bewirke. „Einem Manne übertrage man die Um—
formung der Regierungsverfassung, ist dieses bewirkt, so übertrage man die Verwaltung
der öffentlichen Angelegenheiten einem Staatsrat, der unter dem überwiegenden Einflusse
eines Präsidenten steht.“ Von Hardenberg hat Ranke mit Recht gesagt, daß auch in
seinen früheren Stellungen in Hannover und Braunschweig und, fügen wir hinzu,
auch bei der Verwaltung der fränkischen Fürstentümer sein Sinn stets dahin gegangen
sei, die oberste Direktion der Angelegenheiten allein in die Hand zu bekommen. Jetzt
war es vor allem die Persönlichkeit Friedrich Wilhelms III., die ihm dabei zu statten
kam; wie die Verhältnisse damals lagen, war es notwendig, einen erheblichen Teil der
Staatsgewalt der unmittelbaren Besorgung durch den König zu entziehen!. Eine wirk—
same Regierung kann in der Tat nur von einem Einzigen geführt werden, sei es vom
Könige selbst oder von einem seiner Minister; so haben der Große Kurfürst, Friedrich
Wilhelm J., Friedrich der Große, Stein, Hardenberg, Bismarck, so
haben auch die ersten Capets, und nicht wenige ihrer Nachfolger, Richelieu, und
Mazarin, so haben die Tudors, Cromwell, die beiden Pitts regiert.

Oberpräsidenten im heutigen Sinne hat es im alten Staatswesen nicht gegeben; auch
Provinzen im heutigen Sinne nicht; nur der Titel Oberpräsident wurde den Präsi—
denten mehrerer Kammern zuteil; Provinzen bestanden nur im Sinne von Bezirken
der Territorialministerien. Auch die Steinsche Verordnung vom 24. November 1808 kannte
das Amt noch nicht, obgleich der Gedanke in den Verhandlungen erörtert war. Erst
das Publikandum vom 16. Vezember 1808 hat es eingeführt, die einzige positive Neu—
schöpfung, welche das Publikandum gegenüber der Verordnung darbietet. Die Instruktion
vom 28. Dezember 1808 besagt das Nähere. Bei dieser erstmaligen Einsetzung von Ober—
präsidenten bildeten Schlesien unter Massow, Ostpreußen, Litauen und Westpreußen
unter Auerswald, die Kurmark, Neumark und Pommern unter Sack die Bezirke,
indem daneben ein Oberpräsidium für Berlin in Aussicht genommen war, das jedoch
borläufig dem Polizeipräsidenten unter Leitung des Ministers des Innern übertragen wurde.
Die neue Organisation war jedoch so unbefriedigend ausgefallen, daß die Verordnung
vom 27. Oktober 1810 stillschweigend darüber hinwegging, und zwar lag der Grund
dieses Mißerfolges wesentlich darin, daß die Oberpräsidenten in der Hauptsache auf eine
bloße Kontrolle beschränkt waren.

Die Umgestaltung der Kriegse und Domänenkammern zu Regierungen ist herbei⸗
geführt worden durch die Verordnung vom 26. Dezember 1808 wegen verbesserter Ein⸗
richtung der Polizei⸗ und Finanzbehörden und die gleichzeitige Geschäftsinstruktion, welche
beide noch unter Stein zunn Abschluß gelangt sind. Die Organisation der Regierungen

Meine Hannoversche Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte, J 174, 211.
            
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