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IV. Offentliches Recht.
wich von der der Kriegss und Domänenkammern zunächst darin ab, daß eine Gliederung
in Abteilungen bewirkt wurde, die in eigenem Namen verfügten, und daß nur ganz aus⸗
aahmsweise eine Geschäftsbehandlung im Plenum stattfinden sollte. Außerdem wurden
landständische Repräsentanten zur Teilnahme an den Geschäften der Regierungen berufen.
Ihre Bestimmung sollte sein die öffentliche Administraltion mit der NRatiog in nähere
Verbindung zu setzen, den Geschäftsbetrieb mehr zu beleben und durch Mitteilung ihrer
Orts⸗, Sach- und Personenkenninis möglichst zu vereinfachen, die Mängel, welche sie in
der öffentlichen Administration bemerken, zur Sprache zu bringen und nach ihren aus
dem praktischen Leben geschöpften Erfahrungen und Ansichten Vorschläge zu deren Ver—
besserung zu machen, sich selbst von der Rechtlichkeit und Ordnung der öffentlichen Staats—
verwaltung näher zu überzeugen und diese UÜberzeugung in der Nation gleichfalls zu
ꝛrwecken und zu befestigen. Ihre Zahl wurde für jede Regierung vorläufig auf neun
»estimmt. Die Generalversammlung der Provinz bringt zu jeder Stelle zwei Subjekte
nn Vorschlag, aus denen der König einen wählt; die Wahl gilt für drei Jahre; alle
)rei Jahre scheidet der dritte Teil aus. Die landständischen Repräsentanten haben eine
»olle Stimme in dem versammelten Kollegium und erhalten ihren Sitz nach den
Regierungsdirektoren zur linken Seite des Präsidenten. Ein spezielles Departement kann
hnen wegen ihrer kurzen Dienstzeit nicht angewiesen werden; sie sind aber die gewöhn—
ichen Korreferenten in den wichtigeren Verwaltungszweigen und können dem Regierungs⸗
qräsidium die Fächer vorschlagen, in denen sie vorzüglich beschäftigt zu sein wünschen.
Sie werden durch ihr Votum nur insofern verantwortlich, als ihnen böfer Wille oder
wobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Sie sind aber verpflichtet, in einzelnen
Fällen Aufträge anzunehmen, und haften wegen deren zweckmäßiger Ausführung gleich
sedem anderen Staatsbeamten. Sie werden endlich bei ihrem Eintritt in das Kollegium
mittels Handschlages an Eides Statt, welcher aber die volle Wirkung eines korperluchen
Eides hat, insbesondere zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Indessen ist diese Ein—
richtung nur im ostpreußischen Departement ins Lebens getreten und hat auch dort wegen
bald ausbrechender Konflikte nur kurze Zeit bestandeni.
Die Zuständigkeit der Regierungen wurde gegen früher teils eingeschränkt, teils
erweitert, eingeschränkt insofern, als die bisherige Kameraljustiz an die Gerichte überging,
erweitert insofern, als die bisher von den allen Regierungen verwalteten Landeshoheits⸗,
Grenzs, Huldigungs-, Auswanderungs-, Abfahrts-, Abschoßsachen sowie die geistlichen und
Schulsachen, enduch die bisher von besonderen Behörden verwalteten Medizinal⸗ und
Accisesachen, auch die Post, Gestüts-, Lotteries, Bergwerks⸗ und Hüttensachen an die
Regierungen übergingen, in denen also die gesamte innere Landesverwaltung sich kon⸗
zentrierte, so daß, abgesehen von den Gerichten, keinerlei sonstige Behörden neben den
Regierungen existierten, insbesondere auch keine Kirchenbehörden. Gleichzeitig wurde den
höheren Gerichten die Bezeichnung Oberlandesgerichte gegeben, da die Worte „Land“ und
„Provinz“ im Sinne des deutschen Staatsrechts gleich seien; der Name Tribunal wurde
berworfen, weil er nicht den vollen Umfang der Geschäfte bezeichne, da die Gerichte doch keine
oͤloßen Spruchkollegien seien ; die Bezeichnung Oberhofgerichte hatte der König nicht gewollt.
Im Anschluß an das Gendarmerieedikt dom 30. Juli 1812 wollte Hardenberg eine
Umgestaltung der Regierungen aus Kollegien in Präfekturen herbeiführen. Das Edikt
zrwähnte bereits Oberbrigadiers, welche in die Regierungen eintreten und als Mitglieder
derselben in den Polizeideputationen die Angelegenheiten der Sicherheitspoligei unter
Konkurrenz eines zweilen Regierungsrates bearbeiten sollten, wie auch die entbehrlich
werdenden Regierungsräte als Kreisdirektoren verwendei werden sollten. Die nicht publizierte
Kabinettsordre vom 1. August 1812 enthält das Einzelne? Gegen solche Tendenzen
glaubte Friedrich v. Raumér, der damals cben ohn der Praxis zur Theorie sich gewandt
hatte, in einem Briefe an den Staatskanzler vom 25. Auguft 1822 vie bisherige Organi—⸗
— ——
*4 — 148, 175.
2Meine Reform der Verwaltungsorganifation S. 240 ff., 270 ffz v. Bafsewitz III 148,
2 Meine Inern der Verwaltungsorganisativn S. 288 ff.; Forschungen zur Braͤndenburgischen
und Vreußischen Geschichte VIII. 383.