Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 665

sation energisch in Schutz nehmen zu müssen. „Die Landesbehörden ersetzten bisher bis
auf einen gewissen Punkt die Repräsentation, sie ersetzten die Verfassung selbst. Nur in
diesem großen Körper war noch Zusammenhang, Festigkeit. In den Behörden bildete sich
der Geist, der sich des Bösen schämt, man hielt auf Ehre, einer zügelte, einer bildete den
anderen. Der Jüngling sah einen edlen Wirkungskreis, ein schönes Ziel der Tätigkeit.
Der Präsident, war er tüchtig, regierte, aber wie in einem freien Staate, nicht wie ein
gesetzter Tyrann; seine Einsicht, seine Gründe wurden freiwilliges Gesetz; seine Willkür,
—
lichkeit der Regierungen, über ihre Langsamkeit, und soweit die Klage gerecht ist, läßt sie
sich heben, ohne die Grundformen aufzulösen. Aber es gibt auch eine ungerechte Klage,
so wie Friedrich V. über die Langsamkeit und Schwierigkeit des englischen Parla—
ments klagte.“

Der Entwurf zu einer Kreisordnung, an dem neben Stein namentlich Vincke
beteiligt war — dessen Denkschrift über die Organisation der Unterbehörden für die
Polizei vom August 1808 —, lag im Oktober 1808 vollendet vor. Er bezog sich in der
Hauptsache nicht auf die Kreise als Kommunalbezirke, sondern auf die Kreise als Ver—
waltungsbezirke, auf die Polizeiverfassung des platten Landes. Die obrigkeitliche Gewalt
der Rittergüter, welche einst das natürliche Produkt der Gesellschaftsverfassung gewesen
war, hatte ihre Grundlage in demselben Augenblicke verloren, als die Agrargesetzgebung
die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Gutsherrschaft und Hinterfassenschaft gelöst, die
privatrechtliche Untertänigkeit aufgehoben hatte. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, wie
schon Tocqueville bemerkt hat, trug sich leichter, wenn man sie als Folge der Landes—
verfassung ansah; die politische Abhängigkeit ohne die wirtschaftliche war von vornherein
unhaltbar. In dem sogenannten Steinschen Testamente, dem Rundschreiben an die
Oberbehörden vom 24. November 1808, war diese Sachlage klar erkannt. „Regierung,“
heißt es dort, „kann nur von der höchsten Gewalt ausgehen; sobald das Recht, die Hand—
lungen eines Mituntertans zu bestimmen, mit einem Grundstücke ererbt oder erkauft
werden kann, verliert die höchste Gewalt ihre Würde, und im gekränkten Untertan wird
die Anhänglichkeit an den Staat geschwächt; nur der König sei Herr, insofern diese Be—
nennung die Polizeigewalt bezeichnet, und sein Recht übe der aus, dem er es jedesmal
überträgt.“ Und in voller Übereinstimmung damit erklärte der König in einer am
folgenden Tage erlassenen Kabinettsordre: „Ich bin willens, die Polizeigewalt nicht ferner
von dem Besitze eines Grundstücks abhängen zu lassen; die Polizei soll, wie es in anderen
Staaten geschieht, nicht von den Grundbesitzern, sondern von Orts- und Kreispolizei—
behörden verwaltet werden.“
Jener Entwurf von 1808 trägt bereits die Grundzüge der Kreisordnung von
1872: Zerlegung der Kreise in Amtsbezirke, Amtsvorsteher im Ehrenamt, Kreisausschüsse
als Landespolizeibehörden!“. Daß er damals nicht Gesetz geworden ist, lag teils daran,
daß den naͤchsten Rachfolgern Stieins, die im ganzen von seinem Geiste erfüllt waren,
die erforderliche Energie fehlte, um die in der Tat sehr erheblichen Schwierigkeiten zu
überwinden, die zu jener Zeit der Verwirklichung dieser Idee entgegenstanden; teils
aber daran, daß mit dem Eintritte Hardenbergs eine prinzipiell verschiedene Richtung
ans Ruder kam. Die Pläne Hardenbergs haben in einem Stücke der Gesetzsammlung
einen sehr deutlichen Ausdruck gefunden. Das berühmte Edikt wegen Errichtung der
Gendarmerie vom 80. Juli 1812 beabsichtigte eine völlige Umgestaltung der Kreis—
verfassung im Sinne der Präfektur und der Bureaukratie. Die Hauptsache war die
zänzliche Beseitigung der Landräte und deren Ersetzung durch Kreisdirektoren, die ohne
ständische Wahl vom Staate ernannt wurden, die ein für jene Zeit auffallend hohes Gehalt
bezogen, und denen ein ganzer Stab von Gendarmerieoffizieren, außer dem Kreisbrigadier
fünf andere, beigegeben wurde, zur Hilfsleistung bei den Bureauarbeiten und zur Voll—
streckung der obrigkeitlichen Anordnungen, der Brigadier auch zur Stellvertretung des Kreis—

Uy. Brauchitsch, Die neuen preußischen Verwaltungsgesetze, II 5.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.