Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 667

als zwei Drittel der Stadtverordneten Hausbesitzer sein mußten. In diesen Beziehungen
steht die geltende hannoversche Städteordnung im allgemeinen noch heute auf dem Stand—
punkte der preußischen von 18081.
Die Stadtverordneten wählten den Magistrat; nur die Oberbürgermeister der
größeren Städte wurden aus drei von den Stadtverordneten Präsentierten durch den
König ernannt. Die Wahl erfolgte für die Bürgermeister, denen eine Pension im Falle
der Nichtwiederwahl erst 1839 verliehen wurde, auf sechs, für die besoldeten Stadträte
auf zwölf Jahre. Alle Magistratsmitglieder bedurften der staatlichen Bestätigung.
Der Magistrat war damals lediglich der Erxekutor der Beschlüsse der Stadtverordneten,
welche die alleinige Entscheidungsgewalt besaßen, so daß ein Dualismus nicht bestand.
An einer staatlichen Oberaufsicht fehlte es so gut wie ganz, indem selbst Ver—
äußerungen und Anleihen keiner Genehmigung bedurften.

Zur Aufstellung einer Landgemeindeordnung, etwa nach dem Muster der Städte⸗
ordnung, ist es überhaupt nicht gekommen. Was für das gewöhnliche Verständnis das
Nächstliegende zu sein scheint, tral vor dem praktischen Blicke Steins und seiner Um⸗
gebung in den Hintergrund. Denn eine vergleichsweise freie Landgemeindeverfassung
hatte auch während der Feudalzeit bestanden. Sie diente zwar zunächst nur, den wirt⸗
schaftlichen Zwecken der Gemeinden, sie war aber sehr wohl im stande, bei einigen
Korrekturen (Schulzenwahl) auch für die allmählich entstehenden öffentlichen Aufgaben zu
genügen.

III. Die Zeit von 1815 -1848.

Die Gesetzgebung auf dem Gebiete der Verwaltungsorganisation ist namentlich in
der ersten Hälfteẽ dieser Periode bis zum Anfang der dreißiger Jahre sehr tätig gewesen.
Die Erweiterung des Staatsgebiets war dabei das treibende Element. Es handelte sich
erstens um die UÜberarbeitung sämtlicher Organisationsgesetze der Stein-Hardenbergischen
Zeit, wofür der Grund teils in der veränderten Richtung lag, welche die Staatsregierung,
und zwar schon zu Hardenbergs Lebzeiten, eingeschlagen hatte, teils aber in der formellen
Mangelhaftigkeit dieser Gesetze, in ihrer Weitläufigkeit und Unbestimmtheit, in der Ver⸗
mischung der gesetzlichen Bestimmungen mit den gesetzgeberischen Motiven; eine Mangel⸗
haftigkeit, die sie mit den meisten Gesetzen der früheren Zeit gemein haben, die aber bei
ihnen wegen der Eile, mit der sie hergestellt wurden, in so starkem Maße hervortritt,
daß ihre einfache UÜbertragung auf die neu- und wiedergewonnenen Landesteile schon
wegen der zahlreichen zu ihnen erlassenen Deklarationen ausgeschlossen war. Es handelte
sich aber zweitens um Neuschöpfungen, um eine Weiterbildung der Organisation,
sowohl der Behörden wie der Kommunalperbände höherer Ordnung.

An der Verfassung des Staatsministeriums ist durch die Kabinettsordre vom
3. Juni 1814, abgesehen von geringen Modifikationen in der Stellung des Staatskanzlers,
die auf dessen Antrag erfolgten, prinzipiell nichts geändert worden. Noch bei Harden-—
bergs Lebzeiten durch Kabinettsordre vom 18. September 1822 wurde jedoch der frühere
Minister v. Voß zum Vizepräsidenten des Staatsministeriums ernannt. Nach Harden-—
bergs Tode im Rovember 1822 ist das Staatskanzleramt wieder in Wegfall gekommen,
wenn das auch anfangs nicht die Absicht gewesen zu sein scheint; der Minister v. Voß,
der anfangs Januar 1828 zu Har den bergs Nachfolger ernannt zu sein scheint, ist am
vorletzten Tage desselben Monats verstorben; der zu dessen Nachfolger in Frage gekommene
Feldmarschall Kleist von Nollendorf' starb schon am, 17. Februar 18232; durch
Kabinettsordre vemn 20. April 1828 wurde dem Minister Grafen von Wyolich und

Meine Hannoversche Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte, I 548-568.
Aus dem Nachlaßse Friedrich August Ludwigs von der Marwiß, 1J 455.
            
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