2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 669
durch ihn zur königlichen Sanktion gelangen mußten, und daß dieses Umstandes auch in
der Verkündigungsformel der Gesetze Erwähnung geschehen sollte. Er war außerdem zu—
ständig bei Streitigkeiten über den Wirkungskreis der Ministerien, bei Gegenständen, welche
n Gemäßheit geseßlicher Bestimmungen, z. B. bei Entsetzung von Staatsbeamten nach 8 88ff,
Tit. 11, Teil II, A.L. R., vor ihn gehoͤrten, bei Sachen, welche vom Könige ihm über—
wiesen wurden, wie Beschwerden gegen ministerielle Entscheidungen, wobei jedesmal zu
bestimmen war, ob die Sache zur Entscheidung oder nur zur Abgabe eines Gutachtens
überwiesen wurde, endlich nach der Kabinettsordre vom 80. Juni 1828 bei Kompetenzkonflikten,
indem der König sich vorbehielt, auf das Erachten des Staatsrats entweder selbst
zu entscheiden, oder die Entscheidung dem obersten Gerichtshofe aufzutragen.
Richt daß der Staatsrat bei der Gesetzgebung des nächsten Menschenalters überall
zugezogen wäre, (v. Treitschke, III, 69, 889); es wurden häufig besondere, wenn
auch in der Hauptsache aus seinen Mitgliedern gebildete Kommissionen, übrigens weniger
zur Beratung, als zur Ausarbeitung von Gesetzentwürfen niedergesetzt, so im Jahre
1820 eine Immediatkommission für die Regelung des gesamten Kommunalwesens, 1822
eine solche für die Bildung der Kreis- und Provinzialstände. Aber das Zollgesetz von
1818, die Steuergesetze von 1820, die revidierte Städteordnung von 1881, das Eisen—
bahngesetz von 1888, die westfälische Landgemeindeordnung von 1841, die drei Heimats-—
gesetze von 1842, die Gewerbeordnung von 1845 haben das Feuer der Beratung in
den Ausschüssen und im Plenum des Staatsrats passiert. Der vereinigten Intelligenz
und Erfahrung des höheren Beamtentums, wobei übrigens die Vorarbeiten der Ministerien
nicht zu vergessen sind, ist es zu danken, daß die Gesetzgebungstechnik sich in Deutsch—
land allmählich auf dieselbe Stufe, wie in den romanischen Ländern, wie namentlich in
Frankreich erhoben hat,; man braucht nur die beiden Städteordnungen, die von 1808
und die von 1831, miteinander zu vergleichen. Und nicht bloß das; eine wahrhaft
schöpferische Tätigkeit ist damals geübt worden, von welcher der Deutsche Reichstag
gelebt hat, als es sich um die Ausdehnung wie der militärischen, so auch der sonstigen
altpreußischen Gesetzgebung innerhalb des Rahmens der Reichskompetenz auf die Mittel—
und Kleinstaaten handelte, während von einer schöpferischen Tätigkeit des Reichstags
erst seit Anfang der 8SOer Jahre die Rede sein kann, als neue Bedürfnisse eine neue
soziale Gesetzgebung forderten, wobei aber wieder das Hauptverdienst auf einzelne hervor—
ragende Beamte fällt.
Eine Neuordnung der Provinzial-, Bezirks- und Kreisverwaltung ist durch die Ver—
ordnung vom 80. April 1818 wegen verbesserter Einrichtung der Provinzialbehörden, durch
die Instruktion für die Oberpräsidenten vom 28. Oktober 1817 und 31. Dezember 1828, sowie
durch die Instruktion zur Geschäftsführung für die Regierungen vom 30. Oktober 1817 erfolgt.
Provinzen im heutigen Sinne sind erst damals begründet worden; Hardenberg
in Konsequenz seiner französischen Sympathien war im Grunde dagegen, wie aus einem
Promemoria Frieses vom 14. November 1810, Nr. 4, 5, 91- 938, 97 hervorgeht. Es
waren zehn: Preußen, Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien, Posen, Sachsen,
Bestfalen, Kleve⸗Berg und Niederrhein; durch die Vereinigung von Kleve-Berg und
Niederrhein zur Rheinprovinz 1822 und durch die Vereinigung von West- und Ost—
preußen zur Provinz Preußen (1824) wurden sie auf acht reduziert.
Der Wirkungskreis der Oberpräsidenten umfaßte, insbesondere seit 1828, zunächst
die eigene Verwaltung solcher Angelegenheiten, welche sich über den Bereich einer Re⸗
zierung hinaus erstredden, der ständischen, der Militärangelegenheiten, welche das ganze
Armeekorps betreffen, die Wahrnehmung des jus eirea sacra, sowie einige ausdrücklich
übertragene Geschafte (Apothetenkonzessionen, Genehmigung zu Kollekten); sodann den
cegelmäßigen Vorsitz der Regierung des Wohnorts, so daß es neben dem Oberpräsidenten
awr einen Regierungsvizepräsidenten gab, den Vorsitz im Provinzial⸗Schul- und Provinzial⸗
Nedizinal⸗ Kolegium anfangs auch im Konsistorium; endlich die Oberaufsicht über die
Verwaltung der Regierungen. der Propinzialsteuerdirektionen, und der Generalkommissionen,