Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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IV. pffentliches Recht.

die jedoch auf die Beobachtung des Geschäftsganges im ganzen sich beschränken sollte und,
abgesehen von gelegentlicher Teilnahme an den Sitzungen, durch Einsicht in die Berichte
geübt wurde, ohne daß eine förmliche Instanz dadurch gebildet worden wäre. Selbst in
dieser unvollkommenen Gestalt hat sich das Amt bewährt; Männer wie Vincke in West⸗
falen, Sack in Pommern, Schön in Preußen, Baffewitz in Brandenburg haben
reiche Spuren ihres Wirkens zurückgelassen.
Die Regierungen wurden im Froßen und ganzen in der Gestalt von 1808 belassen
und so in die neus und wiedergewonnenen Landestele eingeführt. Von der Zuziehung
tändischer Repräsentanten war aber keine Rede mehr, Hardenberg war don vorn—
jerein dagegen, wie wieder das Frief e sche Promemoria und sein Entwurf zur Kreis⸗
oertretung, beide von 1810, beweist. Die Zuständigkeit wurde teils sofort, teils später
erheblich eingeschränkt, indem für die evangelischen Kirchensachen, für das höhere Schul⸗
wesen, für die indirekten Steuern, für die Auseinandersetzungs⸗Angelegenheiten, für das
Berg- und das Postwesen Spezialbehörden errichtet wurden, sei es mit kollegialischer, sei
e8 mit bureaukratischer Verfassung, die sich in der Regel auf den ganzen Umfang der
Provinz erstreckten: Konsistorien, Provinzialschulkollegien, Provinzialmedizinalkollegien,
Provinzialsteuerdirektionen, Generalkommissionen, Oberbergämter, Oberpostdirektionen;
letztere allerdings erst viel später.
Der Schwerpunkt blieb bei den Abteilungen, deren es ursprünglich nach den Ressorts
des Innern und der Finanzen zwei gab, zu denen aber häufig noch eine Kirchen⸗ und
Schulabteilung hinzutrat, abgesehen davon, daß bei einigen wenigen Regierungen, infolge
anormaler Behördenorganisation, sich zeitweise sogar eine vierte uͤnd fünfte Abteilung ge—
dildet hat. Das Plenum trat nur selten in Aktion, eigentlich nur bei Disziplinarsachen
und bei Erhebung von Kompetenzkonflikten. Die Geschäftsführung war prinzipiell
ollegialisch, tatsächlich in weitem Umfang bureaukratisch, indem nur diejenigen Sachen
zum Vortrag gelangten, welche der Präsident oder der Abteilungsdirigent dazu bestimmte,
oder bei denen sich Differenzen zwischen dem Dezernenten und dem Vorsitzenden heraus⸗
tellten. Übrigens hatte der Präsident nicht nur ein tatsächliches Übergewicht, fondern
nn gewissen Faͤllen auch eine rechtliche Präponderanz. Ein im Jahre 1824 im Staatsministerium
 ausgearbeitetes Projekt zur Beseitigung der Kollegialverfassung ist alsbald
wieder fallen gelassen worden. Auch in damaliger Zeit haben diese großen Beamten⸗
körper die fehlende Volksvertretung einigermaßen ersetzt. Hat doch die Regierung in
Frankfurt a. O. sich in ihrem Zeitungsberichte vom 8. November 1819 sehr energisch
gegen die auf den Bundesbeschlüssen beruhende Zensurverordnung vom 18. Oltober 1819
ausgesprochen, weil sie die meisten Gemüter sichtbar niederbeuge und jedes freimütige
Urteil über Gesetzgebung und Verfassung verscheuche. Einen Unterschied zwischen Ver—
waltungssachen und Verwaltungsstreitsachen zu machen lag noch ganz außerhalb des
Gesichtskreises der Zeit; alle Sachen ohne Ausnahme wurden auf bloͤße Berichte hin im
geheimen Verfahren enischieden.

Damals sind die Regierungsbezirke systematisch in Kreise geteilt, die sich von nun
an nicht bloß auf das platte Land, sondern auch auf die Städte erstreckten, nur daß
ꝛinige wenige, namentlich bezeichnete große Städte als Stadtkreise konstituiert wurden.
Entgegen den Hardenbergschen Tendenzen wurben die Landräte von den Kreis—
tänden gewählt.

Auf Grund unendlicher Vorarbeiten, nachdem ein Entwurf nach dem anderen zu den
Akten geschrieben war, wurden schießlich Provinziallandtage und Kreistage errichtet.
dene durch das allgemeine Gesetz vom 5. Juni 1838 wegen Anordnung der Provinzial⸗
tünde in Verbindung mit den in den folgenden Jahren für die einzelnen Provinzen be—
sonders erlassenen Provinzialordnungen, diese durch die provinzialen Kreisordnungen der
Jahre 1825. 1828, deren es jedoch im ganzen nur fieben gab, da für die Provinz
Westfalen und die Rheinprovinz dieselbe Kreisordnung gali.
            
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