Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 671

Die Zusammensetzung beider Körperschaften beruhte auf der Gliederung von Ritter—
jchaft, Städten und Landgemeinden. Während aber auf den Kreistagen jeder Ritterguts—
besitzer ohne weiteres Sitz und Stimme hatte und die gewählten Vertreter der Städte
und Landgemeinden in verschwindender Minorität waren — in den sechs östlichen Pro—
vinzen standen 11643 ritterschaftliche Stimmen den 1038 städtischen und 1308 ländlichen
Abgeordneten gegenüber —, war auf den Provinziallandtagen die Ritterschaft nur durch
Deputierte vertreten, deren Stimmen, auch wenn die des Herrenstandes, der in einigen
Provinzen aus Mediatisierten und preußischen Standesherren gebildet war, noch hinzu—
gerechnet wurden, denen der beiden anderen Stände in ziemlich gleicher Stärke gegenüber—
standen; die Verhältniszahlen waren für Preußen 47, 28, 22, für Brandenburg 36, 28,
12, für Pommern 285, 16, 18, für Schlesien 46, 30, 16, für Posen 26, 16, 8, für
Sachsen 36, 24, 18. Das Wahlrecht war überall vom Grundeigentum abhängig.
Auch hinsichtlich des Wirkungskreises bestanden große Verschiedenheiten zwischen
Provinzen und Kreisen. Die Provinzen hatten vor allem einen Anteil an der Gesetzgebung,
 nicht nur an der provinziellen, sondern auch an der allgemeinen, insofern die—
jenigen Gesetze, welche die persönlichen und die Eigentumsverhältnisse einschließlich der
Steuern betrafen, den sämtlichen acht Provinziallandtagen, freilich nur zur Begutachtung,
vorgelegt werden mußten. In dieser Teilnahme an der Gesetzgebung lag der Schwer—
punkt der provinzialständischen Wirksamkeit, auf diesem Gebiete haben die acht Provinzial—
landtage neben dem Staatsrate bis zum Zusammentritt des vereinigten Landtags eine
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ein äußerst komplizierter geworden war. Beide, Provinziallandtage und Kreistage,
hatten sodann einen Anteil an der Staatsverwaltung, insofern beim Ersatzgeschäft, bei
der Steuerveranlagung u. s. w. gewählte Deputierte und Kommissionen mitwirkten.
Endlich hatten beide Körperschaften mit den kommunalen Einrichtungen ihrer Verbände
zu tun. Aber gerade das, was heutzutage als die Hauptsache erscheint, trat damals
zurück. Teils fehlte es an Mitteln dafür; die Provinz Sachsen hat in den 40 er Jahren
den König gebeten, ihr die braunschweigische Wegeordnung zu verleihen, was soviel hieß,
daß der Staat die Wegebaulast übernehmen möge. Den Kreistagen ist erst durch Nach—
tragsverordnungen aus den Jahren 1840 und 1841 das Recht beigelegt worden, die
Eingesessenen mit Beiträgen zu gemeinnützigen Zwecken zu belasten, und dies natürliche
Recht jeder kommunalen Vertretung konnte von beiden Körperschaften nur in der Weise
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stimmung nach Ständen stattfinden mußte, wenn zwei Drittel der Anwesenden eines
Standes es verlangten, daß in diesem Falle (itio in partes) die Bewilligung als ab—
gelehnt galt, wenn zwei Stände sich dagegen erklärten, und daß endlich sogar jedem ein—
zelnen Stande, der sich durch einen solchen Beschluß verletzt glaubte, ganz allgemein das
Recht zustand, die höhere Entscheidung anzurufen. Diese Kautelen haben zwar jeden
Mißbrauch der Majoritäten unmöglich gemacht, aber zugleich die Folge gehabt, daß über—
haupt nichts geschah und daß von einer wirtschaftlichen Dezentralisation keine Rede sein
konnte, vielmehr steis auf das Staatsbudget rekurriert werden mußte. Das alles die natür—
liche Folge der fehlerhaften Zusammensetzung, die im Widerspruch stand mit dem Grund—
prinzip einer jeden kommunalen Organisation, mit dem Grundsatz einer Korrelativität
von Rechten und Pflichten; ein Widerspruch, welcher der Nationalversammlung so flagrant
erschienen ist, daß sie nichts Eiligeres zu iun hatte, als durch Gesetz vom 24. Juli 1848
das Recht der Kreistage zur Besteuerung wieder aufzuheben. Dazu kam übrigens, daß
die wenigen kommunalen Institute, die es gab, wie Landarmenhäuser, Krankenanstalten,
nicht von ständischen Ausschüssen, sondern von Staatsbehörden. den Oberpräsidenten und
den Regierungen, verwaltet zu werden pflegten.
In den damaligen Kreisordnungen ist der zweiseitige Doppelcharakter des Land⸗
ratsamts — in der Tat dasjenige, was diesem Amte seinen spezifischen Charakter gibt,
und zugleich den Grund seiner gedeihlichen Wirksamkeit bildet — in sehr entschiedener
Weise gewahrt worden: der kommunale Charakter in dem Vorsitz auf dem Kreistage und in
dem Präseniationsrechte der Ritterschaft des Kreises resp. des Kreistags; der ehrenamtliche
            
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