Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 698 
die Provinzialordnung erfolgt; Berlin hat damals eine besondere, von der der Provinz 
Brandenburg abgezweigte Dotation erhalten mit der Verpflichtung, die den provinziellen 
Kommunalverbänden durch die Gesetze, insbesondere durch das Dotationsgesetz auferlegten 
Aufgaben zu erfüllen. Berlin bildet demgemäß einen eigenen Landarmenverband und 
hat die Fürsorge für das Irren-, Taubstummen-, Blinden-, Korrigendenwesen u. s. w.; 
eine besondere Organisation besteht jedoch nicht, vielmehr werden die Funktionen des 
Provinziallandtages, des Provinzialausschusses und des Landesdirektors von Magistrat 
und Stadtverordneten wahrgenommen. Die in der Provinzialordnung vorbehaltene 
Bildung eines besonderen Kommunalverbandes aus der Stadt und den umliegenden Ort— 
schaften ist durch das Organisationsgesetz beseitigt, nachdem bei wiederholler Vorlage 
bezüglicher Gesetzentwürfe sich schon bei der Kommissionsberatung herausgestellt hatte, 
daß die Unterdrückung und Majorisierung der Anschlußgebiete, die natuͤrliche Folge 
sein würde. — Das Ausscheiden aus der Provinz Brändenburg in administrativer 
Hinsicht ist durch das Organisationsgesetz erfolgt, hat aber insoweit nur eine formelle 
Bedeutung, als der Oberpräsident der Provinz Brandenburg zugleich auch Oberpräsident 
von Berlin ist und ebenso das Provinzialschul- und Medizinalkollegium, die General— 
kommission und die Direktion der Rentenbank für beide Verbände gleichzeitig fungieren. 
Einen Provinzialrat gibt es für Berlin nicht, da es an einem Provinzialausschuß fehlt, 
um einen solchen zu wählen, und die städtischen Kollegien als ungeeignet zu betrachten 
sind, um ein Organ zu schaffen, welches im wesentlichen zur kommunalen Aufsicht und 
zur Entscheidung von Konflikten zwischen Stadt und Polizei (Feststellung von Flucht— 
linien, Einführung öffentlicher Schlachthäuser, Enteignungsfachen) bestimmt ist; an die 
Stelle des Provinzialrats tritt in den Fällen, in welchen derselbe in erster Instanz be— 
schließt, der Oberpräsident, in den übrigen Fällen der zuständige Minister. 
2. Was sodann die Bezirksverwaltung betrifft, so ist die Stadt Berlin ebenfalls 
aus dem Regierungsbezirke Potsdam ausgeschieden. Die Zugehörigkeit war insofern 
immer schon eine ziemlich lose gewesen, als der Berliner Polizeipräsident seit 1822 neben 
der Orts- auch die Landespolizei verwaltete, während die Schulsachen vom Provinzial— 
schulkollegium, die Kirchensachen vom Konsistorium, die direkten Sieuern von einer be— 
onderen Behörde bearbeitet wurden, so daß, da es Domänen und Forsten nicht gab, die 
Kompetenz der Regierung sich wesenilich auf die kommunale Aufsicht und daneben auf 
Sparkassenangelegenheiten, Mobilmachungssachen, Servis- und Einquartierungssachen, auf 
politische Wahlen, Invalidenangelegenheiten ꝛc. beschränkte. Dies Ressort hätte, streng 
genommen, bei der Auflösung der Abteilung des Innern auf den Potsdamer Regierungs- 
präsidenten übergeben müssen, ist jedoch nach langem Streit bei der Beratung des Or— 
ganisationsgesetzes und auf Grund eines mühsamen Kompromisses, bei dem die Regierung 
sormell gesiegt hat, aber materiell unterlegen ist, auf den Oberpräsidenten übergegangen 
Verordnung vom 26. Januar 1881). Von der Bildung eines Bezirksrats mußte aus 
denselben Gründen, welche die Bildung eines Provinzialrats untunlich gemacht hatten, 
abgesehen werden, da die obwaltenden Schwierigkeiten auch durch das beñ Beratung des 
Organisationsgesetzes im Herrenhause in letzter Stunde eingebrachte Amendement 
o. Forckenbeck, wonach der Berliner Bezirksrat unter dem Vorsitze des Oberpräsidenten 
aus drei vom Minister des Innern ernannten Verwaltungsbeamten und aus drei von 
Magistrat und Stadtverordneten gewählten Mitgliedern zusammengesetzt sein sollte, keines— 
wegs gehoben wurden. Das Organisationsgesetz, nachher das Landesverwaltungsgesetz 
hat deshalb vorgeschrieben, daß an Stelle des Bezirksrats in reinen Verwaltungssachen 
der Oberpräsident tritt. Dagegen wurde die Bildung eines Bezirksverwaltungsgerichts 
trotz mancher Bedenken für zulässig erachtet. Der jetzige, auf Verwaltungsstreitsachen 
beschränkte, aber auch für Klagen gegen ortspolizeiliche Verfügungen zuständige Bezirks-— 
ausschuß weicht insofern von der sonstigen Zusammensetzung ab, als die Stelle des 
Regierungsprasidenten als Vorsitzender ein vom König ernannter Präsident vertritt, und 
daß die zu wählenden Mitglieder von Magistrat und Stadtverordneten gewählt werden, 
jedoch unter Ausschluß der“ Mitglieber beider Kollegien.
	        
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