Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

702 IV. Offentliches Recht. 
zustehen solle; beide Anträge wurden indes vor der Abstimmung zurückgezogen, der 
Antrag Miquel wurde dann zwar von Mallinkckrodt! wieder aufgenommen, aber 
verworfen. Die Ernennung, welche ursprünglich dem Könige zustehen sollte, wurde be— 
reits im zweiten Entwurfe auf die Oberpräsidenten übertragen uͤnd die ursprünglich 
dreijährige Amtsdauer auf eine sechsjährige erhöht. Die Ernennung der Amtsvorsteher 
ist nun aber, schon nach dem ursprünglichen Regierungsentwurfe, an eine vom Kreistage 
aufzustellende Vorschlagsliste gebunden; der Oberpraͤsident kann demnach niemanden 
zum Amtsvorsteher ernennen, der nicht auf dieser Liste sich befindet; anderseits hat 
aber der Kreistag bei der Aufstellung dieser Liste nur das objektive Kriterium der Be— 
ähigung walten zu lassen, nicht etwaä selbst eine Auswahl unter den befähigten Personen 
zu treffen; und diese Verpflichtung des Kreistags zur Aufstellung einer vollständigen 
Liste ist keineswegs eine bloß moralische, die ja bei der Unbestimmtheit des Begriffs 
Befähigung leicht illusorisch werden könnte; es ist vielmehr in Ausführung einer Be— 
stimmung der Kreisordnung durch die Provinzialordnung ausdrücklich festgestellt worden, 
daß auf Antrag des Oberpräsidenten der Provinzialrat darüber zu beschließen habe, ob 
und welche Personen bei fortdauernder Weigerung des Kreistags nachträglich in die 
Vorschlagsliste aufzunehmen seien. — Wenn übrigens nach der Erklärung des Kreistags 
für einen Amtsbezirk weder eine zum Amtsvorsteher geeignete Person zu ermitteln noch 
die zeitweilige Wahrnehmung der Amtsverwaltung durch den Vorsteher eines benachbarten 
Amtsbezirks oder durch den Bürgermeister einer benachbarten Stadt tunlich ist, so wird 
auf Vorschlag des Kreisausschusses vom Oberpräsidenten ein kommissarischer Amtsvorsteher 
bestellt, der auch mit der Verwaltung zweier oder mehrerer Amtsbezirke gleichzeitig be— 
auftragt werden kann. 
Die Bildung des Amtsausschusses erfolgt aus Vertretern sämtlicher zum Amtsbezirke 
gehöriger Gemeinden und selbständiger Gutsbezirke, in der Weise, daß jede Gemeinde 
und jeder Gutsbezirk mindestens durch einen Abgeordneten vertreten ist, daß im übrigen 
aber die Stimmenzahl mit Rücksicht auf Steuerleistungen und Bevölkerungs,iffer geregelt 
wird; und, zwar erfolgt die Vertretung der Gemeinden zunächst durch die Gemeinde— 
vorsteher, sodann durch die Schöffen und, wenn auch deren Zahl nicht ausreicht, durch 
indere von der Gemeinde zu wählende Mitglieder. 
Der Amtsvorsteher ist der Verwalter der Ortspolizei des Bezirks im weitesten 
Umfange, sofern nicht einzelne Zweige gesetzlich dem Landrate oder anderen Beamten, 
den Fabrikinspektoren, dem Forstpersonal übertragen sind, während die nach dem ersten 
Entwurf der Kreisordnung dem Amtsvorsteher (Amtshauptmann) zugedachten land— 
rätlichen Funktionen von mehr örtlicher Natur, wie Ansiedelungskonsense, Konzessions⸗ 
erteilungen, auf den Kreisausschuß übertragen sind. Der Amtsausschuß ist an der Ver⸗ 
valtung des Amtsvorstehers durch Mitwirkung bei Polizeiverordnungen, durch Kontrolle 
ämtlicher und durch Bewilligung der vom Amtsbezirke aufzubringenden Ausgaben der 
Amtsverwaltung, durch Außeruͤng über Anderungen des Amtsbezirks und durch Beschluß⸗ 
fassung über sonstige Angelegenheiten, welche der Amtsvorsteher aus dem Kleise seiner 
Befugnisse demselben unterbreitet, beteiligt. 
Die Mehrheit des Abgeordnetenhauses wollte den Amtsbezirk nicht nur zu einem 
Verwaltungsbezirke, sondern zugleich zu einem Kommunalverbande machen; auch aus 
anderen Gründen, besonders aber deshalb, weil die Wahl des Amtsvorstehers viel leichter 
durchzusetzen gewesen wäre, wenn er in erster Linie als Oberbürgermeister und nicht als 
Polizeidirektor hätte angesehen werden müssen. Die Regierung hat damals die Moͤglich⸗ 
keit einer Kommunalisierung des Amtsbezirkes konzediert, aber daran festgehalten, daß 
die Überweisung jeder einzelnen Angelegenheit aus dem Bereiche der Einzelgemeinden an 
den Amtskommunalverband nicht durch einen Mehrheitsbeschluß des Amtsausschusses, sondern 
nur unter Zustimmung jeder einzelnen Gemeinde und jedes einzelnen Gutsbezirks sollte 
erfolgen können, und zwar nicht nur hinsichtlich der Maßnahme selbst, sondern auch hin— 
sichtlich des Aufbringungsmaßstabes der Kosten. Eine Garantie für die Kommunal⸗ 
entwicklung des Amtsbezirks, welche Miquel am 18. Januar 1871 als Bedingung für 
das Zustandekommen der Kreisordnung verlangt hatte, war also nig, gegeben. Wie
	        
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