Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

704 IV. ffentliches Recht. 
auch jetzt ernannt, früher durch die Regierung, jetzt durch den Oberpräsidenten auf Vor— 
schlag des Kreistages; beide sollen Ehrenbeamie sein, in Westfalen von jeher, am Rhein 
eit der Kreisordnung von 1888, tatfächlich sind aber beide in der großen Mehrzahl der 
Fälle besoldete Berufsbeamte, (zivilversorgungsberechtigte Offiziere oder Unteroffiziere, 
rühere Kreissekretäre und dergleichen); ob sich das künftig ändern wird, steht dahin! 
Die Amtsverwaltung ist in beiden Provinzen auch eine Kommunalverwaltung. Die 
kommunale Zuständigkeit des westfälischen Amts bestimmte sich ursprünglich, nach der 
Landgemeindeordnung vom 81. Oktober 1841, lediglich durch die Beschlüsse der Amts- 
versammlung unter Genehmigung der Regierung; sie bestimmt sich jedoch heutzutage, 
nach der Landgemeindeordnung vom 19. März 1856, durch die Beschlüsse der Einzel— 
gemeinden und Gutsbezirke, so daß, wie im Osten, nur die Möglichkeil einer Amts 
ommunalverwaltung gegeben ist und nur insofern eine Abweichung vom Osten besteht, 
aAls die Zustimmung der sämtlichen Gemeinde— und Gutsbezirke sich auf den Auf— 
bringungsmaßstab nicht erstreckt, der vielmehr in allen Fällen nach dem Verhältnis der 
sirekten Staatssteuern sich richtet. Dagegen bestimmt die rheinische Bürgermeisterei ihre 
Kommunalzuständigkeit durch Mehrheitsbeschluß der Bürgermeistereiversammlung, uner 
Genehmigung der Aufsichtsbehörden, während das Beitragsverhältnis durch den Kreis— 
ausschuß festgestellt wird, so daß also hier der allmählichen Absorption der Einzelgemeinden 
kein erhebliches rechtliches Hindernis entgegenstehen würde; tatsächlich sind aber auch hier 
nennenswerte Leistungen der Samtgemeinden nicht aufzuweisen. Die Zusammensetzung 
der Amtss und der Bürgermeistereiversammlung ist der des löstlichen Amtsausschusses 
m ganzen analog. 
In Hessen⸗Nassau gibt es keine Zwischenstufen zwischen Kreis und Gemeinde; 
in Hessen haben sie üͤberhaupt nicht bestanden, in Nassau sind sie aufgehoben. Amts 
vorsteher gibt es also auch nicht. Die Ortspolizei und die sonstigen dem Amtsvorsteher 
obliegenden Geschäfte für die allgemeine Staatsverwaltung hat der Gemeindevorsteher 
Bürgermeister). Doch ist der Minister des Innern befugt, im Einvernehmen mit dem 
Kreisausschuß und nach Anhörung der Beteiligten, Landgemeinden und Gutsbezirke zu 
einem gemeinschaftlichen Ortspolizeibezirke zu vereinigen und einen der beteiligten Bürger— 
meister oder Gutsvorsteher mit der Verwaltung zů betrauen; es sollen sogar die auf 
Grund der kurhessischen Gemeindeordnung von 184 gebildeten Bürgermeistereibezirke ale 
zemeinschaftliche Ortspolizeibezirke vorläufig fortbhestehen 
VIII. Die Gemeindeverwaltung. 
Wie hinsichtlich der Provinzen und Kreise, so ist auch hinsichtlich der Gemeinden, 
trotz der Mannigfaltigkeit von Sudte und Landgemeindeordnungen, die materielle Uber⸗ 
einstimmung eine relativ große. Wenn auch nicht in demselben Maße, wie die östliche 
Provinzial⸗ und Kreisordnung die Grundlage für die Provinzial⸗ und Kreisordnungen 
aller übrigen Provinzen gewoörden ist, so hat doch die östliche Städteordnung auf die 
Städteordnungen der beiden westlichen Provinzen und neuerdings der Provinz Hessen— 
Nassau in materieller und formeller Hinsicht maßgebend eingewirkt, selbst auf die schleswig⸗ 
holsteinsche Städteordnung, obgleich diese mehrfach abweicht, während die hannoversche 
den beiden früheren preußischen Städteordnungen nachgebildet ist. Die östliche Land⸗ 
gemeindeordnung ist mit wenigen Modifikationen auf Schleswig⸗Holstein ausgedehnt und 
gilt jetzt im großen uwd ganzen auch in Hessen-Nassan; die hannoversche weicht gleichfalls 
aicht erheblich ab. Dazu kommt, daß neuerdings wichtige kommunale Einrichtungen außerhalb 
der Gemeindeordnungen durch Spezialgesetze für den ganzen Staat einheitlich geregelt 
sind. So die Anstellung und Versorgung der Kommunalbeanmten durch das Gesetz vom 
30. Juli 1890, welches fich nicht bloß auf die Stadt- und Landgemeinden, sondern auch 
auf die Kreise und Provinzen und auf die Zwischenstufen bezieht. Ferner das Kom— 
munalabgabenwesen durch das Gesetz vom 14. Juli 18983, welches sich gleichfalls auf 
den aanzen Staat (mit Ausnahme? von Hohe naduee und Helgoland), gleichfalls auf
	        
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