Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

706 IV. ffentliches Recht. 
eingebüßt hatten. Es ist das alles namentlich in der Rheinprovinz hervorgetreten, wo 
sich mit dem sozialen Gegensatz der konfessionelle und der politische verband, indem den 
reicheren Klassen fast ausnahmslos Protestanten und Juden, beides Liberale, den ärmeren 
aber Katholiken, Anhänger des Zentrums angehörten. An die Steuerreform hat sich 
deshalb eine Wahlrechtsreform angeschlossen, mit der man sich lange geplagt hat, ohne 
aller Bemühungen ungeachtet zu mehr als einem vorläufigen Abschluß zu kommen. Zur Zeit 
nilt für Gemeinden von über 10000 Einwohnern, also für die große Mehrzahl der 
Städte, folgendes: das Drittelungsprinzip wird durch das sogenannte Durchschnittsprinzip 
dahin korrigiert, daß jeder Wähler, dessen Steuerleistung den durchschnittlich auf einen 
Wähler entfallenden übersteigt, aus der dritten Klasse ausscheidet und in eine der beiden 
oberen versetzt wird mit der Maßgabe, daß die für die beiden oberen Klassen sich ergebende 
Gesamtsumme halbiert wird. Noch einem Zusatze des Abgeordnetenhauses sollen jedoch bei 
dieser Berechnung die zur Staatssteuer nicht Veranlagten außer Betracht gelassen werden, 
vodurch also der zur Zulassung in die höheren Klassen maßgebende Steuersatz sich erhöht, 
indem man zu den oberen Klassen gelangen kann, obgleich man mit dem Steuerbetrag nicht 
ins erste oder zweite Drittel fällt. Dieses modifizierte Durchschnittsprinzip wird aber wieder 
dadurch modifiziert, daß den Ortsstatuten überlassen wird, statt des wirklichen Durchschnitts 
einen Betrag zu setzen, der diesen bis zur Hälfte übersteigt, und statt des Systems 
der Drittelung das der Zwölftelung einzuführen, welches darin besteht, daß auf die 
zerste Klasse 5/18, auf die zweite */18, auf die dritte der gesamten Steuerbeträge 
fallen. Zu einer solchen Beschlußfassung gehört aber eine Zweidrittelmehrheit der ab⸗ 
stimmenden Gemeindevertreter und eine Bestätigung durch die Selbstverwaltungsbehörden. 
Der Gemeindevorstand besteht in der Rheinprovinz aus einem Einzelbeamten, dem 
Bürgermeister, welchem Gehilfen an die Seite gesetzt sind, und nur ganz ausnahmsweise 
zus einem Kollegium, dem Magistrat; er besteht dagegen in den sieben östlichen Provinzen, 
n Westfalen, Schleswig-Holstein, Hessen⸗Nassau und in Hannover aus einem kollegialischen 
Magistrate, und nur ganz ausnahmsweise in Westfalen, Schleswig-Holstein, Hessen⸗ 
Nassau sowie in den sieben östlichen Provinzen, aber in letzteren nur bei Städten unter 
2500 Seelen, aus einem Bürgermeister mit Gehilfen. Der Gemeindevorstand wird 
überall gewählt, in den sieben östuchen Provinzen von den Stadtverordneten, in Hannover 
durch ein Wahlkollegium, welches aus fämtlichen Magistratsmitgliedern und einer gleichen 
Anzahl von Stadtverordneten (Bürgervorstehern) besteht, in Schleswig-Holstein von der 
gesamten Bürgerschaft, in demselben Verfahren wie bei ven Stadtverordnetenwahlen, aus 
drei Kandidaten, welche von einem in hannoverscher Weise gebildeten Wahlkollegium auf⸗ 
gestellt werden, während in Hessen-Nassau die Wahlen der sonstigen Magistratsmitglieder 
durch die Stadtverordneten allein, die des Bürgermeisters und seines Stellvertreters 
jedoch durch die Stadtverordneten und die unbesoldeten Magistratsmitglieder erfolgt. Die 
Wahl geschieht in Hannover für die besoldeten Mitglieder auf Lebenszeit, überall sonst 
auf Zeit, für die besoldeten Mitglieder auf 12, für die unbesoldelen auf 6 Jahre. 
Doch pflegt für die besoldeten unter gewissen Voraussetzungen die Wiederwahl auf Lebens⸗ 
zeit zugelassen zu werden. Alle Wahlen bedürfen der Bestätigung. 
Der städtische Gemeindevorstand ist gleichzeitig Organ der kommunalen und der 
taatlichen Verwaltung oder, wie sich die hannoversche Staͤdteordnung ausdrückt, zugleich 
Verwalter der Gemeindeangelegenheiten und Organ der Staatsgewalt. Seine Stellung 
ist aber in beiden Beziehungen eine völlig verschiedene. Hinsichtlich der Kommunal⸗ 
angelegenheiten muß man scheiden zwischen der laufenden und der sonstigen Verwaltung; 
die laufende Verwaltung steht ihm prinzipiell zu, jedoch unter der Kontrolle der Stadt⸗ 
verordneten, die namentlich auch berechtigt sind, die Akten des Magistrats zur Einsicht 
zu verlangen; die letztere liegt hinsichtlich der Beschlußfassungen zunaͤchst bei den Stadt— 
perordneten, hinsichtlich der Ausführung aber wieberum“ bet den Magistrate, der auch 
berechtigt ist, folchen Beschlussen der Stadtverordneten, die zur Ausführung seiner Mit— 
wirkung bedürfen, die Zustimmung zu versagen, so daß also trotz des weitreichenden Ein— 
lusses, den die Stadtverordneten auf die Zusammensetzung des Magistrats ausüben, 
dieser doch keineswegs ein bloßer Ausschuß derselben, der willenlose Exekutor der von
	        
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