Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

230 IV. Offentliches Recht. JV 
der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit, lediglich auf Anwendung abstrakter Normen 
heschränkt sind, daß dagegen die Verwaltungsbehörden aller Länder, Staats— und 
Kommunalbehörden ebensowohl eine Rechtsprechung wie die Vollziehung jener freien 
Tätigkeit haben. Zum diskretionären Gebiet der Verwaltung gehören aälle diejenigen 
Maßnahmen, in denen die Verwaltung schöpferisch wirkt, die Herstellung von gemein— 
nützigen Einrichtungen aller Art; fast die gesamte Verwaltung, die vom Ministerium der 
zffentlichen Arbeiten, vom Handelsministerium, vom Kultusministerium ressortiert. Bei 
weitem die meisten Verwaltungshandlungen sowohl der Staatss wie der Kommunal—-— 
behörden auf allen Stufen fallen aber unter die zweite Kategorie; die Verwaltung ist in 
iel größerem Umfange, als man gewöhnlich annimmt, Rechtsprechung; von 100 Sachen, 
die bei einem Landratsamte eingehen, sind vielleicht 90 nach objektiven Rechtsnormen zu 
entscheiden, nach den Normen der Heimatsgesetzgebung, der Gewerbeordnung, der Wege— 
und Baupolizeiordnungen, der Militär- und Steuergesetze. 
Die Zuständigkeit der Gerichte in Bezug auf Verwaltungsakte wird nun von keiner 
Seite her schon dann in Anspruch genommen, wenn es sich lediglich um die Anwendung 
iner objektiven Norm handelt, sondern, auch von dem erxtremsten Justizstandpunkte aus, 
erst dann, wenn neben dem Rechte im objektiven auch ein Recht im subjektiven Sinne in 
Frage steht, dessen Verletzung durch eine Verwaltungshandlung behauptet wird, möge 
nun diese Befugnis dem Privatrechte oder dem öffentlichen Rechte angehören. 
Die Frage, wie es in solchen Fällen gehalten werden solle, war so lange von ver— 
jältnismäßig geringer Bedeutung, als der Staat nur Rechtsstaat in dem Sinne war, 
daß er sich wesentlich darauf beschränkte, die Rechtsordnung zu schützen, ohne das öffent 
äche Wohl in erheblichem Maße zu fördern, so lange ferner die Verwaltung vom Einfluß 
der Gesetzgebung so gut wie frei war, da nur die Justiz nach Gesetzen administriert 
vurde, so lange also den Individuen gegenüber dem Staate nur geringe Berechtigungen 
zustanden, namentlich das Staatsdienerrecht noch sehr lückenhaft war, keinerlei Recht auf 
Vorrücken im Gehalt, auf Pensionierung bestand, so lange endlich eine Trennung von 
Justiz und Verwaltung sich nur in der Weise vollzogen hatte, daß die Organisation 
der beiden parallelen Behördenreihen eine wesentlich gleichartige war, indem die Ver— 
waltungsbehörden ebensogut kollegialisch organisiert waren wie die Justizbehörden und 
die Justizbehörden ebensowenig unabhängig waren wie die Verwaltungsbehörden. 
Nachdem aber im Laufe der Zeit immer mehr eine innere Verwaltung zur Aus— 
bildung gekommen ist, die im Interesse des Gesamtwohls an die Personen und an das 
Vermögen der einzelnen ihre starken Anforderungen stellt, während anderseits die un⸗ 
antastbare Rechtssphäre der einzelnen gegenüber der Staatsgewalt eine erhebliche Be— 
festigung erfahren hat; nachdem ferner die Sonderung der Justiz⸗ und Verwaltungs⸗ 
ehörden bis in die unterste Stufe durchgeführt ist und das Richteramt eine in früherer 
Zeit völlig unbekannte Selbständigkeit und Unabhängigkeit erlangt hat, die dasselbe 
seiner anderen Autorität als der der Gesetze und der Gerichte selbst unterwirft, 
»om übrigen Staatsorganismus aber nahezu loslöst, so daß in der Tat ein wirksamer 
Schutz individueller Rechte gegenüber den Eingriffen der Verwaltung von hier aus 
zewährt werden kann; nachdem endlich die Verwaltungsbehörden gegenüber den un— 
rmeßlich wachsenden Ansprüchen der Gesellschaft im Interesse der Schnelligkeit und 
Leichtigkeit der Administration immer mehr aus der kollegialischen in die bureaukratische 
Formation umgestaltet sind, damit aber eine Garantie unparteiischer Rechtsprechung ein⸗ 
Jebüßt haben, während gleichzeitig die Einführung konstitutioneller Verfassungen die Gefahr 
einer systematisch parteimäßigen Handhabung der Staatshoheitsrechte im Sinne der jedes— 
naligen Majorität nahe gebracht hat, so kann es nicht wundernehmen, daß überall 
Literatur und Gesetzgebung die Loͤsung dieser Kollifion mit einem großen Aufwande 
von Geist und Wissen unternommen haben. Handelt es sich doch dabei nach Gneists 
Ausdrucke um den archimedischen Punkt aller Verfassung, um jenes Gleichgewicht, 
velches den einzelnen in Gehorsam dem Staatswillen unterwirft und doch wieder die not— 
vendige Achtung der Staatsgewalt vor dem Rechtskreise jedes einzelnen erzwingt. 
Nun unterliegt es an sich keinem Zweifel daß recht wohl in allen olchen Streit⸗—
	        
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