Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

158 IV. Hffentliches Recht.

sonflikts also ebensowohl dann gilt, wenn über die Präjudizialeinrede, als auch dann, wenn
nn der Sache selbst rechtskräftig entschieden ist, einerlei, ob dabei der Zuständigkeitsfrage aus⸗
drückliche Erwähnung geschehen ist, während anderenfalls der Kompetenzkonflikt noch in
der höchsten Instanz zulässig ist; endlich erfolgt die Entscheidung in öffentlicher Sitzung auf
Grund mündlicher Verhandlung nach Anhörung der Parteien bei einer Besetzung voͤn sieben
Mitgliedern. Die auf Grund des Kommissionsberichts gefaßten Beschlüsse des Abgeordneten⸗
zauses gingen namentlich in folgenden Punkten darüber hinaus: zunächst sollten der
Vorsitzende und auch dessen Stellvertreter notwendig aus den Mitgliedern des Kammer⸗
zerichts genommen werden, dessen Mitglieder auch bei jeder einzelnen Entscheidung in
der Mehrheit sein mußten, es sollten sodann zwei weitere Mitglieder notwendig dem Ober—
derwaltungsgerichte angehören, es sollte endlich durch jedes Endurteil erster Instanz,
gegen das kein Einspruch zulässig ist (Verfäumnisurteil), sei es in der Hauptfache sei es
über die Zulässigkeit des Rechtswegs ergangen, der Kompetenzkonflikt gänzlich ausgeschlossen,
ja, die Erhebung desselben sogar nach dem Schlusse derjenigen mündlichen Verhandlung,
auf welche das Endurteil ergeht, unzulässig sein; eine Beschränkung, die um so weniger
angenommen werden konnte, als nach der neuen Zivilprozeßordnung vielfach erst durch
das Erkenntnis diejenigen Umstände hervortreten werden, welche den Verwaltungsbehörden
zur Erhebung des Kompetenzkonflikts Anlaß geben. In verschiedenen Beziehungen hat
das Gesetz vom 22. Mai 1902, betr. Anderungen der Vorschriften über die Kompetenz⸗
onflikte zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden, die Zulässigkeit der
Erhebung des Kompetenzkonflikts zu Gunsten des Reichsgerichts weiter eingeschränkt.
In wesentlich derselben Weise ist in den Mittelstaaten, in Bayern, Württemberg,
Sachsen, Baden und Hessen, sowie auch in Braunschweig und anderen Kleinstaaten die
Neuregulierung erfolgt. Insbesondere das bayrische Gesetz vom 18. August 1879 stimmt
nit der preußischen Verordnung in Anlage und Fassung großenteils wörtlich überein und
unterscheidet sich von derselben wesentlich nur insofern, 'als entsprechend dem Beschlusse
des preußischen Abgeordnetenhauses der Präsident und dessen Stellvertreter notwendig
aus den richterlichen Mitgliedern, die übrigen aus den Mitgliedern des Verwaltungs
zgerichtshofs genommen werden und auch bei Entscheidung des Einzelfalls die richterlichen
Mitglieder in der Mehrheit sein müssen, während die sonstigen Postulate auch in Bayern
unerfullt geblieben sind. Das sächsische Gesetß vom 8. März 1879 beruft zum Präsidenten
den des höchsten Gerichtshofs, die übrigen Mitglieder zur Hälfte aus dem höchsten
Gerichtshof, zur Hälfte aus den Ministerialräten. Das braunschweigische Gesetz vom
. April 1879 beruft ganz analog den Präsidenten des höchsten Gerichts, zwei Mitglieder
desselben, zwei Verwaltungsbeamte. Das württembergische Gesetz vom 28. August 1877
eruft die Hälfte der Mitglieder aus dem höchsten Gericht, die Halfte aus den Mitgliedern
des Verwaltungsgerichtshofs oder aus jetzigen oder ehemaligen höheren Verwaltungs
beamten; der Präsident wird außerdem von Könige frei bestimmt; es soll aber die Zah
er Mitglieder aus dem höchsten Gerichte um eines vermehrt werden, wenn der Präsident
dem höchsten Gerichte nicht angehört. Das hessische Gesetz vom 16. April 1879 beruft
als Kompetenzgericht das oberste Verwaltungsgericht, bestehend aus Verwaltungsbeamten,
velche ein höheres Verwaltungsamt, das juristische Bildung voraussetzt, bekleiden oder
zekleidet haben (auch aus Professoren der juristischen oder staatswissenschaftlichen Facher
der Landesuniversität), und aus Mitgliedern des Oberlandesgerichts ohne gesetzlich be—
stimmtes Mischungsverhältnis; doch müssen bei den Entscheidungen über Kompetenzkonflikte
zwischen den Gerichten und Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten die richter—
lichen Mitglieder die Mehrheit bilden.
Wie es in der Mehrzahl der Kleinstaaten steht, läßt sich schwer übersehen. Die
m 8117 des Einführungsgesetzes anheimgestellte Übertragung der Kompetenzkonflikte
das Reichsgericht scheint nur seitens eines einzigen Staates geschehen zu sein, indem 4
»remische Gesetz vom 28. Juni 1879 den seiß 1854 beftanvenen Kompetenzgerichtsho
aufgehoben hat (Kaiserliche Verordnung vom' 26. September 1879).
Dasselbe System gilt auch in Osterreich, so eigentümlich dasselbe im einzelnen
gestaltet ist. Es ist nuͤmlich vurch das Gesetz vom 21. Dezember 1867 die Ent⸗
            
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