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IV. ffentliches Recht.
ntweder zwischen den ordentlichen Gerichten und den Verwaltungsbehörden oder zwischen
den ordentlichen Gerichten und den Verwaltungsgerichten oder zwischen den Verwaltungs⸗
zerichten und den Verwaltungsbehörden. In den beiden ersten Fällen entscheidet in
Preußen der Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte, im letzteren Falle das
Oberverwaltungsgericht. Nach dem Gesetze von 1847 bedurfte es einer Anregung der
»etreffenden Behoörde; jetzt kommt es nur auf den Antrag einer bei der Sache beteiligten
Partei an. Aus der Naͤtur des negativen Konflikts folgt, daß die entscheidende Behoͤrde
herechtigt sein muß, die ihrem Urteil entgegenstehende Entscheidung des Gerichts, des
Verwaltungsgerichts, der Verwaltungsbehörde aufzuheben und die Sache zur anderweiten
Verhandlung und Entscheidung an die betreffende Instanz zu verweisen.
Die Regulierung des negativen Kompetenzkonflikts ist in den meisten anderen Ländern,
insbesondere in Frankreich und Bayern, wesentlich dieselbe.