2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 759
scheidung der Kompetenzkonflikte dem Reichsgerichte übertragen worden. Das Reichs⸗
zericht ist nun aber nicht eigentlich die Spitze der österreichischen Gerichte; diese bildet
bielmehr der oberste Gerichtshof; das Reichsgericht ist, abgesehen von seiner Stellung
als Kompetenzgerichtshof, wesentlich ein Verwaltungsgerichtshof, namentlich für ver—
fassungsmäßig garantierte politische Rechte, die auch später nicht auf den Ver—
waltungsgerichtshof übertragen sind. Das Reichsgericht besteht aus dem vom Kaiser
auf Lebenszeit ernannten Präsidenten und Vizepräsidenten und aus zwölf Mitgliedern,
sowie vier Ersatzmännern, die zwar auch vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt werden,
hon denen aber die eine Hälfte durch das Herrenhaus, die andere durch das Ab—
geordnetenhaus präsentiert wird. Ergibt sich ein Kompetenzkonflikt zwischen dem Reichsgerichte
und dem Verwaltungsgerichtshofe, so entscheidet darüber nach dem Gesetz vom
22. Oktober 1878 ein aus je vier Mitgliedern beider Gerichtshöfe, die von den beider—
seitigen Präsidenten von Fall zu Fall bestimmt werden, gebildeter Senat, in dem der
Präsident des obersten Gerichtshofs den Vorsitz führt.
Endlich ist dies System auch das gegenwärtige französische; das tribunsl des conflits
ist nach unendlichen Debatten durch das Gesetz vom 24. Mai 1872 in der Weise gebildet
worden, daß es unter dem Vorsitze des Justizministers, der nach der Ansicht vieler von
dieser Funktion fernzuhalten gewesen wäre, aus drei Mitgliedern des Staatsrats und aus
drei Mitgliedern des Kassationshofs besteht, die von ihren Kollegen, sowie aus zwei
weiteren Mitgliedern und aus zwei Ergänzungsmitgliedern, die, wie auch der Vizepräsident,
don den Mugliedern des Tribunals selbst gewählt werden (Bericht des tribunal des
conflits (Aucoe) über beantragte Anderungen des Gesetzes in der Revue gén. d'adm.
Mai 1879. S. 78 ff.).
Die Kompetenzkonflikte zwischen den ordentlichen Gerichten und den Verwaltungsgerichten
gehören in Preußen wie in den meisten deutschen Staaten, die dasselbe System
angenommen haben, und auch in Frankreich gleichfalls vor die Gerichtshöfe zur Entscheidung
bon Kompetenzkonflikten; nur daß die Erhebung derselben nicht durch die Verwaltungs⸗
gerichte, sondern wie in den sonstigen Fällen durch die Verwaltungsbehörden erfolgt.
Ein derartiges Erkenntnis des früheren preußischen Gerichtshofs vom 18. November 1875
findet sich im Justizministerialblatt von 1876 S. 80 ff. Aber auch in neuerer Zeit ist
mehrfach über derartige Kompetenzkonflikte erkannt, z. B. am 10. Februar 1881 in einer
Sache, betreffend Repartierung von Kommunalsteuern in der Provinz Schlesien.
Dagegen entscheiden über die zwischen den Verwaltungsgerichten und den Ver—
waltungsbehörden entstehenden Kompetenzkonflikte lediglich die Verwaltungsgerichte, die
also ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen haben, so daß eine Konflikts—
erhebung uͤberhaupt nicht stattfindet. Die Entscheidung erfolgt auf Grund der schriftlichen
Erklärungen der streitenden Behörden und nach Anhörung der Parteien in mündlicher
Verhandlung durch das Oberverwaltungsgericht. Dasselbe gilt in den meisten anderen
Slauten, welche eine Verwaltungsgerichtsbarkeit besitzen, auch in Frankreich, wo der
Staatsrat die Entscheidung trifft. In Bayern besteht jedoch die Einschränkung, daß vor
der Verhandlung eine auf die Kompetenzfrage beschränkte Vorentscheidung verlangt und
eventuell der Kompetenzkonflikt erhoben werden kann, dessen Entscheidung dann durch einen
Senat erfolgt, der aus dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs als Vorsitzendem,
aus drei Raͤten desselben und aus drei höheren Verwaltungsbeamten besteht.
Was endlich den negativen Kompetenzkonflikt betrifft, so kann man zwar vom rein
theoretischen Standpunkte aus die Möglichkeit eines solchen überhaupt in Abrede stellen,
indem jedenfalls ein Konflikt zwischen staatlichen Organen nicht vorhanden ist und außer⸗
dem die Verwaltungsbehörden nur von Amtis wegen und nicht auf Verlangen von Be—
teiligten zum Handeln verpflichtet sind. Um so dringender aber ist eine Regelung vom
praktischen Standpunkte aus, um eine Rechtsverweigerung zu verhindern und die Be—
hörden zu einem angemessenen amtlichen Verhalten zu nötigen. Das wird sogar von
denjenigen anerkannt, die den positiven Kompetenzkonflikt prinzipiell verwerfen, wie
aus den Verhandlungen der Reichsjustizkommission, des Reichstags und des preußischen
Abgeordnetenkauses hervorgeht. Dieser negative Kompetenzkonflikt ist wiederum möglich