Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

3. Ludwig Laß, Arbeiterversicherungsrecht. 775

Die Baukrankenkassen werden für größere, örtlich und zeitlich vorübergehende Bau—
betriebe (z. B. Eisenbahn-, Kanal-, Wege-⸗, Strombauten) auf Anordnung der höheren
Verwaltungsbehörde durch den Bauherrn — d.i. diejenige Person, für dessen Rechnung
der Bauunkernehmer den Bau ausführt! — errichtet (K. V. G. 8 69). Mit Genehmigung
der höheren Verwaltungsbehörde kann die dem Bauherrn obliegende Verpflichtung auf
einen oder mehrere Bauunternehmer, welche die Ausführung des Baues ganz oder
teilweise für eigene Rechnung übernommen haben, übertragen werden, wenn sie genügende
Sicherheit bestellen (K. V.G. 8 70).
Bauherren, welche ihrer Verpflichtung zur Errichtung einer Baukrankenkasse nicht
nachkommen, haben den von ihnen beschäftigten Personen für den Fall einer Krankheit
und im Falle des Todes derselben ihren Hinterbliebenen diejenigen Unterstützungen aus
eigenen Mitteln zu gewähren, deren Leistung für die Ortskraukenkassen vorgeschrieben sind
(K. V. G. 8 71).
Die Baukrankenkassen teilen die Schicksale des Betriebes, für welchen sie errichtet
sind, indem sie mit ihm entstehen, mit ihm von einem Bezirk in den anderen weiterrücken
und mit ihm schließlich ihr Ende erreichen (K. V. G. 8 72).
. die Innungskrankenkassen. Die Innungskrankenkasse ist eine Ein-—
richtung der Innung, sie hat keine selbständige Rechtspersönlichkeit. Nur die Innung
selbst kann für die Kasse Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht
klagen und verklagt werden. Die für die Innungskrankenkasse maßgebenden Bestimmungen
sind in einem Nebenstatut zusammenzufassen, welches von der Innung unter Mit⸗
wirkung des Gesellenausschusses errichtet wird (K.V. G. 8 78 und Reichs- Gewerbeordnung
in der Fassung der Novelle vom 26. Juli 1897 ssog. Handwerkergesetz“z 88 88, 90,
oß Abs. 24).
Besteht eine Innungskrankenkasse, so werden die von Innungsmitgliedern in ihren
Gewerbebetrieben beschäftigten versicherungspflichtigen Personen (Gefellen, Gehilfen, Lehr⸗
linge, Arbeiter u. s. w.) Mitglieder der Innungskrankenkasse (K. V.G. 873 Abs. Zu. 8).
Für die Innungskrankenkassen findet der größte Teil der für Ortskrankenkassen
geltenden Bestimmungen Anwendung. Trotz ihrer Unselbständigkeit hat die Innungs—
krankenkasse einen Vorstand und eine Gener alversammlung; die Kassenverwaltung
kann ausschließlich den Gesellen und Arbeitern übertragen werden; unter der Voraus—
setzung, daß die Innungsmitglieder die Hälfte (nicht nur ein Drittel) der Beiträge aus
eigenen Mitteln beisteuern, können der Vorsitzende sowie die Hälfte der Mitglieder des
Vorstandes und der Generalversammlung von der Innung bestellt werden (d 90 des Ges.,
belr. die Abanderung der Gewerbeordnung v. 26. Juli 1897); bei Unzulaͤnglichkeit der
Kasse besteht eine Zuschußpflicht der Arbeitgeber bezw. der Innung.
8. Die Knappfchaftskafsen. Die Knappschaftskassen sind Krankenkassen, welche
auf Grund berggesetzlicher Vorschriften? errichtet find. Die statutenmäßigen Leistungen
dieser Kassen müͤssen die für die Betriebs⸗(Fabrik-)Krankenkassen voraeschriebenen Mindestleistungen
 erreichen (K. V. G. 8 74 Abs. 1u. 2).
3. Die frefen Hilfskassen in ihrer doppelten Gestalt als eingeschriebene
Hilfskassen und landesrechtliche Hilfskassen. Diese Kassen sind „freie“
Kassen, weil bezüglich ihrer kein Beitritts zwang besteht. Die Mitglieder dieser Kassen
sind von der Verpflichtung, einer Kasseneinrichtung des Krankenversicherungsgesetzes an—
zugehören, befreit, wenn die Hilfskasse mindestens diejenigen Unterstützungen gewährt,
welche die Gemeindekrankenversicherung am Beschäftigungsort des Versicherten zu leisten
verpflichtet ist (K. V.G. 88 78, 754 u. 75b). Die Verfassung und Rechte der „ein—
geschriebenen Hilfskassen“ beruhen auf dem Reichsgesetz über die eingeschriebenen Hilfskassen
bom 7. April 1876 in der Fassung vom 1. Juni 1884 (zu vgl, auch K.V.G. 8 76);
die übrigen Hilfskassen auf landesrechtlichen Vorschriften (K.V. G 8 758 Abs. 4 u. 876,
zu vgl. Juch 8 36 des Hilfskassengesetzes).

Bauherr und Bauunternehmer sind nicht zu verwechseln.
2 Zu vergl. Preuß. Allgem. Berggesetz vom 24. Juni 1865 in der Fassung der Novellen vom
24. Juni 1892 und 7. Juli 1902 (88 I6 ff.).
            
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