Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

3. Ludwig Laß, Arbeiterversicherungsrecht. 777

An Stelle der vorbezeichneten Leistungen kann Krankenhausbehandlung,
d. h. Kur und Verpflegung des Erkrankten in einem Krankenhause, treten, neben welcher
den' von dem Erkraukten unterhaltenen Angehörigen Fürsorge zu gewähren ist. Diese
erhalten „Angehörigenunterstützung“ in Höhe der Halfte des Krankengeldes. Die Kranken—
kasse hat die Wahl, ob sie die regelmäßigen Leistungen oder Krankenhausbehandlung ge—
währen will, der Versicherte hat einen Rechtsanspruch nur auf die ersterwähnten Leistungen.
Fürt Versicherte, die verheiratet oder Mitglieder der Haushaltung ihrer Familie sind,
kann eine Krankenhausbehandlung nur mit ihrer Zustimmung angeordnet werden; ohne
solche nur dann, wenn die Behandlung oder Verpflegung in der Familie nicht bewirkt
werden kann, wenn die Krankheit eine ansteckende ist, wenn der Erkrankte den über das
Verhalten der Kranken erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt oder sein Zustand oder
Verhalten eine Beobachtung notwendig macht (KWV.G. 88 7, 20, 64, 72 Abs. 8, 8 73
Abs. 1, 8 74 Abs. 2, 8 78).
Die vorgedachten Leistungen der Krankenkassen erreichen spätestens ihr Ende mit
Ablauf der 26. Woche nach dem Beginne der Krankheit und im Falle der Erwerbs—
unfahigkeit mit Ablauf der 26. Woche nach dem Krankengeldbezug (K. V.G. 8 6 Abs. 2,
882064, 72 Abs. 3, 8 78 Abs. 1,8 74 Abs. 2, 8 75).
Außer diesen Mindestleistungen hat die Mehrzahl der Kassenarten (Orts-, Be—
triebs, Bau- und Innungsktrankenkassen) noch folgendes zu gewaͤhren: Wöch—
nerinnenunterstützung in Höhe des Krankengeldes für mindestens sechs Wochen und
ein Skerbegeld im Zwanzigfachen Betrage des für die Beitragsberechnung maßgebenden
Tagelohns (K. V.G. 8 20 Abs. 1 Ziff. 2 u. 8, 88 64, 72 Abs. 8, 8 78 Abs. 1 und
z 74 Abs. 2).
2Innerhalb gewisser, von dem Gesetze gesteckter Grenzen sind Mehrleistungen,
aber auch Herabsetzungen der Kassenleistungen zugelassen. Die Anordnungen erfolgen
durch Kassenstatut bezw. durch Beschluß der Gemeinde.
a) Was die Mehrleistungen anlangt, so können diese bei der Gemeinde—
Krankenversicherung in Beseitigung der Karenzzeit, Gewährung des Krankengeldes
auch für Sonn- und Festtage (K. V. G. 864 Abs. 1 Ziff. 4), Gewährung von freier Kur und
Kurmitteln an nicht versicherungspflichtige Familienangehoͤrige der Kassenmitglieder (K. V. G.
8 64 Abs. 1 Ziff. s, 8 9 Abs. 1), unter Umständen in der Erhöhung oder Erweiterung der
Kassenleistungen überhaupt (K. V. G. 8 10 Abs. 8) bestehen. Bei den Orts-, Betriebs-,
Bau— und'Innungskrankenkassen ist es gestattet: die Krankenunterstützungen für
mehr als 26 Wochen bis zu einem Jahre zu gewähren, die Karenzzeit zu beseitigen, das
Kraͤnkengeld für Sonn- und Festtage zu gewähren und bis auf drei Viertel des Tagelohns zu
erhöhen, auch kostspieligere Heilmittel (3. B. künstliche Glieder, Badeluren) zu gewähren,
ferner die Angehbrigenunterstützung auf die Hälfte des Tagelohnes zu erhöhen, auch
neben Krankenhausbehandlung ein Krankengeld (bis zu einem Viertel des Tagelohns) an
die Verletzten selbst zu zahlen, Fürsorge für Genesende (Rekonvaleszenten) zu uͤbernehmen,
freie ärztliche Behandlung und HZebammendienste für Schwangere (auch für die Ehefrauen
der Kassenmitglieder) bis zu 6 Wochen, ferner freie ürztliche Behandlung und Arznei
u. s. w. für erkrankte Familienangehörige der Kassenmitglieder zu gewähren, den
Betrag des Sterbegeldes zu erhöhen, auch Begräbnisbeihilfen in den Fällen des Todes
der Ehefrauen oder Kinder der Kassenmitglieder zu leisten. Weitere Leistungen (ins⸗
besondere Invaliden-⸗, Witwen- und Waisenunterstuͤtzungen) sind dagegen unstatthaft, da
die Krankenkassen zur Übernahme derartiger großer Aufgaben nicht bestimmt und nicht
geeignet sind (K. V.G. 88 21, 64, 72, 78).
) Minderleistungen sind nur in folgenden Grenzen statthaft: Für Personen,
welche freiwillig der Krankenversicherung beitreten, kann eine gewisse Wartezeit (von
höchstens 6 Wochen vom Beitritt ab gerechnet) mit der Wirkung eingeführt werden, daß
die Leistungen der Krankenversicherung wegen einer während der Wartezeit eintretenden
Krankheit ausgeschlossen sind; Versicherten, welche die Kassen durch eine strafbare Hand—
lung geschädigt haben, kann das Krankengeld auf Zeit ganz oder teilweise entzogen
werden; bezüglich solcher Versicherten, die sich eine Krankheit vorsätzlich oder durch schuld—
            
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