Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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IV. ffentliches Recht.

7. Die Gemeindekrankenv ersicherung. Wie die Innungskrankenkasse eine
Linrichtung der Innung ist, so ist die Gemeindekrankenversicherung eine Einrichtung
der Gemeinde und hat keine selbständige Rechtspersönlichkeit. Die Einnahmen und
Ausgaben der Gemeindekrankenversicherung sind jedoch von den übrigen Einnahmen und
Ausgaben der Gemeinde getrennt festzuftellen und zu verrechnen (K.V. G. 54 u. 89
Abs. 224. Bezüglich des anzusammelnden Reservefonds vgl. K. V.G. 8 10 Abs. 2 u. 8).
Die Gemeindekrankenversicherung ist für alle diejenigen versicherungspflichtigen
Personen geschaffen, welche in einer der vorgenannten Versicherungseinrichtungen nicht
versichert sind (K. V. G. 84 Abs. 1).
Die Gemeindekrankenversicherung kann auch von dem weiteren Kommunal-—
verband übernommen werden (K.V.G. 8 12 Abs. 2); auch ist es gestattet, daß mehrere
Gemeinden sich zur Bildung einer gemeinsamen Gemeindekrankenversicherung vereinigen
(K. V. G. 8 12, 18 u. 14). Reben der reichsrechtlichen besteht noch in Süddeutschland
linsbesondere in Bayern) die altbewährte landesrechtliche Gemeindekrankenversicherung
zu vgl. K. V.G. 8 15).
Krankenkassen jeder Art, welche derselben Aufsichtsbehörde unterstehen, können sich zu
einem Kassenverbande zusammenschließen. Der Verband, welcher Rechtsfähigkeit besihzt
und ein Verbandsstatut erhält, hat namentlich die Aufgabe der Anstellung gemeinsamer
Beamten, die Abschließung gemeinsamer Verträge mit Ärzten, Apotheken u. s. w. und vor
allem der Gründung und Unterhaltung gemeinsamer Kranken- und Genesungshäuser u. dgl.
K. V.G. 88 46, 464 u. b, 64, 72 Abs. 8 u. 73 Abf. 15.

8 7. Die Leistungen der Krankenverficherung.
Der Umfang der Leistungen ist bei den verschiedenen Kassenarten verschieden.
4. Die gesetzlichen Mindestleistungen, welche von sämtlichen Kassenarten
zu gewähren sind, bestehen in freier ärztlicher Behandlung, freier Arznei und
og. kleiner Heilmittel, d. h. solcher Heilmittel, welche keinen erheblichen Kostenaufwand
erfordern!, ferner in einem Krankengeld, welches im Falle der Erwerbsunfähigkeit
(d. h. der Unfähigkeit zur Vornahme von Berufsarbeiten)“ vom dritten Tage nach
Lintritt der Krankheit ab in Höhe der Hälfte des für die Beitragsbemessung maßgebenden
Tagelohns zu zahlen ist (KV.G. 88 6, 20, 64, 72, 78, 74,75). Die Zwischenzeit,
welche zwischen der Erkrankung und dem Beginn des Krankengeldbezuges liegt, ist die
og. Wartezeit oder Karenzzeit auf dem Gebiele der Krankenversicherung.
Die „ärztliche Behandlung“, welche die Krankenkasse in natura zu gewähren ver—
aflichtet ist, besteht begrifflich in der Behandlung durch eine als „Arz1“ auerkannte
Person, d. h. einen approbierten Arzt?. Je nachdem die Krankenkasse einen oder
nehrere bestimmte „Kassenärzte“, von welchen sich die Kassenmitglieder behandeln lassen
nüssen, stellt oder ihren Mitgliedern die Wahl des Arztes freistellt (K. V. G. F 6a Ziff. 6,
264 Ziff. 2b, 8 564, 864, 72, 73), spricht man von dem System der „Kassenärzte“
Arztzwang) oder dem System der freien Arztwahl“. In der Mitte zwischen beiden
liegt das System der beschränkten freien Arztwahl, wonach jeder Arzt als
Kassenarzt angenommen wird, welcher sich gewissen von der Kasse aufgestellten Bedingungen
unterwirft. Dieselbe Verschiedenheit der Prinzipien kehrt bezüglich der Apotheken
wieder (Kassenapotheken und freie Apothekeuwahlys

Das Gesetz führt Brillen und Bruchbänder als Beispiele an.
.? Der Begriff Erwerbsunfähigkeit ist auf den drei Gebieten der Arbeiterversicherung ein ver⸗
chiedener. Deshalbist auch das Ziel der Novelle vom 25. Mai 1908 Schließung der Lücke zwischen
Kranken- und Invalidenversicherung — nicht vollkommen gelungen (zu veral. näheres Vreuß. Ver⸗
wwingehet XXIV 564. —
u vergl. Reichsgewerbeordnung V
v. Frankenberg, Die Stellung der Ärzte in der deutschen Arbeiterversicherung, Annalen
des Deutschen Reichs 1908 8 32183413 serner Aslor, Zur Geschichte und Statistik der freien Arzt⸗
Ann Zerlin 1899; und Arb.Vers. XVI 166; XVII 390. 401, 428 485, 500, 627; XVIII 17 ff. u.
Zu veral. Unger i. d. Arb.Vers. XIX 558 ff u. XX 8609 u. Blo sr
            
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