3. Ludwig Laß, Arbeiterversicherungsrecht. 781
rung, dargestellt von Mitgliedern des Reichs⸗Versicherungsamts, 2. Aufl., Leipzig 1897; Land mann-Proebst
Gewerbe Unsallversicherungsgesetz) 2. Aufl., München 1902; Oefele Gewerbe- und Bau⸗
Unfallverficherungsgesetz), Muͤnchen 1902; Rasp⸗ Rieinel nfallversicherungsgesetz für Land⸗ und
Forstwirtschaft), 2. Aufl., München 1902; v. Woedtke-Caspar (Gewerbe⸗ Unsa lversicherungsgefetz)
Verlin 19001. Kleinere Ausgaben von Brandis u. Weyer Gewerbe⸗Unfallverficherungsgesetz)
Großlichterfelde 1900; R. Chrzescinski (Bau⸗NUnfallversicherungsgesetzn 3. Aufl., Berlin 1901;
F. vg en (Gewerbe⸗ Unsall verficherungsgesetz) 8. Aufl. Berlin 1901; derselbe in v. Brau⸗—
hitsch. Verwaltungsgesetze Bd. VI; Keidel Bau⸗Unfallversicherungsgefetz) Ansbach 1902; Mittel⸗
sle in See⸗Unfallversicherungsgesetz), Verlin 1901; v. Woedtke Gewerbe⸗Unsallversicherungsgefetz),
6 Aufl., Bexlin 1900.
Sonslige Schriften: Wengler, Kalechismus der Anfallversicherung, Leipzig 1898; Bearbeitungen
vom ärztlichen Standpunkte: Be er, Lehrbuch der ärztlichen Sachverstandigentaͤtigkeit,*. Aufl. Berlin);
Goleblewsti, Atlas und Grundriß der Unfallheilkunde, München 1900; Kaufmann, Handbuch
der Unfallverlezungen, 2. Aufl., Siurtgart 18973 O. Mugdan, Kommentar für AÄrzte zum Gewerbe—
Unsal berficherungsgesetze, Berlin 19023: FIhemn, Handbuch der Unfallerkrankungen, Stuttgart 1898.
8 10. Der Betriebsunfall.
1. In der Unfallversicherung kommt die moderne soziale Anschauung zur Geltung,
daß die Unfälle, welche die moderne Industrie mit ihren Gefahren verursacht, auch
von dieser zu tragen sind. Die durch Entschädigung solcher Unfälle entstehenden Lasten
werden von den Schultern der Arbeiterfamilie und auch des vielfach haftpflichtigen Unter—
nehmers abgenommen und gleichsam als dingliche Belastung auf die einzelnen Gewerbs—
zweige gelegt.
Die Unfallversicherungsgesetze gewähren daher Entschädigungen für alle Unfälle
„bei dem Betriebe“. Daruber hinaus werden auf dem Gebiete der See⸗Unfall⸗
versicherung auch solche Unfalle entschädigt, die infolge von Elementarereignissen während
des Vetriebes eintreten, sowie Unfälle, welche versicherten Personen bei Rettungs- oder
Bergungsarbeiten zustoßen (S.U.V. G. 81Abs. 1 uͤnd 8 2). Ferner erstreckt sich die
Verficherung auf dem gesamten Gebiete der Unfallversicherung auch auf häusliche und
andere Dienste, zu denen in der Hauptsache versicherte Personen neben der Beschäftigung
n Becriebe von ihren Arbeitgebern oder deren Beouftragten herangezogen werden
(G.u V.G. 8 8, L. U.V. G8 2, BM.V. G. 8 2, S. U.V. G. 8 2).
2. Der , Betriebsunfall“ setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus: einmal das
Vorliegen eines Unfalls und zum andern das Vorliegen eines ur sächlichen Zu⸗
sammenhangs zwischen ünfall und Betrieb. Der Unfall (ein schädigender
ZufaIH erfordert begrifflich die plötzliche Einwirkung eines schädigenden Ereignisses auf
den Körper eines Menschen. „Plötzlich“ ist nach der Rechtsprechung des Reichs⸗Versicherungs⸗
amts1 die Schädigung dann, wenn sie auf ein „zeitlich bestimmbares, in einen ver—
hältnismäßig kurzen Zeitraum eingeschlossenes Ereignis“ zurückzuführen ist. Hiernach
find die zahlreichen sog. Gewerbekrankheiten, d. h. Leiden, welche infolge der
Arbeit in vestimmten Betrieben alImählich entstehen (z. B. Bleivergiftungen in Blei—
weißfabriken, Tremor ercnalis in Quecksilber⸗Spiegelbeleganstalten, Lungenerkrankungen
in Thomasschlackenmühlen zc.) von der Unfallversicherung ausgeschlossen.
Der Zusammenhang zwischen Unfall und Berieb muß ein kausaler sein,
ein bloß örtlicher oder zeitlicher Zusammenhang genügt nicht. Diese Auslegung haben
die gesetzlichen Worte: ünfälle „bei dem Betriebe“ in ständiger Rechtsprechung
erhalten?. Ein Zusammenhang mit den besonderen Gefahren des jeweiligen Betriebes
wird nicht verlangt. Auch braucht der Betrieb nicht die unmittelbare und alleinige Ur—
sache des Unfalls zu sein, es genügt, wenn er nur die mittelbare oder auch nur
eine wesentlich mitwirkende Ursache ist 8.
Ein Betriebsunfall ist ausgeschlossen, wenn der Unfall von dem Beschädigten
vorsählich (4. B. durch Selbstmord) herbeigeführt ist, dagegen beraubt Fahr—
Zu vergl. Handhuch der U.B. 2, Aufl. Anm. 38 zu 8 1des N.V. G.
zu bergl. Handbuch der U. V., Anm. 837 zu 81 des UV.G.
s Zahlreiche Beispiele hierfür finden fich im Handbuch der ALV. S. 32ff. und in allen Jahr⸗
gängen der Amtlichen Nachrichten des Reichs⸗ Versicherunasamts.