Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

— 
IV. ffentliches Recht. 
lässigkeit den Beschädigten seines Entschädigungsanspruchs nicht. Der Anspruch 
ann aber ganz oder teilweise abgelehnt werden, wenn der Verletzte den Unfall bei Be— 
gehung eines durch strafgerichtliches Urteil festgestellten Verbrechens oder vorsätzlichen 
Vergehens sich zugezogen hat. In Fällen der letzteren Art kann die Rente deu An— 
gehörigen des Verletzten ganz oder teilweise überwiesen werden (G.U.V. G. 8 8 Abs. 2, 
L. U. B.G. 87 Abs. 2, B.U. V. G. 89 und S. U.V.G. 8 8 Abs.9). 
811. Die Versicherten. 
Wie auf dem Gebiete der Krankenversicherung sind auch hier Vers icherungs⸗ 
oflicht und freiwillige Versicherung zuͤ unterscheiden 2. 
J. Die Versicherungspflicht beruht auf Gesetz oder Statut. Auch die 
Landesgesetzgebung ist in gewissen Beziehungen zur Anordnung einer Versicherungs⸗ 
oflicht befugt. 
Versicherungspflichtig kraft Gesetzes sind folgende Betriebe: 
1. Nach dem Gewerbe-Unfallversicherungsgesetz: das Großgewerbe (Berg⸗ 
werke, Fabriken, Hüttenwerke, Hochbaubetriebe, Spedition, Speicherei ꝛc.), eine Anzahl 
besonders gefährlicher Handwerksbetriebe (Maurer-, Zimmerer-, Dachdeckers, Schlosser⸗, 
Schmiede-, Schornsteinfeger-, Fleischergewerbe, Fuhrunternehmungen ꝛc), gewisse Bestand⸗ 
teile von Großhandelsbetriebenẽ (Lagerung, Holzfällung, Perfonen? und Güterbeförderung), 
und die fiskalischen Betriebe der Post-, Telegraphen Matine und Heeresverwaltungen 
(G.U. V.G. 8 1).. 
2. Nach dem Unfallversicherungsgesetz für Land- und Forstwirtschaft: 
die Land- und Forstwirtschaft nebst deren Nebeuͤbetrieben (3. B. kleinere Brennereien, 
Ziegeleien, Mühlen, Kalkbrennereien r2c.)“, die gewerblichen Gärtnereien, nicht dagegen 
die ausschließliche Bewirtschaftung von Haus— und Ziergärten (L.I. V. G. 8 1)9. 
3. Nach dem Bau-Unfallpersicherungsgesetz: sämtliche übrigen Baubetriebe 
und Bauarbeiten, insbesondere Tiefbauacbeiten (Eisenbahn⸗, Strom⸗, Weges, Kanal⸗ 
zauten u. s. w.) und solche Bauarbeiten, welche ohne Übertragung an einen Bau— 
gewerbetreibenden von dem Bauherrn selbft durch von ihm unmittelbar angenommene 
Arbeiter ausgeführt werden — sog. Eigen- oder Regiebauarbeiten (B.U. V. G. 881, 5 u. 6). 
4. Nach dem See-Unfallversicherungsgesetz: die Seeschiffahrt, die See— 
und Küstenfischerei und gewisse Hilfsbetriebe der Seeschiffahrt (Lotsendienst, Seebewachungs⸗ 
ind Beleuchtungsdienst, S. UV.G. 88 1. 152ff5 
Die Unfallverficherung erstreckt sich jedoch micht auf sämtliche in den versicherten 
Betrieben beschäftigten Personen, sondern nur auf folgende K lassen: 
1) Arbeiters, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wieviel Lohn sie beziehen 
b) Betriebsbeamte (Werkmeister, Techniker). deren Jahresarbeitsverdienst 
3000 Mark nicht übersteigt; 
e) Nach dem See: Unfallversicherungsgesetz auch Klein unternehmer (S. U. V. G. 8153). 
Uüber die Gründe, aus welchen dieser vielumstrittene Grundsatz in dem deutschen Recht Auf— 
tahme gefunden hat, vergl daß Nähere bei Laß-Zahn a. a. . 83 ff. 
Uber die Zahl'der versicherlen Personen vergl. die alljährlich in den Amtlichen Nachrichten 
des R.B. A. (Januar Rummer) vexöffentlichten Nachweisungen. Im Fahre 1001 ar n in prin 
der Gesamtbevoöllerung des Deutschen Reichs gegen Unfall versichert zu vergl. A. N. 1908 S. 51. — 
Eintragung des Inhabers im Handelsregister ist erforderlich (G.u B.G. 81 Abs. J Ziff. 
—— —— die naheren Vorschruten ded Reichs-Versicherungsamts v. 16,10. 19010 A. N. 
S. 623. 
Die Ansicht von Pfälzer, Zeitschrift für andelsrecht XLIV 388 ff, XLV. Iff., welcher 
Teauch abgesehen von der Versicherung der ————— — die Unternehmér als die Versicherten 
zufteht Wersichzung gegen ihre Haftpflicht) kann für zutreffend nicht erachlet erden“ Soauch 
saband —a. a. O. S. Ag
	        
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