3. Ludwig Laß, Arbeiterversicherungsrecht. 783
Das Beschäftigungsverhältnis beruht in der Regel auf einem ausdrücklich
abgeschlossenen Vertrage (z. B. Dienst-, Werke, Gesindemiete-⸗ Heuervertrag) oder auf
einem Herrschaftsrecht (elterliche Gewalt ꝛc.), aber notwendig ist beides nicht. Es genügt
vielmehr, wenn eine Person in einer dem Betriebe förderlichen und dem Willen des
Unternehmers entsprechenden Weise tätig wird. Letzteres gilt namentlich bei augenblick⸗
lichen Notständen!.
Die Versicherungspflicht kann, serner durch Statut oder durch die
Landesgesetzgebung erstreckt werden auf die Kleingewerbetreibenden (lein—
meister)?, die Hausindustries, auf höher besoldete Betriebsbeamte, und
auf dem Gebiete der Land- und Forstwirischaft sogar auf sämtliche Unternehmer
— 8 4 Abs. 1, B.ü.V. G. 8 4 Abs. 1,
S.U.V.G. 8 5 Abs. 1u. 8 6).
Die Vorschriften der Unfallversicherungsgesetze gelten nicht für Beamte des
Reichs und Personen des Soldatenstandes, welche in versicherungspflichtigen
Betrieben beschäftigt sind, ferner nicht für Staats— uünd Kommunalbeamte, welche
mit festem Gehalt oder Pensionsberechtigung angestellt sind, oder welchen bei Eintritt
eines Betriebsunfalls ein Anspruch auf eine der Unfallentschädigung mindestens gleich⸗
kommende Fürsorge gewährleistet ist, und endlich nicht für Strafgefangene. Für
die bezeichneten Personen ist in anderer Weise eine hinreichende Fürsorge geschaffen
worden durch das Beamten-Unfallfürsorgegesetz vom 18. Juni 1901* und das
Gesetz, betr. die Unfallfürsorge für Gefangeneé, vom 80. Juni 1900.
I. Die freiwillige Versicherung ist entweder „freiwillige Selbst—
versicherung, d. h. die freiwillige Versicherung der eigenen Person, welche Klein—
unternehmerns, nach Statut auch solchen mit höherem Jahresarbeitsverdienst frei⸗
— 8 4 Abs. 2, B. U. V. G. 8 4 Abs. 8,
S.U.V. G. 8 5 Abs. 2), oder „freiwillige Versicherung anderer Personen“,
d. h. das Statut kann bestimmen, daß gewisse Personen freiwillig (durch freien Willen
des Arbeitgebers ꝛc.) versichert werden können. Die „Bedingungen“ hat das Statut
festzusetzen. Als solche „andere Personen“ kennt das Gesetz: Personen, welche im Be—
triebe beschäftigt, aber nicht versichert sind (3. B. höher besoldete Betriebsbeamte), ferner
Personen, welche nicht im Betriebe beschäftigt sind, aber mit dem Betrieb und seinen
Gefahren in Berührung kommen (z. B. Fuhrleute, Boten, welche in Betriebsräumen
Waren abliefern, Frauen, welche ihren Angehörigen das Essen bringen u. s. w.). Als
„andere Personen“ sind auch die Organe Ind Beamten der Berufsgenossenschaften an—
gesehen, deren Versicherung durch die Genossenschaftsvorstände zugelassen ist (G. U. V. G.
hee d Abst's B. UV.G. 84 Abs. 4, S. U.. G. 8 7).
812. Die Träger der Unfallversicherung.
1. Träger der Versicherung (d. h. Versicherer) sind in der Hauptsache die Berufs⸗
genossenschaften (zur Zeit 66 gewerbliche und 48 landwirtschaftliche).
Daneben sind fuͤr Reichs⸗, Staats—- und gewisse Kommunalbetriebe“ das Reich,
die Bundesstaaten oder die Kommunagalverbände die Träger der Versicherung,
welche die Verwoltung der Versicherungsangelegenheiten durch sog. Ausführungs—
Zu vergl. die Beispiele im Handbuch der U.V. Anm, 32 Fl.g 1 des U.VB.G. S. 26.
29. h. de Unternehmer, 88 Jahresarbeitsverdienst 3dod Me. nicht uͤbersteigt, oder welche
nicht regesmäßig mehr als zwei Lohnarbester beschäftigen.
s Über den Umfang der statutarischen Versicherung der Hausgewerbetreibenden, vergl. Besch.
1851, A.N. 1901, 6. 368.
Zu vergl. insbes. 8 14 daselbst; ferner preuß. Geßv. 18. Juni 1887 u. 2. Juni 1902.
b Ruch solchen, welche keine Arbeiter beschäftigen, deren Betrieb aber, wenn darin Arbeiter
beschäftige worben emahehgnvder Gn BeG. versicherungspflichtig a murde. Vesch. 1988—
A.di. Id3, S. 261.
e Soweit vdiese nicht den Berufsgenossenschaften beitreten.