Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

284 IV. Offentliches Recht. 
behörden führen (G.M. V. G. 88 88 ff., 128ff., L. U. V. G. 88 38 ff., 184 ff, B. U. V. G. 
z8 12ff., 42 u. 48, S. U. V. G. 88 87ff., 128 182). 
2. Die Berufsgenossenschaften sind Korporationen des öffentlichen Rechts; 
sie können unter ihrem Namen Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht 
lagen und verklagt werden. Ihren Gläubigern haftet das Genofsfenschaftsvermögen 
namentlich die bedeutenden Reservefonds) u, und im Falle der Zahlungsunfaͤhigkeit haftet 
das Reich oder bei den einem Landes-Versicherungsamt unterstellten Berufsgenossenschaften 
der Bundesstaat. Mitglieder der Berufsgenossenschaften sind die Unternehmer, und zwar 
sind die Unternehmer von einer bestimmten Betriebsart oder von einer Gruͤppe verwandter 
Betriebsarten in einer Berufsgenossenschaft vereinigt. Die Berufsgenossenschaften erstrecken 
sich entweder über das gesamte Reichsgebiet (z. B. die Knappschafts-Berufsgenossenschaft) 
oder nur über einen Teil desselben (z. B. die Baugewerks-Berufsgenossenschaften, von 
denen zwölf im Deutschen Reiche bestehen). 
Die berufsgenossenschaftliche Verwaltung beruht auf dem Prinzip weitestgehender 
Selbstverwaltung. Die Grundlage der Verwaltung bilden, abgesehen von den hesetz⸗ 
lichen Vorschriften, die Statuten (Satzungen), welche sich jede Berufsgenossenschaft selbst 
gibt, und welche zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Reichs(Landes-)Versicherungs 
imts bedürfen. 
Die Organée der Berufsgenossenschaften sind Genossenschaftsversammlung 
ind Genossenschaftsvorstand. Ist die Berufsgenossenschaft im Interesse der 
Dezentralisation der Verwaltung in Sektionen geteilt, so kommen hinzu: die 
Sektionsversammlung und der Sektionsvorstand. Daneben bestehen noch 
weitere Organe der Berufsgenossenschaften (Ausschüsse ꝛc.), unter welchen die Ent— 
schädigungsfeststellungsorgane hervorzuheben sind. Ortliche Organe sind die 
Vertrauensmänner. Die Überwachung der Betriebe erfolgt durch die technischen 
Aufsichts- und die Rechnungsbeamten der Berufsgenossenschaft. 
Abweichende Organisationen bestehen für die hunde und forstwirtschaftlichen 
Berufsgenossenschaften. Auf diesem Gebiete ist der Landesgesetzgebung ein weiter Spiel⸗ 
zaum gelassen (L. U. V. 6. 88 141 -145). 
3. Zu erwähnen sind noch die besonderen Einrichtungen, welche bei den Baugewerks⸗ 
Berufsgenossenschaften, der Tiefbaus und der See⸗Berufsgenossenschaft bestehen, nämlich 
deren Versicherungsanstalten. Diese Versicherungsanstalten sind zwar nicht selb⸗ 
ständige Rechtssubjekte, sondern bloße „Einrichtungen“ der Berufsgenossenschaft, sie 
haben aber eine besondere Kasse, zum Teil besondere Reservefonds, und ihre Verwaltung 
ꝛrfolgt nach Maßgabe von Nebenstatuten. Die Einrichtung solcher mit der Berufs⸗ 
zenossenschaft verbundenen Versicherungsanstalten war erforderuch, um die Versicherung 
olcher Arbeiten (nämlich Regie-Bauarbeiten) und Betriebe (nämlich der Kleinbetriebe der 
Seeschiffahrt, sowie der Sees und Küstenfischerei) und Personen (nach Statut der Klein— 
anternehmer) zu ermöglichen, deren Versicherung innerhalb der Berufsgenofsenschaft nicht 
vohl durchführbar war (B. U. V.G. 88 1836. S. .VG. 88 162164). 
*13. Die Leistungen der Unfallversicherung. 
J. Die Leistungen, welche von den Trägern der Unfallversicherung im Falle 
eines Betriebsunfalles? zu erbringen sind, bestehen in folgendems: 
1. Bei Körperverletzungen erhält der Verletzie vom Beginne der 14. Woche 
aach Eintritt des Unfalls“ (unter Umständen schon von einem früheren Zeitpunkto) ab 
Ende des Jahres 1901 betrug derselbe über 151 Millionen Mark; zu vergl. A.N. 1908, S. 5u. s 
2 Daneben kommen noch weitere versicherte Tätigkeiten in Vetracht, namentlich hauglich 
und andere Dienste, zu welchen verficherte Personen herangezogen werden. Hierüber fiehe oben —* 
z sf Chogs G. M.V. G, 88 7 ff. 8.M. B. G., 88 9 ff. BV.G. und mit einigen Vesonderheite 
Die Frist von 18 Wochen ist die sog, Warte- oder Karenzaeit der Unfallverficherung. 
Hierůber zu vergl. unten 786 Zisft. 4.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.