284 IV. Offentliches Recht.
behörden führen (G.M. V. G. 88 88 ff., 128ff., L. U. V. G. 88 38 ff., 184 ff, B. U. V. G.
z8 12ff., 42 u. 48, S. U. V. G. 88 87ff., 128 182).
2. Die Berufsgenossenschaften sind Korporationen des öffentlichen Rechts;
sie können unter ihrem Namen Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht
lagen und verklagt werden. Ihren Gläubigern haftet das Genofsfenschaftsvermögen
namentlich die bedeutenden Reservefonds) u, und im Falle der Zahlungsunfaͤhigkeit haftet
das Reich oder bei den einem Landes-Versicherungsamt unterstellten Berufsgenossenschaften
der Bundesstaat. Mitglieder der Berufsgenossenschaften sind die Unternehmer, und zwar
sind die Unternehmer von einer bestimmten Betriebsart oder von einer Gruͤppe verwandter
Betriebsarten in einer Berufsgenossenschaft vereinigt. Die Berufsgenossenschaften erstrecken
sich entweder über das gesamte Reichsgebiet (z. B. die Knappschafts-Berufsgenossenschaft)
oder nur über einen Teil desselben (z. B. die Baugewerks-Berufsgenossenschaften, von
denen zwölf im Deutschen Reiche bestehen).
Die berufsgenossenschaftliche Verwaltung beruht auf dem Prinzip weitestgehender
Selbstverwaltung. Die Grundlage der Verwaltung bilden, abgesehen von den hesetz⸗
lichen Vorschriften, die Statuten (Satzungen), welche sich jede Berufsgenossenschaft selbst
gibt, und welche zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Reichs(Landes-)Versicherungs
imts bedürfen.
Die Organée der Berufsgenossenschaften sind Genossenschaftsversammlung
ind Genossenschaftsvorstand. Ist die Berufsgenossenschaft im Interesse der
Dezentralisation der Verwaltung in Sektionen geteilt, so kommen hinzu: die
Sektionsversammlung und der Sektionsvorstand. Daneben bestehen noch
weitere Organe der Berufsgenossenschaften (Ausschüsse ꝛc.), unter welchen die Ent—
schädigungsfeststellungsorgane hervorzuheben sind. Ortliche Organe sind die
Vertrauensmänner. Die Überwachung der Betriebe erfolgt durch die technischen
Aufsichts- und die Rechnungsbeamten der Berufsgenossenschaft.
Abweichende Organisationen bestehen für die hunde und forstwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften. Auf diesem Gebiete ist der Landesgesetzgebung ein weiter Spiel⸗
zaum gelassen (L. U. V. 6. 88 141 -145).
3. Zu erwähnen sind noch die besonderen Einrichtungen, welche bei den Baugewerks⸗
Berufsgenossenschaften, der Tiefbaus und der See⸗Berufsgenossenschaft bestehen, nämlich
deren Versicherungsanstalten. Diese Versicherungsanstalten sind zwar nicht selb⸗
ständige Rechtssubjekte, sondern bloße „Einrichtungen“ der Berufsgenossenschaft, sie
haben aber eine besondere Kasse, zum Teil besondere Reservefonds, und ihre Verwaltung
ꝛrfolgt nach Maßgabe von Nebenstatuten. Die Einrichtung solcher mit der Berufs⸗
zenossenschaft verbundenen Versicherungsanstalten war erforderuch, um die Versicherung
olcher Arbeiten (nämlich Regie-Bauarbeiten) und Betriebe (nämlich der Kleinbetriebe der
Seeschiffahrt, sowie der Sees und Küstenfischerei) und Personen (nach Statut der Klein—
anternehmer) zu ermöglichen, deren Versicherung innerhalb der Berufsgenofsenschaft nicht
vohl durchführbar war (B. U. V.G. 88 1836. S. .VG. 88 162164).
*13. Die Leistungen der Unfallversicherung.
J. Die Leistungen, welche von den Trägern der Unfallversicherung im Falle
eines Betriebsunfalles? zu erbringen sind, bestehen in folgendems:
1. Bei Körperverletzungen erhält der Verletzie vom Beginne der 14. Woche
aach Eintritt des Unfalls“ (unter Umständen schon von einem früheren Zeitpunkto) ab
Ende des Jahres 1901 betrug derselbe über 151 Millionen Mark; zu vergl. A.N. 1908, S. 5u. s
2 Daneben kommen noch weitere versicherte Tätigkeiten in Vetracht, namentlich hauglich
und andere Dienste, zu welchen verficherte Personen herangezogen werden. Hierüber fiehe oben —*
z sf Chogs G. M.V. G, 88 7 ff. 8.M. B. G., 88 9 ff. BV.G. und mit einigen Vesonderheite
Die Frist von 18 Wochen ist die sog, Warte- oder Karenzaeit der Unfallverficherung.
Hierůber zu vergl. unten 786 Zisft. 4.