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IV. Hffentliches Recht.
3. Außerdem kennt das Gesetz noch Leistungen der Träger der Unfallversicherung
für die Fälle der Hilflosigkeit und der unverschuldeten Arbeitslosigkeit
eines Unfallverletzten.
Ist der Verletzte infolge des Unfalls nicht nur völlig erwerbsunfähig, sondern auch
hilflos!, so ist die Rente für die Dauer der Hilflosigkeit über den Betrag der Voll⸗
rente hinaus bis zu 100 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes zu erhöhen.
Ist der Verletzte aus Anlaß des Unfalls unverschuldet arbeitslos geworden
(wenn auch dauernd), so kann ihm vorübergehend die Teilrente bis zum Betrage der
Vollrente erhöht werden.
4. Ist eine Person sowohl gegen Krankheit als auch gegen Unfall versichert, so ist
einmal von der fünften Woche nach Eintritt des Unfalls ab zu Lasten des Unternehmers
das Krankengeld auf zwei Drittel des Arbeitsverdienstes zu erhöhen, zum andern ist im
Falle teilweiser Erwerbsunfähigkeit die Unfallrente schon während der Karenzzeit vom
Tage des Wegfalls des Krankengeldes ab zu zahlen?.
5. Die Festsetzung des für die Rentenberechnung maßgebenden Jahresarbeits⸗
verdienstes erfolgt nach eigenartigen Grundsätzen, welche auf den einzelnen Gebieten der
Unfallversicherung verschieden gestaltet sind.
6. An Stelle von freier ärztlicher Behandlung und Rente kann auch freie Kur
und Verpflegung in einer Heilanstalt gewährt werden. Während der Zeit,
in welcher der Verletzte in der Heilanstalt untergebracht ist, steht dessen Angehörigen?
zin Anspruch auf Unterstützung gegen den Träger der Unfallversicherung zu?.
Auch schon während der Karenzzeit sind die Berufsgenossenschaften zur Über⸗
nahme des Heilverfahrens befugt (d 760 des K. V.G.), ebenso können sie im
Interesse einer einheitlichen Durchführung des Heilverfahrens nach Ablauf der Karenzzeit
die Weiterbehandlung des Verletzten der Krankenkasse übertragen (8 11 G.U.V.G.,
„14 8. U. B. G., 89 B. U. V.G. 8 16 S. U.V. G.).
An Stelle der Rente kann im Einverständnis mit dem Berechtigten dessen Auf—
nahme in ein Invalidenhaus angeordnet werden.
Gegenüber den Befugnissen der Träger der Versicherung in Ansehung der ärzt⸗
lichen Behandlung innerhalb oder außerhalb einer Heilanstalt, welche eine weitgehende
Verfügungsmacht über die persönliche Freiheit des Versicherten bedeuten, hat das Gesetz
zum Schutze des letzteren Vorschriften mancherlei Art getroffen. So ift bestimmt, daß
Verletzte, welche sich in einem Krankenhause befinden, während des Heilverfahrens nur
nit ihrer Zustimmung in ein anderes Krankenhaus überführt werden dürfen. Die Zu⸗
timmung kann jedoch im Notfalle ersetzt werden durch eine Anordnung der unteren
Verwaltungsbehörde (8 11 Abs. 8 G. U. V. G., 8 14 Abs. 8 L.U. V. G., F'9 B. U. V. G.,
Z16 Abs. 3 S. U. V. G.). Ferner ist nach ftändiger Rechtsprechung die Vornahme von
Operationen oder Narkosen von der Zustimmung des Verletzten abhängig s.
7. Eine Ablösung der Jahresrenten durch eine einmalige Kapital—
Abfindung ist statthaft bei kleineren Renten, d. h. solchen welche 15“ oder weniger
⸗Hilflos“ ist nicht schon derjenige, welcher für gewisse einzelne Verrichtungen, wenn auch
regelmäßig, auf fremde Hilfe angewiesen ist, Iere nur derjenige, für dessen Pflege dauer nd eine
remde Arbeitstraft ganz oder doch in erheblichem Umfang in Anspruch genommen werden muß,
B. 3— a se isi . 3 re
Diese Vorschrift bezieht, sich nicht auf solche Fälle, in denen ein Anspruch auf Kranken
zegen die Krankenkasse oder den Unternehmer gemäß g12 Abs. 2 G. U.8S.G. Vett mcht besieht,
B. bei landwirtschaftlichen Arbeitern. Besch. 1884 u. RE. 1881, A. R. 1901 8.B68 u 599.
Auch die Ehefrau, die ihre Ehe mit dem Verlehten erst nach dem Unfalle eingegangen ist
Besch. 1919. 9. R. idos S. Wo. l
Ir.? s 2224 6.i. B. G. 88 23-25 8. 1. V. G., .9 B.n. V. G., 88 174520 S. n. V. G. Zu vergt.
88 50 Heubehandlund der gegen ünfalt und Invalidital derficherten versonen in Deutsch—
and. Berlin
Zu vergl. R.E. 1218, A.N. 1893, S. 159. Literatur: Endemann Fr., Die Rechtswirlungen
bei Ablehnung einer Operation, Berlin 1893; Arnoldi, Der Einfluß der Ablehnung einer Opera
tion jeitens des körperlich Berletzten. Erlangen 1899