Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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IV. ffentliches Recht. 
2. Das Verfahren in zweiter Instanz (vor dem Schiedsgericht) 
ist ebenso gestaltet wie das Verfahren in Unfallversicherungsstreitigkeiten. Maßgebend ist 
die Kaiserliche Verordnung, betr. das Verfahren vor den Schiedsgerichten für Arbeiter— 
versicherung, vom 22. November 19001. Die Berufungsfrist beträgt auch hier einen 
Monat, von der Zustellung des Bescheids ab gerechnet. 
3. Das Verfahren in dritter Instanz (vor dem Reichs-Versicherungsamt) 
beruht, abgesehen von einigen gesetzlichen Vorschriften (J.V. G. 88 116 u. 117), auf der 
Kaiserlichen Verordnung, betr. den Geschäftsgang und das Verfahren des Reichs— 
bersicherunggamts, vom 19. Oktober 1900, welche auch auf dem Gebiete der Unfall— 
versicherung Anwendung findet?. Hervorzuheben ist nur, daß es sich bei der Revision 
(im Gegensatz zum Rekurse auf dem Gebiete der Unfallversicherung) in der Hauptsache 
nur um eine Nachprüfung der rechtlichen Seite der Sache handelt. Die Revisionsfrist 
zeträgt einen Monat, von der Zustellung der Entscheidung des Schiedsgerichts ab gerechnet. 
Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß die angefochtene Entscheidung auf 
der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechts oder 
auf einem Verstoße wider den klaren Inhalt der Akten beruhe, oder daß das Verfahren 
ain wesentlichen Mängeln leide (J.V.G. 8 116 Abs. 3). 
Gegen Bescheide, welche Ansprüche auf Beitragserstattung zum Gegenstande haben, 
jinden nicht die Rechtsmittel der Berufung und der Revision statt, sondern die 
Beschwerde, welche binnen einem Monat, von der Zustellung des Bescheides ab gerechnet, 
einzulegen ist. Über dieselben entscheidet das Reichs-Versicherungsamt (J. V.G. F 128). 
III. Rechtskräftige Entscheidungen können nur noch im Wege der Wieder— 
aufnahme des Verfahrens (Nichtigkeits- und Restitutionsklage) innerhalb der 
enggesteckten Grenzen der Zivilprozeßordnung (88 678 - 591 ff.) angefochten werden 
(J.V.G. 8 119). 
IV. Schließlich ist noch zu erwähnen, daß die Durchführung der Invaliden⸗ 
versicherung — ebenso wie die Unfallversicherung — durch Strafvorschriften ver— 
schiedener Art gesichert worden ist (J.V.G. 88 178 ff.). 
Vierter Abschnitt: Verhältnis der drei Zweige der Arbeiter- 
verstcherung zu einander und zu anderen Ansprüchen. 
8 22. Krankens und Unfallversicherung. 
Ist eine Person sowohl gegen Krankheit als auch gegen Unfall versichert, so ist 
für den Fall, daß die Krankheit durch einen Betriebsunfall verursacht worden ist, das 
Verhältnis zwischen Kranken- und Unfallversicherung nach folgenden Grundsätzen geregelt: 
1. Doppelzahlungen aus der Kranken- und der Unfallversicherung für dieselben 
Zeiträume finden nicht statt; 
2. die Träger der Kranken- und Unfallversicherung haften dem Verletzten 
gegenüber nach Maßgabe der berr. Gesetze in der Weise solidarisch, daß keiner die Zahlung 
unter Hinweis auf die gleiche Verpflichtung des anderen ablehnen darf; 
3. und im Verhaͤltnis der Träger der Versicherung untereinander ist das Rechts— 
berhältnis in der Weise geordnet, daß die Last endgültig den Trägern der Unfall— 
versicherung verbleibt und den Krankenkassen in diesen Fällen eine Erleichterung er— 
wächst. — Hat daher eine Krankenkasse für einen Zeitraum, für welchen dem Verletzten 
iach Maßgabe der Unfallversicherungsgesetze ein Entschädigungsanspruch zustand oder noch 
zusteht, Unterstützung gewährt, so ist dieser hierfür durch Uberweisung von Rentenbeträgen 
salso durch einen Überiragungsakt der B.G. in vim cesgionis, nicht mehr durch cessio 
Zu vergl. oben 8 15 Ziff. II 2. 
Zu vergl. oben 8 15 Ziff. I13.
	        
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