Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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IV. Offentliches Recht.

s8. Das Eherecht wird vom tridentinischen decretum Tametsi (& 87) durch die
Aufstellung einer für die Gültigkeit der Ehe wesentlichen Eingehungsform verbessert (also
keine matrimonia clandestina formlose, offenkundige oder geheime, Ehen mehr!).
Die Geltung des Dekrets, dem, nach katholischer Auffassung auch die Protestanten als
ketzerische Kirchenmitglieder unterworfen wären, wird suspendiert für Ehen von solchen und
für gemischte in Holland und Belgien durch die Benediktina, eine Deklaration Benedikis XIV.
ꝰon 1741, für die gemischten auch in der Diözese Breslau durch die Klementina, eine
Instruktion Klemens XIII. von 15651. Anderseits führte die Glaubensspaltung zu dem
erst streng, im 18. Jahrhundert dagegen milde gehandhabten Hindernis der gemischten Ehe
simpedimentum mixtae roligionis).
Fleiner, Die Tridentinische Ehevorschrift, 1892; Veit, Das Trienter Ehedekret Tametsi und
eine Promulgation in dem Erzsest Mainz, Kath. LXXXIII, 1008; Meydenbaner, Zur Frage der
zemischten Ehen in Schlefien im den Jahren 1740 -50, in Q. u. F. aus ial. Arch. III. 1906.
7. Strafrecht und Prozeß. Die Inanspruchnahme der Evangelischen als
ketzerischer Mitglieder der katholischen Kirche bleibt angesichts der Notwendigkeit täglichen
Zusammenlebens nur möglich durch die übrigens schon den vorreformatorischen Gebaͤnnten
zegenüber durch die Konstitulion Martins V. 1418. A40 evitanda getroffene Milderung,
daß die Verkehrssperre bloß im Verhältnis zu namentlich, d. h. durch konstitutives Urteil
oder Deklarationssentenz mit deutlicher Bezeichnung Gebannten, den sog. excommunicati
ritandi, besteht?, nicht zu den übrigen, den Gcööunicat tolerati. Sonst bewegt sich
das kirchliche Strafrecht, wenn man vom Abkommen des generellen Lokalinterdikts (letzte, er⸗
folglose Anwendung gegen Venedig 1606) und des interdietum ambulatorium sowie vom
Aufkommen neuer Strafen, wie der Strafversetzung, translocatis (einer Abart der alten
privatio beneficii), der jesuitischen geistlichen Strafexerzitien, der Amtsenthebung ohne
Verfahren auf Grund der UÜberzeugung des Ordinarius von der Schuld eines Klerikers
an einem geheimen Vergehen (suspensio ex informata conscientia), endlich von neu auf⸗
kommenden Delikten, wie der Lesung verbotener Bücher, absieht, durchaus in der her—
gebrachten Richtung. Ja es verschrft sich eher noch, z. B. durch die Fillion des Rud—
falls bei gewissen schweren Fällen der Ketzerei, wie etwa bei Leugnung der Gottheit Christi
Paul IV.: Cum quorundam, 1558, bestätigt 13868, 1603). Jusbefondere⸗ zeigt sich dies
in dem entsetzlichen Aufschwung, den, allerdings nicht in Deutschland, gerade jetzt die schmach⸗
volle Einrichtung der Ketzerinquisition erlebte, die in Spanien noch dazu national, mit einer
Landeszentralbehörde an der Spitze, organisiert wurde (spanische Inquisition, seit 1488,
aufgehoben erst gegen Ende des 18. Jahrhunderts in ihrem italienischen, 1834 in ihrem
panischen Anwendungsgebiet). Ein nicht minder trauriges Erbe des durch die Kirche
auch in diesem Punkt enischeidend bestimmten Mittelalters (Thomas von Aquino,
Konst. Summis dosiderantes, 1484, von Innozenz VIII., Malleus malefiearum oder
herenhammer von Heinrich Institoris und Jakob Sprenger 1486) war der Hexenwahn.
Katholische und Evangelische verfielen ihm in gleicher Weise und haben im 16. und
17. Jahrhundert ihn in grauenerregendem Wetteifer auf dem Wege des Hexenprozesses
in zahllosen Herenverbrennungen betätigt.
inschius, Kr. V 298-349, VI 88 888 -8903; ⸗ ichte der Hexen⸗
prezessn Bde., 1880; I ler, Geschichte . — —ES Sc — —55
zur Geschichte des spanischen Protestantismus und der Inquisstion dunlo Jahrhundert, 8 Bde., 1902.
Die Gerichtsverfassung wird in dieser Periode durch zwei Institute bereichert, die eine
sachverstän digere und eine sicherere Justiz bezwecken, nämlich durch die iudices in partibus,
inländische Delegaten für die Ausuͤbung der höchsten, drittinstanzlichen Rechtsprechungs⸗
zewalt des Papfitums, und durch den öffentlichen Ankläger, procurator fiscalis, der den
französischen procurdur du roi auf kirchlichem Gebiet nahahmt. Durch den leßteren er⸗

Weitere Suspensionen für preußische Gebiete fiehe bei übler, Eheschließung und gemischte
Eben in hn * Afure . be veid khos J Wehens
uch die Verfestung und die tung sollten nach Ssp. Loͤrs. 16683 namentlich geschehen;
val. Planck — —— II 294 dir 3 ch 8
            
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