Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

4. Ulrich Stutz, Kirchenrecht. 878

leidet, während der alte Anklageprozeß und mit ihm auch die purgatio canonica (8 33)
verschwindet, das Denunziationsverfahren insofern eine Umwandlung, als die denumciatis
ovangeliea (S 88) in Abgang kommt, und das Offizialverfahren meist durch den promotor
 fisealis in Bewegung gesetzt wird. Für die Zuständigkeit der kirchlichen Straf—
gerichte endlich wird seit dem 15. Jahrhundert die Schulunterscheidung von crimina mere
elesiastica im Gegensatz zu den mere eivilia und von delicta mixti fori maßgebend.
Bei letzteren, wie z. B. Gotteslästerung, Entführung, Fleischesverbrechen, Meineid, soll
Prävention entscheiden.
v. Below, Zur Geschichte der geistlichen Gerichtsbarkeit am Ausgang des Mittelalters,
D. 3. fKr. IV, 1804; Silbernagl, Das Strafverfahren bei der bayerischen Benediktinerkongregation
im 18. Jahrhundert, A. f. k. Kr LXXVII. 18097, Sinbfschius, k 8m.

841. Episkopalismus, Gallikanismus, Febronianismus.

Die gemeinrechtliche Entwicklung war zwar zu Gunsten des Papsttums ausgefallen,
jedoch zu einer ausdrücklichen und maßgebenden Entscheidung gegen die Superiorität des
zum allgemeinen Konzil versammelten Episkopats, den sog. Epistopalismus, war es nicht
gekommen. Deshalb vermochte dies Reformsystem partikularrechtlich noch Jahrhunderte lang
sich zu behaupten. Vor allem in Frankreich, wo es mit staatskirchlichen Elementen zu
einem Nationalkirchentum sich verband und als solches durch das Koönigtum kräftig geschützt
wurde (F 839, 1). Das Grundgesetz dieses sog. Gallikanismus 1 waren die vier Artikel
der declaratio cleri Gallicani (Sossuet) von 1682, nämlich: 1. Die Gewalt des Papstes
erstreckt sich nicht auf das bürgerliche und weltliche Gebiet, so daß der König ihm in
tomporalibus nicht untersteht? und von ihm nicht abgesetzt werden kann. 2. Aber selbst
in geistlichen Dingen ist die päpstliche Gewalt in Frankreich durch die Beschlüsse
des Konstanzer Konzils über die konziliare Superiorität beschränkt. 8. Sie ist
ferner an die Konzilien überhaupt und an die gallikanischen Gewohnheiten gebunden.
4. In Glaubenssachen entscheidet der Papst, doch so, daß ohne Zustimmung der
Kirche seine Dekrete nicht irreformabel sind. Seine wissenschaftliche Verarbeitung fand
der Gallikanismus in den Libertez de l'église Gallicane von Pierre Pithou 1594,
einer privaten, aber bald von der Praxis als autoritativ behandelten Arbeit. UÜberhaupt
knüpfte sich daran in Frankreich eine hohe Blüte kirchenrechtlicher, auch historischer
Wissenschafts; ihre hervorragendsten Vertreter waren Etienne du Pasquier, 1615,
Jacques Sirmond, 4 1651, Pierre Dupuy, F 1651, Jacques Godefroy, — 1652, David
diendep 1655, Pierre de Marca, F 1662, Louis Thomossin, 4 1697, Etienne Baluze,
1718, u. A.m.

Hinschius, Kr. I 822; Mention, Documents relatifs aux rapports du clergé aveéc la
royauté (1680— 17899. 2 vol. 1893, 19083 Dur and de Maillane, Les libertez de l'église
gallicane, 5 vol., 1751, Dictionnaire de droit canonique, 6 vol., 17863 Opuchie, Le Gasicanisme
 en Sorbonne (1668571) R. ö. III. IV. 19023.

1Seine Kehrseite war eine selbst vom Papsttum kaum erreichte Verfolgungssucht gegen Anders—
nbige, insbesondere gegen die Hugenotten, deren Höhepunkt mit dem 16883 erfolgten Widerruf des
dikts von Nantes von 1598, das die Protestanten Tonset hatte, keineswegs erreicht wurde, eine
Schroffheit, die teils einem auf die Spitze getriebenen Terrisorialismus, teils dem Bestreben entsprang,
Roin gegenüber das, was man sich in Dogma und Disziplin ihm gegenüber erlaubte, auf andere
Weise wieder gutzumachen. —
2 Innozenz III. hatte in der Bulle Per venerabilem (8 28) gegen den Kaiser und die Legisten
erklärt, daß: —* Franeorum superiorem in temporalibus hon agnoscit. Das spätere franzoösische
Königlum benußzte dann diefen Satz in erster Linie gegen das Papsttum.
s Von italienischen Kirchenrechtslehrern verdienen außer Bellarmin (8 88), Lambertini (S. 866
A. I), Mansi und Ferraris (S. 812, 8 61) genaunt zu werden: Paols Lancelotti, F 1590, Paolo
Sarpi, T. 1628, Prospero Fagnani, F.1678, Carlo Sebastiano Berardi, 5 1768, Pietro Ballerim,
1769, Franresco Antonio Zaccaria, 7 1795. Von Spaniern ragen außer Suarez (8 38) hervor
Antonio Agostino, 4. 1568, Thomas Sanchez, * 1610, Manuel Gonzalez Tellez, F 1649, von
Porlugiesen Agoftino Barbofa. Fi648
            
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