Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

374 IV. ffentliches Recht.

Über die Niederlande kam der Episkopalismus, vermittelt durch das gelehrte Jus
acelesiasticum universum], 1702, des Zeger Bernhard van Espen (J 1728), nach Deutsch—
sand, wo zwar geraume Zeit schon eine ähnliche Grundströmung sich angebahnt hatte
Beschwerde der geistlichen Kurfürsten von 1678), aber ein ausgesprochener Episkopalismus
nfolge des Wiener Konkordats (8 86) keine kräftigen Wurzeln geschlagen und ein Sonder⸗
irchentum tatsächlich (jedoch verbunden mit manchen Übelständen, wie einer übertriebenen
Feudalisierung und einer verderblichen Amterkumulation), nicht aber als System sich ent⸗
'altet hatte. Ein durch die Wiederaufnahme der gravamina nationis Gernnica (6837
1. E.) bei der Wahl Karls VII. (1742) veranlaßtes Buch De statu ecelesiae, 1768, verfaßt
uinter dem Pseudonym Justinus Febronius von dem Trierer Weihbischof Nikolaus von
Hontheim, der dann allerdings 1778 widerrief, jedoch ohne bis zu seinem Tode (1790)
einen Standpunkt wesentlich zu ändern, rief auch im deutschen Episkopat eine starke
zpistopalistische Bewegung hervor. Und als gar die Errichtung einer Nuntiatur in München
1785) ihre bisherige Selbständigkeit bedrohte, taten die vier deutschen Erzbischöfe, während
der Episkopat aus Rivalität sich eher ablehnend verhielt, 1786 zu Bad Ems einen ersten
Schritt zur Gründung auch einer deutschen Nationalkirche in ihrer 28 Arrikel umfassenden
„Punktation“, die unter Ablehnung des auf die gefälschten Dekretalen Pseudoisidors?
zurückgeführten päpstlichen primatus iurisdictionis eine Wiederherstellung der früheren
ꝛpiskopalen Unabhängigkeit unter dem Schutz des Kaisers erstreble
Stigloher, Die Errichtung der päpstlichen Nuntiatur in München, 1867; Paccas Historische
Denkwürdigkeiten (1786 — 1794), 1832; Muünch, Geschichte des Emser Kongresses 1840; Mejer,
Febronius und sein Widerruf 1885 Zur Geschichte der römisch⸗deutschen Frage⸗ J, 1885; Rösch,
Das Kirchenrecht im Zeitalter der Auftlärung, A. f. k. Kr. LXXXIII, 1808
Er blieb auch der letzte Schritt. Die französische Revolution, die in Frankreich zunächst
1789) zur Einziehung des Kirchenguts, dann (1790) in der Zivilkonstitution des Klerus
zur Verstaatlichung der Kirche, und enblich (1798) zur Abschaffung des christlichen Kults
überhaupt führte, zog das Deutsche Reich in Mitleidenschaft. Für die Abtretungen, die
eine Anzahl deutscher Fürsten infolge des Lunéviller Friedens von 1801 auf dem linken
Rheinufer an Frankreich zu machen hatten, bewilligte ihnen der Reichsdeputationshaupt⸗
chluß von 1803 eine allerdings sehr reichlich bemessene Entschädigung, indem er die Reichs—
—DD ihre Besitzungen an die Betroffenen aufteilte,
indes den Landesherren anheimgestellt wurde, die landsässigen Stifter gleichfalls aufzuheben
uind ihr Gut einzuziehen. Die vom Reichsdeputationshauptschluß nicht beabsichtigle Folge
dieser Maßregel war die Auflösung auch der Domkapitel und überhaupt des ganzen
ausendjährigen katholischen Kirchenverbandes. Für die Kirche selbst erwies sich das
Ereignis spaͤter in mehr als einer Hinsicht als wohltätig; eine ganze Reihe von feudalen
and anderen Mißständen wurde sie nunmehr los. Auch war die Maßregel im Interesse
eines gesunden deutschen Staatslebens früher oder später eine Notwendigkeit; ohne sie
väre die spätere Einigung Deutschlands ein Ding der Unmöglichkeit gewesen. Und
dennoch war und bleibt sie ein schroffer Bruch wohlbegründeten, auch staatlich anerkannten,
»ositiven Rechtes und ein gewalisamer Eingriff, der das kirchliche Leben schwer schädigte.
Kirchenpolitisch hat sich denn auch das damals begangene Unrecht schwer gerächt. Die
unentbehrliche materielle Grundlage für ein selbstbewußtes, nationalgefärbtes katholisches
Kirchentum war ebenso wie in Frankreich auf lange dahin. Noch behaupteten sich ge—
raume Zeit die hergebrachten febronianisch-josephinischen Anschauungen in den Koͤpfen
der in ihr groß gewordenen Generation, insbesondere auch der Geistlichkeit. Aber schon
begann inmitten der allgemeinen Auflösung, wie steis Zeiten der Rot, der Gedanke
der katholischen Einheit wieder eine Großmacht zu werden. Die Säkularisation gehört

Es brachte nach dem Vorbild Lancelottis das Kirchenrecht unter die gaiische Dreiteilung
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ervongez digetonen deren Unechtheit von den Magdeburger Centuriatoren in ihrer nach 77
hunderten, Centurien, gegliederten Kirchengeschichte 1559 aufgedeckt und von dem anzesen da
gotten Blondel dem “Jefmlen Tortes gegenüber unter schließlicher Zustimmung der katho
Gelehrtenweit aufrechterhalten worden
            
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