Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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IV. ffentliches Recht.

Zweiter Titel.
Geschichte des evangelischen Kirchenvrechts.

Erstes Kapitel.
die Reformation und das deutsche Staatskirchenrecht.
x44. Die Zeit des reformatorischen Enthusiasmus.
Aus der Tiefe einer in schwerer Gewissensnot um ihr Heil in Christo ringenden
Seele wurde die Reformation geboren. Martin Luther, der am 10. November 1488 zu
Fisleben geborene Augustinereremit von Wittenberg, der lange vergeblich auf dem her—
zebrachten kirchlichen Weg den Frieden mit Gott gesucht, fand ihn endlich durch die
Wiederentdeckung des paulinischen Evangeliums von der Rechtfertigung allein durch den
Glauben. Die von ihm entfachte Bewegung war und blieb zunächst nur religiös. Weder
zine Kirchenverbesserung strebte Luther an, wie vor ihm und neben ihm! manche Reformer,
noch stand ihm eine Erneuerung der gesamten, auch der theologischen Bildung im Vorder⸗
zrund des Interesses, wie den Humanisten. Freiheit für die neue, die unverfälschte
Heilsbotschaft war das einzige, was er begehrte.
v. Ranke, Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformatione, 6 Bde., 1881ff., fämtl. Werke
Bd. 126; Janssen-Pastor, Geschichte des deutschen Volks seit dem Ausgange des Mittelalters
AIIIS, IFVIIiS, VIIIS, VIIIISM, 1893- 1908; Egé Ihaaf, Deutsche Geschichte im 16. ren
2 Bde., 1889 1892; Heppe, Geschichte des deutschen Protestanlismus (1555 1581), 1852 ff.
Döllinger, Die Reformation, 3 Bde. 8, 1846 ff.; v. Bezohd, Geschichte der deutschen Reformation
Oncken, A. G. III, ) 1890; Corpus Reformatorum, bis jeht 87 Bde.; Schriften des Vereins
ür Reformationsgeschichte seit 1883, bis jetzt 74 Hefte, und Archiv für Reformationsgeschichte, seit
1803, bis jetzt 1I H.; Luthers Werke, Erlauger Aussgabe, z. T. in 2. Aufl., z. Z. 67 Bde, 1867 ff.
Weimarer Ausgabe, 1883 ff. bis jetzt 27 Bde., Ausgabe für das deutsche Haus von Buchwald u. R,
e — Lutherbiographien von Köstlinb. 2 Bde., 1903: Kolde. 2 Bde is841803
enaàae,

Dieser Freiheit stand der Grundstock des überlieferten kanonischen Rechtes als die
Arsache des von ihm bekämpften furchtbaren Gewissensdruckhs im Wege. Gegen ihn hat
Luther mit der ganzen Wucht seiner gewaltigen Persönlichkeit angekämpft. Der Ablaßhandel
und die damit verbundene Schädigung gewissen- und ernsthafter Seelsorge forderte in
»en 95 Thesen vom 31. Oktober 18517 den Protest seiner gereinigten Auffassung von
Buße und Heiligung heraus. Noch läßt er die Jurisdiktion des Papftes gelten. Aber
eine Lehrgewalt will er bald nicht mehr anerkennen. Und dann beginnt gegen ihn der
Ketzerprozeß, der am 16. Oktober 1518 zu seiner appellatio à papa male informato ad
gapam melius informandum, seit dem Januar 1520 zu längerer Verhandlung bei der
urie, am 15. Juni 1520 zur Verdammung von 41 seiner Lehrsätze in der Bulle
xsurge Domine bei gleichzeitiger monitio caritativa, am 8. Januar 1821 zur großen
Srkommunikation durch die Buͤlle Deeet Romanum, am 8. /28. MRai nachfurdtloser
Verteidigung auf dem Wormser Reichstag in der seit der constituti cun principibus
cclesiastieis von 1220 vorgeschriebenen Folge zur Acht führt. Jetzt verwirft er,
zumal er sich von der Fälschung wichtiger päpstlicher Rechtstitel wie“ der konstanti⸗
aischen Schenkung inzwischen überzeugt und die Unhaltbarkeit anderer Grundlagen der
Ȋpstlichen Gewalt dank weiterem Schriftstudium erkannt hat, auch den primatus
urisdictionis und darüber hinaus das ius divinum, ja überhaupt die sichtbare Kirche.
Jetzt erkennt er die Schriftwidrigkeit des Standespriestertums, dem er den Grundsatz
des freien, unvermittelten Zutritis jedes Christenmenschen zu Gott, das religisse (nicht
verfassungsrechtliche!) Prinzip des allgemeinen Vriestertudis gegenüberstellt wodurch

Veral. das Gutachten Jakob Wimpfelings von 1510 über die Reform der Kirche.
            
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