Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

4. Alrich Stutz, Kirchenrecht. 887 
1. unter den Ständen Parität herrschen!, aber nur zu Gunsten der reichsrechtlich 
anerkannten katholischen und augsburgischen Religion, also nicht auch für andere (Sekten). 
Durch authentische Interpretation des Augsburger Religionsfriedens von 1585 und dem— 
nach mit rückwirkender Kraft werden auf Betreiben des Großen Kurfürsten die deutschen 
Reformierten mit unter die Augsburgischen Konfessionsverwandten subsumiert und als 
solche anerkannt, so daß fortan die augsburgische Religion offiziell in zwei Kon— 
fessionen zerfällt. In Religionssachen soll es auf dem Reichstag keine Majorifierung 
geben, vielmehr zunächst ein Auseinandergehen, itio in partes, nach Religionen (eorpus 
Pvangelicorum und 6. Catholicorum) stattfinden, und hierauf eine Erledigung nur durch 
amicabilis compositio zulässig sein. 
Landwehr, Die Kirchenpolitik des Großen Kurfürsten, 1894; Philippfon, Der Große 
Kurfürft, I, I, 18871902; Linde, Die Gleichberechtigung der Augsburgischen Konfeffion mit der 
katholischen Religion in Deutschland, 1888; Vogel, Der Kampf, auf dem westfälischen Friedens⸗ 
kongreß um die ECinführung der Paritiät in der Stadt Augsburg, 1900. 
2. das reservatum écelesiasticum, das von den Evangelischen ehedem abgelehnt 
worden war, nunmehr für und gegen beide Teile reichsgesetzlich gelten, nachdem es die 
Evangelischen infolge der Gegenreformation auch für sich als Bedürfnis erkannt hatten, 
doch so, vaß — im Interesse der Evangelischen und des von ihnen vorher erworbenen, 
besonders norddeutschen Bistums- und Stiftsgutes — nicht über 1624 zurückgegangen, 
also namentlich nicht auf die Zeit des Passauer Vertrages, wie katholischerseits früher 
verlangt wurde, zurückgegriffen werden sollte. 
3. es bei der Suspension der Jurisdiktion katholischer Kirchenobern auch weiter— 
hin sein Bewenden haben und ebenso beim Satz: Cuius regio, eius religio, desgleichen 
bei dem daraus entspringenden ius inspiciendi cavendi, dem obersten Aufsichts- und Abwehr— 
recht über die Kirchen und ihre Angehörigen, dem ius advocatiae oder Kirchenschutzrecht, 
sowie bei dem jetzt regelmäßig hier mituntergebrachten ius reformandi. Doch wurde auch 
das Auswanderungsrecht beibehalten und die Auswanderung erleichtert. Und für den 
Fall, daß der Landesherr von seinem Recht, andersgläubige Untertanen auszutreiben, keinen 
Gebrauch machte, wurde ihm untersagt, sie irgendwie in ihren bürgerlichen Ehren zu 
krünken. Der Frieden sicherte ihnen — z. B, aber nicht lediglich — Rechtsgleichheit 
in Handel und Gewerbe, Erbrecht, bürgerliche Achtung und ein ehrliches Begräbnis aus— 
drüdlich zu. Bei bloßem Konfessionswechsel des evangelischen Landesherrn wurde, unter 
reichsgeseßlicher Gutheißung der brandenburgischen Praxis, das Erfordernis der Überein⸗ 
stimmung von landesherrlichem und Untertanenbekenntnis überhaupt aufgegeben. 
4. die Religionsübung verschiedene, durch die an den Frieden sich anlehnende 
Wissenschaft und Praris noch verfeinerte Abstufungen haben. Man unterschied: a) die 
devotio domestiea, den Hausgottesdienst, üund zwar entweder bloß als simplex 
mit hausväterlicher Andacht ohne Zuziehung eines Geistlichen (so nach der späteren, 
restriktiven Praxis für die bloß Geduldeten), wobei jedoch der Besuch öffentlichen Gottes— 
dienstes in der Nachbarschaft freistand, oder als qualifiecata, also mit einem Geistlichen (so 
anfänglich wohl für alle, später nur für freiwillig bevorzugte Geduldete), b) das ex or- 
citiumreligionis, die Religionsübung, und zwar als privatum, d. h. als das 
Recht zur Gemeindebilbung, aber unter Beschränkung der betreffenden Kirche auf die 
Stellung eines privaten Vereins, und zum Gemeindegottesdienst, aber bei ver— 
schlossenen Turen, oder als publicum, also mit Erhebung zur Staatskirche, wodurch 
das Kirchenrecht öffentliches Recht, die Kultuskosten Staatslasten wurden, und mit dem 
Recht zu öffentlicher Gottesverehrung (Türme, Glocken, Prozessionen). 
Fürstenau, Das Grundrecht der Religionsfreiheit nach seiner geichichtlichen Entwickelung und 
heutigen Geltung in Deutschland. 1891. 
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Aeéqualitas exacta mutuaque ita, ut, quod uni parti iustu est;, 
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