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IV. Offentliches Recht.
s, das Reformationsrecht, wie schon zu 3 bemerkt, fortbestehen und mit der Landes—
hoheit (nicht mit dem Patronat) verbunden!, der landesfürstlichen Hoheit anhängig
Prager Frieden, 1685) sein. Mit dem Recht selber wurde aber aus der vorangegangenen
gewohnheitsrechtlichen Entwicklung dessen Beschränkung übernommen. Es sollte keine
Verfügungsbefugnis über die Lehre und wesentliche Teile des Kultus mehr geben. Es
var nur noch ein ius reformandi exerecitium roligionis. Auch für die katholischen
Stände war nunmehr das Ketzerrecht beseitigt, und fuͤr die evangelischen, die zwar von
Anfang an, außer wo mit der Glaubensverschiedenheit aufrührerische und sektiererische
Agitation (Täuferei, Bauernaufstand) sich verbanden, weder Glaubeng noch Bekenntnis⸗
wang geübt, wohl aber Religionspolizei getrieben hatten (Verbot der Mesfe, Gebot der
Schließung katholischer Kirchen sowie der Teilnahme am evangelischen Gottesdienst und
Unterricht, die ja — nach Luther — den Andersgläubigen nichts schade; also keine re—
formatorische Toleranz im modernen Sinn, aber auch kein kanonischer, gegen die innere
AÄberzeugung gerichteter Zwang!) wurde nunmehr die Intoleranz auch in dieser ab—
geschwächten Gestalt verunmöglicht. Nur der Pfarrzwang mit seinen Formvorschriften
und steuerrechtlichen Folgen blieb auch ferner für und gegen beide Teile bestehen. Im
übrigen unterschied man fortan im Reformationsrecht: a) das ius rocoptionis oder der
Aufnahme, die in der rechtsnotwendigen oder freiwilligen Gewährung des éxereitium
rsligionis bestand, aber bei bloßem Konfessionswechsel des evangelischen Landesherrn auf
die unwiderrufliche Einrichtung von Hof⸗ und anderen Gemeinden auf Kosten der An—
zehörigen des neuen landesherrlichen Bekenntnisses beschränkt war, b) das ius tolerandi zur
unfreiwilligen, später (Nichtaugsburgischen gegenüber) auch freiwilligen Duldung mit
Gewährung der devotio domestica; c) das ius roprobandi, den Religionsbann im
engeren Sinn, d. h. die Befugnis, Andersgläubige auf seinem Gebiet nicht zu dulden,
ondern zur Auswanderung zu zwingen.
Köhler, Reformation und Ketzerprozeß, 1901; v. Bonin, Praktische Bedeutung (8 45);
Döllinger, Geschichte der religiösen Freiheit, in seinen Akad. Vortr. NI, 1891; Nathustus, Zur
Geschichte des Toleranzbegriffs, Greifsn Slubien f. Cremer, 1895.
6. dieser Religionsbann aber seine Schranke finden an dem Stand auch nur
zines Tages des Normaljahrs (annus deeretorius) 1624. Jede der reichsrechtlich
anerkannten Religionen mußte überall, außer in den österreichischen Erblanden, bezüglich
des exercitium roligionis und der annexa excreit (Konsistorien, Schul⸗ und Kirchen⸗
imter, Patronatsrechte) auch vom andersgläubigen Landesherrn im damaligen Stande
belassen oder in ihn zurückversetzt werden. Für die Reichsunmittelbaren sollte aber der
b. Januar 1624 als Normaltag (Gies décretorius), und für die Evangelischen
antereinander der Zeitpunkt des Friedensschlusses maßgebend sein. In allen diesen
Fällen mußte also Lpentuell ern roligionis privatum oder puplicum gewührt
werden, während sonst der Landesherr die Wahl zwischen Reprobation, Tolerang over gar
Rezeption hatte.
Stalsky, Zur Geschichte der evangelischen Kir enverfassung in Oesterreich bis zum Toleranz⸗
patent, 1898 — Feshichrze f. p 3 — d. durg ainag ꝙ
In der Folgezeit hat, wie schon aus dem Bisherigen ersichtlich, die Theorie wie
die Praxis dies Recht weiter entfaltet. So bildete fich eine Reichsobservanz, die beim
dinglichen Kirchenpatrongat gegenseitig auch den Andersgläubigen zur Ausübung zuließ.
So entstanden ferner im Anschluß an den Westfälischen Frieden, aber auch nicht selten
nter grober Verletzung desfelben (gfalzer Sunultanemnee 1698, auf Gruͤnd des
Ryswiker Friedens nuß unvollkommen rückgängig gemacht durch die von Preußen er⸗
wungene Religionsdeklaration von 1705) Simulkanverhältnisse an Kirchen, Kirchhöfen,
Pfründen, zunächst Gebrauchs(Ertrags- )geinein schaften verschiedener Religionen oder Kon⸗
jessionen. Weiter duldete namentlich Brandenburg-Preußen auch Sekten und Joseph II.
Cum statibus immediatis cum iure territorii et superioritatis ex communi per totum
mperium hactenus usitata praxi etiam ius reformandi oxercitium religionis competat ...