Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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IV. Offentliches Recht. 
s, das Reformationsrecht, wie schon zu 3 bemerkt, fortbestehen und mit der Landes— 
hoheit (nicht mit dem Patronat) verbunden!, der landesfürstlichen Hoheit anhängig 
Prager Frieden, 1685) sein. Mit dem Recht selber wurde aber aus der vorangegangenen 
gewohnheitsrechtlichen Entwicklung dessen Beschränkung übernommen. Es sollte keine 
Verfügungsbefugnis über die Lehre und wesentliche Teile des Kultus mehr geben. Es 
var nur noch ein ius reformandi exerecitium roligionis. Auch für die katholischen 
Stände war nunmehr das Ketzerrecht beseitigt, und fuͤr die evangelischen, die zwar von 
Anfang an, außer wo mit der Glaubensverschiedenheit aufrührerische und sektiererische 
Agitation (Täuferei, Bauernaufstand) sich verbanden, weder Glaubeng noch Bekenntnis⸗ 
wang geübt, wohl aber Religionspolizei getrieben hatten (Verbot der Mesfe, Gebot der 
Schließung katholischer Kirchen sowie der Teilnahme am evangelischen Gottesdienst und 
Unterricht, die ja — nach Luther — den Andersgläubigen nichts schade; also keine re— 
formatorische Toleranz im modernen Sinn, aber auch kein kanonischer, gegen die innere 
AÄberzeugung gerichteter Zwang!) wurde nunmehr die Intoleranz auch in dieser ab— 
geschwächten Gestalt verunmöglicht. Nur der Pfarrzwang mit seinen Formvorschriften 
und steuerrechtlichen Folgen blieb auch ferner für und gegen beide Teile bestehen. Im 
übrigen unterschied man fortan im Reformationsrecht: a) das ius rocoptionis oder der 
Aufnahme, die in der rechtsnotwendigen oder freiwilligen Gewährung des éxereitium 
rsligionis bestand, aber bei bloßem Konfessionswechsel des evangelischen Landesherrn auf 
die unwiderrufliche Einrichtung von Hof⸗ und anderen Gemeinden auf Kosten der An— 
zehörigen des neuen landesherrlichen Bekenntnisses beschränkt war, b) das ius tolerandi zur 
unfreiwilligen, später (Nichtaugsburgischen gegenüber) auch freiwilligen Duldung mit 
Gewährung der devotio domestica; c) das ius roprobandi, den Religionsbann im 
engeren Sinn, d. h. die Befugnis, Andersgläubige auf seinem Gebiet nicht zu dulden, 
ondern zur Auswanderung zu zwingen. 
Köhler, Reformation und Ketzerprozeß, 1901; v. Bonin, Praktische Bedeutung (8 45); 
Döllinger, Geschichte der religiösen Freiheit, in seinen Akad. Vortr. NI, 1891; Nathustus, Zur 
Geschichte des Toleranzbegriffs, Greifsn Slubien f. Cremer, 1895. 
6. dieser Religionsbann aber seine Schranke finden an dem Stand auch nur 
zines Tages des Normaljahrs (annus deeretorius) 1624. Jede der reichsrechtlich 
anerkannten Religionen mußte überall, außer in den österreichischen Erblanden, bezüglich 
des exercitium roligionis und der annexa excreit (Konsistorien, Schul⸗ und Kirchen⸗ 
imter, Patronatsrechte) auch vom andersgläubigen Landesherrn im damaligen Stande 
belassen oder in ihn zurückversetzt werden. Für die Reichsunmittelbaren sollte aber der 
b. Januar 1624 als Normaltag (Gies décretorius), und für die Evangelischen 
antereinander der Zeitpunkt des Friedensschlusses maßgebend sein. In allen diesen 
Fällen mußte also Lpentuell ern roligionis privatum oder puplicum gewührt 
werden, während sonst der Landesherr die Wahl zwischen Reprobation, Tolerang over gar 
Rezeption hatte. 
Stalsky, Zur Geschichte der evangelischen Kir enverfassung in Oesterreich bis zum Toleranz⸗ 
patent, 1898 — Feshichrze f. p 3 — d. durg ainag ꝙ 
In der Folgezeit hat, wie schon aus dem Bisherigen ersichtlich, die Theorie wie 
die Praxis dies Recht weiter entfaltet. So bildete fich eine Reichsobservanz, die beim 
dinglichen Kirchenpatrongat gegenseitig auch den Andersgläubigen zur Ausübung zuließ. 
So entstanden ferner im Anschluß an den Westfälischen Frieden, aber auch nicht selten 
nter grober Verletzung desfelben (gfalzer Sunultanemnee 1698, auf Gruͤnd des 
Ryswiker Friedens nuß unvollkommen rückgängig gemacht durch die von Preußen er⸗ 
wungene Religionsdeklaration von 1705) Simulkanverhältnisse an Kirchen, Kirchhöfen, 
Pfründen, zunächst Gebrauchs(Ertrags- )geinein schaften verschiedener Religionen oder Kon⸗ 
jessionen. Weiter duldete namentlich Brandenburg-Preußen auch Sekten und Joseph II. 
Cum statibus immediatis cum iure territorii et superioritatis ex communi per totum 
mperium hactenus usitata praxi etiam ius reformandi oxercitium religionis competat ...
	        
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