4. Alrich Stutz, Kirchenrecht. 889
in den österreichischen Erblanden Augsburgische und Helvetische Konfessionsverwandte
(Toleranzedikt von 1781). Ja das ßreußische Allgemeine Landrecht gewährte 1794,
über das Wöllnersche Religionsedikt von 1788 hinausgehend, Glaubens- und Gewissens—
freiheit, die Möglichkeit des Übertritts von einem christlichen Bekenntnis zum anderen auch
für den einzelnen Untertan und, mit Genehmigung des Staats, die Befugnis zur Ge—
meindebildung. Die bestehenden Kirchengesellschaften aber zerfielen nach ihm in „aus—
drücklich aufgenommene“, d. h. bevorrechtete, und in „geduldete“ mit bloßem
ↄxereitium religionis privatum. Zwischen beide schob die Praxis noch „konzessionierte“
(Herrenhuter, Mennoniten) mit geringerem Recht als dem der erstgenannten ein. Das
ĩus reprobandi, der Religionsbann, war damit aufgegeben (außer bezüglich des Verbots
des Übertritts zum Judentum). Da auch in Bayern 1800 eine ähnliche Beschränkung
des ius reformandi erreicht wurde, konnie der Reichsdeputationshauptschluß von 1803
von Reichs wegen die neuen Landesherren der säkularisierten Gebiete verpflichten, deren
bisherige Religionsübung, auch soweit der Westfälische Friede sie nicht schützte, unverändert
zu belassen, eine Vorschrift, über welche die Rheinbundstaaten in der Accessionsurkunde
zum Rheinbund in bemerkenswerter Weise noch hinausgingen, indem sie dem katholischen
Kult überall den evangelischen gleichstellten.
Schulte, Erwerb des Patronats durch Nichtkatholiken, A. f. k. Kr. VII, 1862; Dove, Zur
Streitfrage, ob Evangelische Patronate über katholische Kirchen zu erwerben fähig sind, 3.f. Kr.,
1862; Paris et, L'état ét les églises en Prussse sous Frédéric-Guissaume fet (1713 - 40) Thèse,
Paris 1896; Pigge, Die Toleramganschauungen Friedrichs des Großen, Münst. Difs. 1890; Stiltle,
Zur Geschichte der religihsen Duldung under den Hohenzollern, Progr. Sondershaufsen, 1889;
v. d. Aurach, Die kirchlichen Simultanverhältnisse in der Fi 188663 Hartung-Engelhardt,
Das kirchliche Recht der Protestanten im vormaligen Herzogtum Sulzbaͤch, 1872; Frank, Das
Toleranzpatent Josephs II. 1888; Kol de, Das hayerische Religionsedikt von 1808 und die Anfange
der protestantischen Laͤndeskirche in Bayerne 1908.
Zweites Kapitel.
Das lutherische Kirchenrecht und seine Quelsen.
8 48. Die vpraktische Einrichtung des lutherischen Kirchenwesens.
Schon 1524/5 wurde von dem Zwickauer Pfarrer Hausmann u. A. die erste An—
regung zu einer Organisation des evangelischen Kirchenwesens gegeben. Doch erst der
Bauernkrieg, in dem die aufrührerischen Rotten freie Pfarrwahl sowie nötigenfalls
das Recht der Absetzung, die Abschaffung des kleinen Zehntens u. a. m. forderten,
brachte, zusammen mit anderen übeln Erfahrungen, Luther von seiner noch 1526 in der
Vorrede zur deutschen Messe wiederholten ursprünglichen Absicht ab, jeder Gemeinde ihre
Einrichtung zu überlassen und auf alle äußere Einförmigkeit zu verzichten, und machte
ihn empfänglich für organisatorische Anregungen.
RocholI, Geschichte der evangelischen Kirche in Deutschland, 1897; Richter, Geschichte der
evangelischen Kirchenverfassung in Deutschland, 1861; Wasserschleben, Die Entwicklungegeschichte
der evangelischen Kirchenverfassung in Deutschland, Gießener Festrede, 1861; Mejer, Zum Kirchen—
recht des Reformationsjahrhunderts, 1801; Rieker, Die rechtliche Stellung 6 46); Ruwbwar be
Die evangelische Kirche im Jahrhundert der Reformation, 1901.
1. Pfarrei. Ganz von selbst vollzog sich die Übernahme des Pfarramts (samt
dem Patronat daran) und der Pfarrei als des Objekts der pfarrlichen Tätigkeit. Nur
verschwanden jetzt die durch die Inkorporation, die Kommenden und ähnliche Mißbräuche
so zahlreich gewoͤrdenen Vikare samt den bloßen Altarbenefiziaten, um wirklichen Pfarramts-
inhabern Platz zu machen. Soweit die Pfarrstellen für die Paftoration nicht ausreichten,
gab man den Pfarrern Diakonen oder Helfer zur Seite, die zwar der Aufsicht und
Leitung jener untergeordnet, aber der geistlichen Befähigung nach ihnen gleichgestellt waren.
2. Landesherrliches Kirchenregiment; Kirchenvisilationen. Für
die höhere Organisation wiesen Luthers Anschauung, der Geistliche dürfe nur verbo,
nicht vi humans regieren, und der Speierer Reichsabschied in gleicher Weise auf die weltlichen
Obrigkeiten, die Landesherren und Stadtmagistrate, hin.“ Sie sollten für die äußere