fullscreen: Steuerreform im Kanton Zürich

  
  
  
  
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schaften und dem dazugehörigen Besitztum zufliessende 
Einkommen ; 
auswärts wohnende Inhaber, Teilhaber oder Kommanditäre 
von Geschäften, die im Kanton betrieben werden, sowie 
auswärtige Korporationen, welche im Kanton Zweiggeschäfte 
haben oder anderweitig vertreten sind, für das Einkommen 
aus dem zürcherischen Geschäftsbetrieb. 
Von der Einkommenssteuer sind beireit: 
a. 
b. 
die Eidgenossenschaft nach Massgabe der Bundesgesetz- 
gebung; 
das Staatsgut und die unter Aufsicht des Staates stehenden | 
Separatfonds und Stiitungen; 
die Gemeinden für das Einkommen aus Gemeindegütern, 
das für öffentliche Zwecke verwendet wird; 
die für Kirchen-, Schul- und Armenzwecke bestimmten 
Güter und Stiftungen; 
Krankenvereine auf Gegenseitigkeit, sowie die Schweize- 
rische Hagelversicherungsgesellschafit. 
Ausserdem können Korporationen und Stiftungen, welche 
nach ihren Statuten lediglich gemeinnützige und keine wirtschaft- 
lichen Zwecke verfolgen, durch den Regierungsrat von der Steuer- 
pflicht befreit werden. 
$ 4. 
Als steuerpflichtiges Einkommen der Einzelpersonen gelten, 
soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt, die gesamten 
Einkünfte der Steuerpflichtigen, im besondern: 
a. 
b. 
an Kapital-, Pacht- und Mietzinsen; 
an Dividenden von Aktien, Anteilscheinen und andern 
Geschäftsanteilen ; 
aus dem Betriebe eines Geschäftes oder Mitarbeit an 
einem solchen; 
aus der Ausübung eines Berufes; 
aus einer Beamtung oder Anstellung ; 
aus Nutzniessungen, Pensionen, Renten, Tantiemen, Grati- 
fikationen oder Naturalleistungen ; 
aus Spekulationsgewinn. 
 
	        
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